Neue UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan

UNHCR hat am 30. August 2018 neue Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Eligibility Guidelines) veröffentlicht. Darin kommt UNHCR unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Region Kabul nicht als Ort einer sogenannten „internen Schutzalternative“ oder „internen Neuansiedlungsalternative“ angesehen werden kann.

Die Richtlinien ersetzen die UNHCR-Eligibility Guidelines vom April 2016. Sie liegen bislang nur in englischer Sprache vor, nach Mitteilung des Berliner UNHCR-Büros ist eine deutsche Übersetzung aber bereits in Arbeit. Das Papier enthält eine ausführliche Beschreibung der aktuellen politischen Entwicklungen, der Sicherheitslage sowie der Menschenrechts- und der humanitären Situation. Für die Situationsbeschreibung und die Analyse der Entwicklungen wurden neben zahlreichen öffentlich verfügbaren Quellen auch eigene Erkenntnisse sowie Informationen von UN-Partnerorganisationen herangezogen.

Eine wesentliche inhaltliche Neuerung weist der Abschnitt auf, in dem es um die mögliche Verfügbarkeit einer „internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ geht (internal flight or relocation alternative, IFA/IRA). Die Richtlinien des Jahres 2016 hatten diesbezüglich eine sorgfältige Einzelfallprüfung gefordert und darauf hingewiesen, dass in Afghanistan für viele Personen keine zumutbare interne Fluchtalternative existiere. Ausnahmen wurden allerdings angenommen bei alleinstehenden, leistungsfähigen Männern und bei verheirateten Paaren im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf.

In der neuen Fassung der Richtlinien wird nun ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Kabul einen negativen Trend aufweise, wodurch „Angehörige der Zivilbevölkerung, die am alltäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben in Kabul teilnehmen, einem Risiko ausgesetzt sind, der allgemeinen Gewalt zum Opfer zu fallen, von der die Stadt betroffen ist“  („civilians who partake in day-to-day economic and social activities in Kabul are exposed to a risk of falling victim to the generalized violence that affects the city“). Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Kabul als mögliche Flucht- oder Neuansiedlungsalternative wird besonders auf die Grenzen der Aufnahmefähigkeit der Stadt hingewiesen. Zugleich wiesen Studien darauf hin, dass Kabul überproportional von der steigenden Armut im Land betroffen sei und besonders in Slums und anderen „informellen Siedlungen“ keine gesicherte Versorgung mit Nahrungsmitteln gegeben sei. Vor diesem Hintergrund kommt UNHCR nun zu dem Ergebnis, dass in Kabul im Allgemeinen keine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative zur Verfügung stehe.

Besonders im Rahmen der Diskussion um Abschiebungen nach Afghanistan spielt die Frage der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung von Personen in Kabul auch in Deutschland eine große Rolle. Dabei sind viele Gerichte in der Vergangenheit zu dem Ergebnis gekommen, dass vor allem junge, arbeitsfähige Männer darauf verwiesen werden können, sich in Kabul oder einer anderen großen Stadt niederzulassen.

Hinsichtlich der Frage, ob eine andere Region in Afghanistan als interne Fluchtalternative überhaupt infrage kommen könnte, beschreiben die UNHCR-Richtlinien weiterhin detailliert die Voraussetzungen, die im Einzelfall orts- und personenbezogen zu prüfen sind.

Neben den neuen UNHCR-Richtlinien könnten auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus jüngerer Zeit dafür sorgen, dass sich die Rechtsprechung erneut mit der Frage befassen muss. So hatte das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 25. April 2018 darauf hingewiesen, dass Afghanistan durch eine „äußerst volatile[] und zudem regional sehr unterschiedliche[] Sicherheitslage geprägt“ sei. Daher seien die Gerichte verpflichtet, eine gleichsam „tagesaktuelle“ Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachen vorzunehmen. Sie dürften sich nicht ohne Weiteres auf eine angeblich gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung berufen, da sich eine solche schon wegen der geringen zeitlichen Belastbarkeit der Tatsachenfeststellungen gar nicht herausbilden könne.*

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