Der Weg in die Ausbildung und das erfolgreiche Absolvieren dieser ist für viele Geflüchtete noch mit großen Hürden verbunden. Für diejenigen, die es geschafft und eine Ausbildung aufgenommen haben, stellt sich die Frage, wie die betroffenen Personen während ihrer Ausbildung ihren Lebensunterhalt sicherstellen können, wenn keine oder zu wenig Ausbildungsvergütung gezahlt wird und welche weiteren Förderleistungen in Anspruch genommen werden können. Insbesondere für Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ergeben sich hier vielfältige Probleme, da die Rechtslage dazu widersprüchlich und zum Teil integrationsfeindlich ausgestaltet ist.
Aufzurufen unter: http://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/existenzsicherung-ausbildung-gefluechtete-2018_web.pdf
Ergänzend noch weitere Hinweise:
– Komprimierte Übersicht unter folgendem Link : https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/ausbildungsfoerderung.pdf
– Beispiel für die Klagebegründung bei Ablehnung eines BAB- Antrages , siehe hier.
– Nds. Erlass : (Härtefall-)Leistungen, wenn kein Bafögzugang aufgrund des Aufenthaltstatus besteht
In diesem wird klarstellt, dass Personen mit Aufenthaltsgestattung „im Regelfall“ auch dann Analogleistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII erbracht werden „können“, obwohl sie sich in einer dem Grunde nach förderfähigen Berufs- oder Schulausbildung bzw. Studium befinden – aber kein BAföG erhalten, weil sie die ausländerrechtlichen Spezialregelungen des § 8 Bafög nicht erfüllen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Härtefallklausel des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII .
Erlass des nds. Innenministeriums zur Leistungsberechtigung von Asylsuchenden nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die ein dem Grunde nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähiges Studium oder eine förderungsfähige Ausbildung absolvieren
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