Mit einem erfreulichen Beschluss vom 09.10.2018 hat das Sozialgericht Lübeck einem afghanischen Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung, der sich im Ausbildung befindet, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zugesprochen. § 132 SGB III sieht für Personen im Asylverfahren BAB nur dann vor, wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Die Bundesagentur für Arbeit orientiert sich dabei in ihren Weisungen an die örtlichen Arbeitsagenturen an Vorgaben des Bundesinnenministerium, nach denen dies lediglich bei Asylantragsteller:innen aus fünf Herkunftsstaaten mit dauerhaft hoher Anerkennungsquote der Fall sei (derzeit Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien). Eine individuelle Prüfung des BAB-Antrages findet dann i.d.R. nicht statt. Der Flüchtlingsrat hat diese Rechtsauffassung und Praxis kritisiert (siehe hier).
Von daher ist es umso erfreulicher, dass das SG Lübeck in seinem Beschluss eine ähnliche Ansicht vertritt und auf Grund der Tatsache, dass die Ausbildung dem afghanischen Asylantragsteller auch bei Ablehnung seines Asylantrages ein Bleiberecht sichert, die Voraussetzung erfüllt sieht, dass bei ihm ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. „Schon rein sprachlich knüpft die Erwartung des rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts in § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht an das Herkunftsland, sondern an die Person des die Leistung nachsuchenden Ausländers an. Dies macht zwar generelle Betrachtungen, wie die vorstehende der Gesamtschutzquote (…) nicht von vornherein wertlos, eine individuelle Betrachtung erübrigt sich dadurch gleichwohl nicht“, so das Sozialgericht.
Es sei davon auszugehen, „dass der Antragsteller sich auch für den Fall einer negativen Gerichtsentscheidung über seinen Asylantrag weiter rechtmäßig für die Dauer seiner Ausbildung (und ggf. nach § 18a Abs. 1a AufenthG auch über die Ausbildung hinaus) in Deutschland aufhalten darf. Die Voraussetzungen von § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind damit erfüllt.“
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