Neue Broschüre zur Familienzusammenführung nach der Dublin III Verordnung
Die Diakonie Deutschland hat eine neue Broschüre Familienzusammenführungen im Rahmen der Dublin-III Verordnung nach Deutschland – Anspruch – Verfahren – Praxistipps erstellt.
Sie kann in gedruckter Form bestellt werden unter:
https://www.diakonie.de/diakonie-texte/022018-familienzusammenfuehrungen-im-rahmen-der-dublin-iii-verordnung-nach-deutschland/Im Internet findet sie sich unter (ist auch angehängt):
https://www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/02_2018_Familienzusammenfu__hrungen.pdfEine englische Version ist wohl in Planung.
https://www.diakonie.de/diakonie-texte/022018-familienzusammenfuehrungen-im-rahmen-der-dublin-iii-verordnung-nach-deutschland/Im Internet findet sie sich unter (ist auch angehängt):
https://www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/02_2018_Familienzusammenfu__hrungen.pdfEine englische Version ist wohl in Planung.
Hintergrundinfo:
Was regelt die Dublin III Regelung? (via: (https://familie.asyl.net/innerhalb-europas/) :
Die sogenannte Dublin-Verordnung regelt, welcher Staat in Europa für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig sein soll. Sie gilt in allen Staaten der Europäischen Union, sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Da die Verordnung mehrfach überarbeitet wurde, wird die aktuelle Fassung als Dublin III VO bezeichnet. Nach Maßgabe dieser Verordnung muss eine schutzsuchende Person grundsätzlich in dem Staat ihren Asylantrag stellen, in dem sie erstmalig den Dublin-Raum, also das Gebiet eines der Mitgliedstaaten der Dublin III VO betreten hat. Damit soll sichergestellt werden, dass der Antrag grundsätzlich nur einmal geprüft wird. Die Verordnung beschäftigt sich also in erster Linie mit der Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren. Allerdings spielt die Frage der Familienzusammenführung dabei eine wichtige Rolle. Die Mitgliedstaaten der Verordnung müssen das fundamentale Recht einer jeden Person auf Achtung des Familienlebens, wie es Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 8 der Europäischen Menschrechtskonvention festlegen, beachten. Dies verdeutlichen auch die sogenannten Erwägungsgründe der Dublin III VO, welche dem Gedanken folgen, dass der Achtung des Familienlebens und dem Interesse des Kindeswohls Vorrang bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates einzuräumen ist (im Einzelnen siehe Erwägungsgründe 13 bis 18 der Dublin III VO).
Die sogenannte Dublin-Verordnung regelt, welcher Staat in Europa für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig sein soll. Sie gilt in allen Staaten der Europäischen Union, sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Da die Verordnung mehrfach überarbeitet wurde, wird die aktuelle Fassung als Dublin III VO bezeichnet. Nach Maßgabe dieser Verordnung muss eine schutzsuchende Person grundsätzlich in dem Staat ihren Asylantrag stellen, in dem sie erstmalig den Dublin-Raum, also das Gebiet eines der Mitgliedstaaten der Dublin III VO betreten hat. Damit soll sichergestellt werden, dass der Antrag grundsätzlich nur einmal geprüft wird. Die Verordnung beschäftigt sich also in erster Linie mit der Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren. Allerdings spielt die Frage der Familienzusammenführung dabei eine wichtige Rolle. Die Mitgliedstaaten der Verordnung müssen das fundamentale Recht einer jeden Person auf Achtung des Familienlebens, wie es Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 8 der Europäischen Menschrechtskonvention festlegen, beachten. Dies verdeutlichen auch die sogenannten Erwägungsgründe der Dublin III VO, welche dem Gedanken folgen, dass der Achtung des Familienlebens und dem Interesse des Kindeswohls Vorrang bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates einzuräumen ist (im Einzelnen siehe Erwägungsgründe 13 bis 18 der Dublin III VO).
Vor diesem Hintergrund lässt sich feststellen, dass die Dublin III VO Regelungen enthält, die es Asylsuchenden ermöglicht, für die Durchführung ihres Asylverfahrens mit ihren Angehörigen zusammengeführt zu werden.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...