Nachfolgend übersende ich den rheinland-pfälzischen Abschiebungsstopp-Erlass für Sri Lanka. Niedersachsen sieht für einen solchen Schritt mal wieder keinen Anlass: Betroffene Personen würden, so das MI, bei anstehenden Abschiebungsterminen auf die Möglichkeit einer Folgeantragstellung verwiesen. Dieses Verfahren habe sich bewährt, Abschiebungen seinen nicht durchgeführt worden.
gez. Kai Weber
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Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem die Regierungstruppen die letzten Stellungen der LTTE im Nordosten Sri Lankas eingenommen haben, erklärte der sri-lankische Präsident Mahinda Rajapaksa erklärte am 16. Mai 2009 die LTTE für besiegt und den Bürgerkrieg für beendet. Auch nach der Beendigung der offenen Kampfhandlungen kann eine Fortsetzung des Guerilla-Krieges durch die LTTE mit u.U. landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden. Im Osten des Landes führen die Anwesenheit paramilitärischer Gruppen und die weitere Präsenz von LTTE-Kämpfern zu einem hohen Maß an Unsicherheit. Es muss nach wie vor mit Anschlägen überall auf der Insel gerechnet werden.
Auf der Grundlage des § 60a AufenthG ordne ich deshalb an, Abschiebungen von Tamilen nach Sri Lanka für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Das Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom 14. Mai 2009 sein Einvernehmen gem. § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erklärt. Die betroffenen Tamilen sind entsprechend zu beraten, wobei auf eine sachdienliche Antragstellung zur Gewährung von Flüchtlingsschutz hingewirkt werden soll. Straftäter, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 50 Tagessätzen verurteilt wurden, und Gefährder sind von dieser Regelung ausgenommen. In diesen Fällen ist bei einer beabsichtigten Abschiebung vor der endgültigen Flugbuchung dem ISM die Ausländerakte des Betroffenen vorzulegen
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Heidelore Pauly
Referat Ausländerrecht
MINISTERIUM DES INNERN UND FßR SPORT
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