Auf Anfrage aus Reihen der grünen Fraktion im Landtag zu „Perspektive Bleiberecht – Abschaffung von Kettenduldungen“ hat die Landesregierung am 14. Mai 2018 ausführlich Auskunft gegeben. Die Fragesteller zielen mit ihren Nachfragen insbesondere auf die Umsetzung der §§ 25a,b AufenthG sowie des § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK.
§ 25 b AufenthG wurde bundesgesetzlich zum 01.08.2015 eingeführt. Damit war erstmals eine stichtagsunabhängige und auf Dauer angelegte Bleiberechtsregelung im Aufenthaltsgesetz verankert worden. § 25a AufenthG, der 2011 in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde, ist ebenfalls zum 01.08.2015 angepasst worden. Er ermöglicht geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden den Zugang zu einem Bleiberecht unter erleichterten Voraussetzungen. § 25b AufenthG bietet alleinstehenden Personen nach acht Jahren die Möglichkeiten für ein Aufenthaltsrecht, bei Familien ab sechsjährigem Aufenthalt. § 25a AufenthG bietet nach vierjährigem Voraufenthalt die Möglichkeit für ein Aufenthaltsrecht für Jugendliche und Heranwachsende ab 14 Jahren. Mit Erlass vom 27.04.2015 hat schließlich das Land Niedersachsen den kommunalen Ausländerbehörden Vorgaben gemacht zur Umsetzung der Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK.
Die Landesregierung bekundet in der Antwort auf die Landtagsanfrage dass sie ein großes Interesse daran habe, auch Ausländer:innen, „die während eines langjährigen Aufenthaltes gute Integrationsleistungen gezeigt haben, eine langfristige Aufenthaltsperspektive zu bieten“.
Frage 1: Zum Stichtag 28.02.2018 lebten 16.935 Personen mit einer Duldung in Niedersachsen, davon allein über 800 in Einrichtungen der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI). 2.072 dieser Personen lebten länger als 10 Jahre im Statuts der Duldung, 242 Personen 9 oder 10 Jahre im Status der Duldung, 539 Personen 7 bis 8 Jahre im Status der Duldung und 2.679 Personen 4 bis 6 Jahre im Status der Duldung.
Die Geduldeten in Niedersachen sind überwiegend sehr jung. Rund 5.600 der Geduldeten sind minderjährig, weitere rund 6.700 Personen sind zwischen 18 und 35 Jahren alt.
Frage 2: Auf die Frage zu der Anzahl der Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 8 EMRK teilt die Landesregierung mit, dass im Ausländerzentralregister jeweils nur der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandene Bestand an Aufenthaltstiteln gespeichert ist, nicht aber Angaben über Beantragungen, Erteilungen oder Ablehnungen. Die Landesregierung kann daher keine Aussage dazu treffen, wie viele Anträge im Nachgang des o.g. Erlasses vom 27.04.2015 bei den kommunalen Ausländerbehörden gestellt worden sind, wie viele davon bewilligt oder abgelehnt wurden. Da für die erfragten Angaben auch keine gesetzliche oder sonstige statistische Aufzeichnungspflicht bestehe, hat das Innenministerium (MI) anlassbezogen die kommunalen Ausländerbehörden sowie die LAB NI dazu befragt. Rund 3/4 der Ausländerbehörden haben sich daran beteiligt. Einige der Ausländerbehörden teilten mit, dass keinerlei statistische Daten zu dieser Frage vorlägen oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln seien. Andere Ausländerbehörden teilten Daten mit, wiesen aber darauf hin, dass etwa nur Ersterteilungen und keine Verlängerungen aufgeführt worden seien. Mithin sind die statistischen Daten zu dieser Frage nicht sonderlich, wenn nicht gar nicht brauchbar.
Frage 3 und 4: Auf die Frage nach Anträgen, Bewilligungen und Ablehnungen nach §§ 25a, b AufenthG verweist das MI auf die vorherige Antwort zu Frage 2. Auch hierzu liegen mithin keine hilfreichen statistischen Daten des Landes Niedersachsen vor.
Frage 5: Der Landesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die in den Landeserlassen zur Umsetzung des § 25b AufenthG sowie zur Umsetzung des § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dargelegten Kriterien für Integration und die Interessenabwägung sowie das zweistufige Prüfverfahren zu § 25 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 8 EMRK grundsätzlich von den kommunalen Ausländerbehörden nicht beachtet würden. In Einzelfällen werde im Rahmen der Fachaufsicht auf eine rechtsfehlerfreie und einheitliche Rechtsanwendung hingewirkt.
Frage 6.b): Auf die Frage nach gezielten Bildungs- und Arbeitsmarktprojekten zur Verbesserung der Situation der Minderheitenangehörigen erläutert das MI ausführlich alle Maßnahmen der Landesregierung, die sich an alle Schutzsuchenden in Niedersachen richten, ausgehend von den Wegweiserkursen im Rahmen der LAB NI über die vom Land geförderten Sprachkurse, Grundbildungsmaßnahmen und Maßnahmen des Zweiten Bildungsweges für Geflüchtete hin zum Projekt SPRINT im berufsbildenden Bereich sowie dem Folgeprojekt SPRINT-Dual. Dabei weist das MI darauf hin, dass SPRINT und SPRINT Dual derzeit bis 31.07.2019 genehmigt seien.
