Gerichtsentscheidungen

Im ersten wird der Landkreis Oldenburg durch das Sozialgericht Oldenburg verpflichtet, den Klägern (irakische Flüchtlinge) ungekürzte Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.

Im zweiten wurde ein abschlägiges Urteil des Niedersächsischen OVG (bzgl. der Asylrelevanz der Konvertierung zum Christentum) in einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2007 aufgehoben.

In einem Bescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 7.05.2007 (Aktenzeichen S 21 AY 62/06) wurde der Landkreis Oldenburg verpflichtet, den Klägern (irakische Flüchtlinge) ungekürzte Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.
Der Bescheid untersucht die Frage der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. Ein Rechtsmissbrauch liegt nach Auffassung des Senats dann vor, wenn dem Ausländer subjektiv vorzuwerfen ist, eine Rechtsposition zur Aufenthaltsverlängerung missbraucht zu haben und der Forderung der selbständigen Ausreise und der Beendigung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts nicht nachgekommen zu sein. Vorwerfbar ist ihm dies dann, wenn die Ausreise möglich und zumutbar ist. Im vorliegenden Fall besteht kein Missbrauchstatbestand, da den Klägern eine freiwillige Rückkehr in den Irak und die damit verbundene Gefährdung für Leib und Leben nicht zumutbar ist

In einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2007 (Aktenzeichen BVerwG 1 B 145.06 / OVG 5 LB 106/02) wurde ein abschlägiges Urteil des Niedersächsischen OVG bzgl. der Asylrelevanz der Konvertierung zum Christentum von Iranern aufgehoben.

Es wurde festgestellt, dass das in einer Beschwerde gerügte Berufungsgericht den Anspruch der Kläger auf die Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, in dem es wesentliches Vorbringen nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Im Berufungsverfahren legten die Kläger aktuelle Erkenntnismittel zur Gefährdung von Konvertiten im Iran vor, worunter auch die Festnahme eines aus Deutschland abgeschobenen, zum Christentum konvertierten, Iraners fiel. Das Bundesverwaltungsgericht rügte das Berufungsgericht, in keiner Weise auf die asylrechtliche Bedeutung der Erkenntnismittel bzw. des Referenzfalles eingegangen zu sein, was einem Gehörverstoß gleichkommt.

Bitte schreiben Sie an dieser Stelle nur allgemeine Kommentare.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...

Schreibe einen Kommentar

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!