Flüchtlingsrat kritisiert Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Familiennachzugs

Der neue Bundesinnenminister Horst Seehofer hat einen – mehr als fragwürdigen – Gesetzentwurf „zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“ vorgelegt, der das Recht auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten weitgehend abschwächt. Sollte das Gesetz in dieser Form in Kraft treten, so ist zu befürchten, dass aufgrund der restriktiven Ausgestaltung der Regelung und des komplizierten Verfahrens der Familiennachzug zu vielen Geflüchteten weiterhin über Monate und Jahre verzögert oder ganz verhindert wird.

Im Folgenden sollen einige Elemente des Gesetzentwurfes etwas ausführlicher dargestellt werden. Hierbei ist aber zu betonen, dass es sich bei der Grundlage um einen Entwurf handelt, der an einigen Stellen womöglich noch überarbeitet werden wird und folglich noch nicht umfassend und verbindlich gedeutet werden kann.

Zum geplanten §36a AufenthG:

Der geplante neue §36 a AufenthG eröffnet in seinem Abs. 1 den Ausländerbehörden zunächst einen präzisen Ermessensspielraum : So „darf“ den Mitgliedern der Kernfamilie von subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wobei dies [nur] aus „humanitären Gründen“ und „unter Berücksichtigung von Integrationsaspekten“ geschehen soll. Liegen diese Voraussetzungen – und keine sonstigen Ausschlussgründe (s. weiter unten) –  vor, dann werden sich die Betroffenen mit der Limitierung der Einreisen auf 1000 pro Monat konfrontiert sehen ( vgl. §36 a Abs. 1 S. 3 AufenthG).

Im 2. Absatz der geplanten Vorschrift sind dann verschiedene, z.T. sehr unkonkret gefasste, Ausschlussgründe vorgesehen.  So soll es unter Nr. 4 heißen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §36 a Abs. 1 S. 1 oder 2 AufenthG ausgeschlossen ist, wenn „die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht zu erwarten ist“. Ein Familiennachzug soll u.A. auch ausgeschlossen sein, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, zu Geldstrafen von 50 (90) Tagessätzen verurteilt worden ist ( vgl. §36 a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Ein Nachzug soll ebenfalls gem. dem geplanten §36a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen sein, wenn die Behörden Sicherheitsbedenken gegenüber der Referenzperson in Deutschland oder der/dem Nachziehenden hegen, wobei es laut Gesetzesbegründung „ausreichend ist […], wenn der dringende Verdacht auf Vornahme der Handlungen [ wohl gem. §54 Abs. 1 Nr. 2-5 AufenthG] besteht„.

Im Abs. 4 des geplanten §36 a AufenthG soll festgelegt werden, dass u.A. § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG für Fälle des Nachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nicht greift. Das würde bedeuten, dass der 2015 in Kraft getretene Zugang von subsidiär Schutzberechtigte zu einen Familiennachzug zu „erleichterten Bedingungen“ ( konkret: ohne, dass die Voraussetzungen von §5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG vorliegen müssen, aber auch nur, wenn der Antrag auf Familiennachzug innerhalb der ersten drei Monate nach unanfechtbarer Zuerkennung des subsidiären Schutzes gestellt wurde und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat nicht möglich ist ) wieder modifiziert wird. Nun soll der Zugang zum Familiennachzug zu „erleichterten Bedingungen“ in Fällen von in DE lebenden subsidiär Schutzberechtigten bestehen, wenn die Herstellung der Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat nicht möglich ist- egal wann der Antrag auf Familienzusammenführung gestellt wurde. Was zunächst wie eine Lockerung des Zuganges zu dieser „privilegierten“ Form des Familiennachzuges für diese Gruppe aussieht, könnte aber in der Praxis auch Schattenseiten aufweisen. Zu befürchten ist nämlich, dass die zuständigen Behörden – nach einer mehr als zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten – den entsprechenden „privilegierten“ Familiennachzug ab August 2018 in großem Stil mit der Begründung ablehnen werden, dass die Familie auch in einem Transitland, in das sich die Angehörigen zwischenzeitlich gerettet haben – etwa in der Türkei – gemeinsam leben können.

Unklar ist im Entwurf formuliert, ob der Bezug öffentlicher Mittel bei der Erteilung von Visa eine Rolle spielen darf (siehe §36 a Abs. 4 AufenthG – keine Anwendung des § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Der Stab Leitungsbereich/ Presse des BMI stellte in einer Presseerklärung vom 05.04.2018 hierzu klar, dass folgender Satz des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten keine Anwendung findet: „Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.„. Somit dürfte zumindest ein möglicher und nicht einfach zu überwindender Versagungsgrund – nämlich der, dass derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist – im Rahmen des Familiennachzugs gem. §36a AufenthG keine Rolle spielen.

Zu den Änderung anderer „verwandter“ Paragraphen:

Durch die geplante Einfügung weiterer Versagungsgründe in §27 Abs. 3 S. 1 AufenthG, welche laut Gesetzesbegründung dazu beitragen sollen, dass der Nachzug von Familienangehörigen zu „zurückgekehrte[n] Jihadreisenden, terroristischen Gefährdern, Hasspregigern und Leitern verbotener Vereinigungen“ nicht erfolgt, werden auch die „sonstigen Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln“ gem. §73 AufenthG erweitert werden; dies dürfte zur Folge haben, dass das ganze Verfahren noch schwerfälliger wird.

Darüber hinaus soll auch nach dem neuen §79 Abs. 3 AufenthG die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §36a AufenthG u.A. ausgesetzt werden, wenn hinsichtlich des/der sich bereits in Deutschland befindenden subsidiär Schutzberechtigten ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens eingeleitet worden ist. Die Tatsache, dass am Ende des §79 Abs. 3 AufenthG der Zusatz eingefügt wird, dass es zu keiner Aussetzung kommt, wenn ohne Rücksicht auf den Ausgang etwa des eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. §36a AufenthG entscheiden werden kann, wird in der Praxis wohl selten zum Tragen kommen – insb. wenn man bedenkt, dass in §36 a Abs. 2 Nr. 5 und 6 AufenthG stehen soll, dass ein Widerruf oder eine Rücknahme des sub. Schutzes gem. §73 AsylG dazu führt, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist.

Zu den Änderung hinsichtlich des Familiennachzuges zu Menschen, die über eine Aufenthaltserlaubnis gem. §25 Abs. 3 AufenthG verfügen:

Der Familiennachzug zu Menschen, bei denen ein Abschiebungsverbot gem. §60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt und denen eine Aufenthaltserlaubnis gem. §25 Abs. 3 AufenthG erteilt wurde, soll ausgeschlossen werden (s. §29 Abs. 3 AufenthG neu).

 

Zum Weiterlesen:

Familiennachzug zu subsidiär Geschützten, Presseinformation PRO ASYL, 05. April 2018
Bitte schreiben Sie an dieser Stelle nur allgemeine Kommentare.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...

1 Gedanke zu „Flüchtlingsrat kritisiert Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Familiennachzugs“

Schreibe einen Kommentar

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!