Weiterhin weist das MI auf die Interkulturelle Lernwerkstatt 2.0 hin, die in allen Erstaufnahmeeinrichtungen für alle Kinder und Jugendlichen zum 01.08.2018 flächendeckend fest etabliert sei.
Daneben wird auch auf Themen der historisch-politischen Bildung in Niedersachen hingewiesen. Hier sei etwa das von der Stiftung niedersächsische Gedenkstätten gestartete Modellprojekt „Kompetent gegen Antiziganismus/Antiromaismus (KogA) – in Geschichte und Gegenwart“ zu nennen.
Ganz grundsätzlich weist das MI auch darauf hin, dass Geduldete von den Arbeitsmarktmaßnahmen der Agenturen für Arbeit profitieren können, sofern sie eine Arbeitserlaubnis besitzen oder beantragen können und sich arbeitssuchend bzw. arbeitslos melden.
Was sagen die Zahlen und Informationen der Landesregierung aus?
Die Zahlen der Langzeit- und Kettengeduldeten machen deutlich, dass Landesregierung und kommunale Ausländerbehörden die bestehenden Bleiberechtsregelungen bisher zu selten anwenden. Es wird zu wenig darüber informiert, es gibt auch zu wenig Beratung, die Regelungen sind insgesamt zu unbekannt; die vom Bundesgesetzgeber insbesondere mit § 25b AufenthG verfolgten Ziele werden bisher nicht erreicht, auch nicht in Niedersachsen. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung der Regelung davon gesprochen, dass bis zu 30.000 Personen davon bundesweit profitieren könnten. Zum 31.12.2017 lebten erst 2.453 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG in Deutschland, davon 394 in Niedersachsen (vgl. Bundestags-Drucksache 19/633, Antwort zu Frage 17). Dass das MI aufgrund der Formulierung der Fragestellung nicht selbst auf diese bekannten Daten der Bundesregierung verweist, sondern anstattdessen nicht hilfreiche – weil nicht vorhandene oder unvollständige – Daten bei den Ausländerbehörden erhoben hat, mag zum üblichen parlamentarischen Spiel zwischen Landesregierung und Oppositionsfraktionen im Landtag gehören, der Sache dient es jedoch nicht.
Hier besteht ganz konkreter Handlungsbedarf, dem die Landesregierung derzeit nicht gerecht wird. Zu bemerken ist daneben, dass neben den Geduldeten noch ca. 5.000 Personen in Niedersachsen ausreisepflichtig sind, ohne eine Duldung zu besitzen. Auf diese Zahl weist die Landesregierung in ihrer Antwort ebenfalls nicht hin. Diese Zahlen können ebenfalls Daten der Bundesregierung entnommen werden. Zum 31.12.2017 lebten in Niedersachsen 21.758 ausreisepflichtige Personen, davon 16.536 Personen mit Duldung (vgl. Bundestags-Drucksache 19/633, Antwort zu Frage 33).
Wünschenwert wären Ansätze wie sie etwa die Stadt Köln in ihrem Projekt „Bleiberechtsperspektiven für langjährig geduldete Menschen in Köln“ in progressiver Weise verfolgt.
Auch die in der Antwort der Landesregierung genannten rund 10.500 Personen mit einer Duldungsdauer zwischen 2 und 6 Jahren deuten Handlungsbedarf an, der allerdings zum Teil auch über die Kompetenzen des Landes hinausgeht. Erinnert sei an dieser Stelle an die im Bundestagswahlprogramm 2017 der SPD enthaltene Forderung nach einer deutlich progressiveren Altfallregelung im Aufenthaltsrecht („Zeit für mehr Gerechtigkeit. Unser Regierungsprogramm für Deutschland, S. 77):
„(…)Außerdem werden wir eine Altfallregelung schaffen, sodass Menschen, die seit mindestens zwei Jahren in Deutschland leben, hier nicht straffällig geworden sind und Arbeit haben oder zur Schule gehen, nicht abgeschoben werden.(…)“
Nur mit einer solchen Altfallregelung könnte die Zahl der Geduldeten kurzfristig wirklich nennenswert gesenkt werden.
Die Zahlen der Landesregierung werfen auch an anderen Stellen Fragen auf. Warum leben rund 600 Syrer:innen geduldet in Niedersachsen, obwohl keine Rückführungen nach Syrien erfolgen? Warum werden diese Fälle nicht systematisch von den Ausländerbehörden geprüft, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass diese Menschen eine klare aufenthaltsrechtliche Perspektive erhalten?
Weiterhin machen die Geduldetenzahlen auch deutlich, dass seit den Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre die Erstaufnahmeeinrichtungen schon längst wieder auch Ausreisezentren geworden sind. Derzeit sind rund 800 der rund 3.200 dort lebenden Personen geduldet. Nach den Gesetzesverschärfungen werden etwa Personen aus den sog. sicheren Herkunftsländern nicht mehr auf die Kommunen verteilt. In den Erstaufnahmeeinrichtungen unterliegen sie einem kategorischen Arbeitsverbot und haben auch darüber hinaus nur eingeschränkte Rechte.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...