Flüchtlingsrat Niedersachsen fordert: Keine Ausweitung der Liste sog. „sicherer Herkunftsländer“!

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten muss vom Bundesrat zurückgewiesen werden!

In der Diskussion um die Einstufung weiterer Herkunftsländer als sog. „sichere Herkunftsländer“ biegt sich die Bundesregierung die Realitäten zurecht. Wir erinnern an unser Kritik an der Behauptung von Andrea Nahles, die im Mai d.J. meinte: „(…) Die Anerkennungsquoten für Asylbewerber aus diesen Staaten liegen unter fünf Prozent. Daher ist es in der Sache richtig, die Maghreb-Staaten zu sicheren Herkunftsländern zu erklären.(…)“ . Dies war damals schon nicht korrekt und stellt sich heute als noch weniger haltbar dar:

Herkunftsland Bereinigte Schutzquote

Entscheidungen

Bereinigte Schutzquote

Entscheidungen

1. Halbj. 2018

2017

Algerien

5,5%

527

6,3%

1986

Marokko

9,29%

538

10,6%

2218

Tunesien

6,37%

204

5,9%

559

Georgien

1,61%

3042

2,86%

4409

*Die bereinigten Schutzquoten* 2017 (eigene Berechnungen auf Grundlage der BAMF-Jahrestatistik 2017, sh. auch Bundestagsdrucksache 19/1371, Antwort auf Frage 20); die bereinigten Schutzquoten* vom 01.01.-30.06.2018 (eigene Berechnungen auf Grundlage der BAMF-Statistik 01-06.2018)

Bei allen vier betroffenen Ländern fehlen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für »sichere« Herkunftsstaaten: Dokumentiert sind u.a. Verfolgungen aufgrund des Kampfes um ein Selbstbestimmungsrecht in der Westsahara (Marokko!), die Verfolgung von Angehörigen der Personengruppe aus dem Feld der LGBTIQ, Gewalt gegen Frauen, Repressionen gegen Journalist:innen. Überdies ignoriert der Gesetzentwurf die erst am 19.06.2018 getroffene Grundsatzentscheidung des EuGH, nach der abgelehnte AntragstellerInnen die Möglichkeit haben müssen, in Deutschland zu klagen, ohne dass sie währenddessen abgeschoben werden dürfen (Urteil v. 19.06.2018, C 181/16) (Für weitere Details von Pro Asyl siehe deren Stellungnahme vom 12.07.2018)

Wir appellieren deshalb dringend an die Bundesländer und insbesondere an die niedersächsische Landesregierung, sich dem Druck von Rechts nicht zu beugen und das individuelle Recht auf Asyl nicht weiter auszuhöhlen.

Als zuletzt im Frühjahr 2016 der Bundestag Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsländer einstufen wollte, verweigerte ihm der Bundesrat die Unterschrift. Zu unsicher seien die Verhältnisse in diesen Ländern insbesondere für Menschen, für die sexuelle Diversität nicht nur ein Modewort ist, und für die sich Pressefreiheit nicht auf das Recht auf Hofberichterstattung beschränkt. Einzelfallprüfung sei angemahnt und bei der geringen Zahl der Asylgesuche auch machbar.

Richtlinien des Europäischen Parlaments und Kriterien des Bundesverfassungsgericht ignoriert

In seiner Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins zum vorliegenden Gesetzentwurf stellt dieser zudem fest, dass „weder Algerien noch Marokko oder Tunesien sichere Herkunftsländer i.S. des § 29a AsylG (sind). Die Einstufung der nordafrikanischen Staaten ist weder mit Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren wegen Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26.06.2016 (Verfahrensrichtlinie) vereinbar, noch entspricht sie den Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14.05.1996 für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat aufgestellt hat.“

Das Deutsche Institut für Menschenrechte stellt in seiner Stellungnahme fest, dass sich bereits aus der Gesetzesbegründung der Bundesregierung selbst Zweifel an der Einstufung der Staaten als sichere Herkunftsstaaten ergeben. „So verweist die Gesetzesbegründung zu Tunesien etwa auf Berichte über Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Haftanstalten sowie auf die Straflosigkeit von Beamten in solchen Misshandlungsfällen.“ Weiter heißt es in der Stellungnahme: „In den drei nordafrikanischen Staaten ist Homosexualität strafbar und wird verfolgt, ebenso kritische politische Betätigung. In Marokko kommt es zu unter Folter erzwungenen Aussagen; in Tunesien gibt es schwerwiegende Defizite bei der Beachtung des Folterverbots. Auch in Georgien werden Menschen von der Polizei und Vollzugsbeamten gefoltert und misshandelt. Hassverbrechen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgeschlechtliche, transsexuelle und intergeschlechtliche Menschen (LSBTI) werden strafrechtlich kaum verfolgt.“

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