Der Landkreis Osterholz hat in einem konkreten Fall versucht, eine Familie aus Syrien auszutricksen: In einem Schreiben an den Anwalt teilt die Behörde mit, die Familie erfülle die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und habe auch schon einen Original-syrischen Registerauszug mit deutscher ßbersetzung vorgelegt. Für die Prüfung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssten nur noch gültige Heimatpässe und ein gültiger Mietvertrag vorgelegt werden.
In einem handschriftlichen Vermerk, der dem Anwalt natürlich nicht mitgeschickt wurde, merkt ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde an, dass die betroffene Familie wegen Täuschung „keine AE bekommen kann“. Der Vater habe „trotzdem seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und Unterlagen vorzulegen“.
Leider ist dies nicht der einzige uns bekannte Fall, in dem die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung in Aussicht stellt, um die Betroffenen zur Beschaffung der Papiere anzuhalten, mit denen die Ausländerbehörde sie dann abschieben will. Derartiges unanständiges Behördenhandeln ist nicht dazu angetan, ein Vertrauensverhältnis herzustellen. Betroffene Flüchtlinge – und ihre Untersttützer/innen – sollten sich von der Ausländerbehörde nicht die „Prüfung einer Aufenthaltserlaubnis“, sondern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusichern lassen und ausdrücklich danach fragen, ob die Ausländerbehörde nach vorliegender Aktenlage einen Ausschlussgrund erfüllt sieht.
gez. Kai Weber
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