Pressemitteilung des DGB
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg, die Naziveranstaltung am 1. Mai in Hannover endgültig zu verbieten, findet uneingeschränkte Zustimmung beim DGB.
Sebastian Wertmüller, der Regionsvorsitzende: „Das ist natürlich das, was wir wollten: Kein Naziaufmarsch in Hannover – und auch sonst nicht! Eine klare Absage an die gewaltbereiten sog. Freien Kameradschaften und sog. Autonomen Sozialisten. Das beschert uns einen entspannten 1. Mai mit einer klaren Botschaft in die Gesellschaft hinein: In dieser Stadt haben Nazis, Rassisten und Antisemiten nichts zu suchen!“
Wertmüller weist darauf hin, dass die breite gesellschaftliche Bewegung gegen den Aufzug der Freien Kameradschaften einen gewichtigen Teil zur abschließenden Entscheidung beigetragen habe. Es wäre mit Sicherheit zu großen Demonstrationszügen und massenhaften Protesten auf der Straße gekommen. Der DGB-Chef dank allen Unterstützern, allen Aktiven, der Stadt Hannover für ihre Kampagne und den Kollegen der Polizei für ihre solide und erfolgreiche Arbeit am Verbot.
Der DGB lädt jetzt alle Menschen zu den Sternmärschen am 1. Mai zu der Kundgebung um 10:30 Uhr auf dem Klagesmarkt und zu dem anschließenden „Fest für Demokratie“ ein. Wertmüller: „Wir haben Grund zu feiern und wir werden feiern. Wir werden aber auch nicht vergessen, dass am 2. Mai wieder der Kampf gegen die Folgen der Wirtschaftskrise ganz oben auf der gewerkschaftlichen Agenda stehen muss.“
Zugleich hofft Wertmüller, dass der Impuls aus der erfolgreichen Arbeit gegen den Rechtsextremistenaufmarsch über den 1. Mai hinaus erhalten bleibe: „Das Denken in vielen Köpfen ist dadurch nicht weg. Deswegen müssen wir weiter für eine pluralistische und demokratische Gesellschaft kämpfen.“ Für den DGB sei der aktuelle Erfolg eine großer Ansporn, auch in Zukunft in dieser Richtung weiter zu arbeiten.
Text der Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 28.04.2009:
Demonstration am 1. Mai in Hannover bleibt verboten
Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 27. April 2009 – 11 ME 225/09 – die Beschwerde gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. April 2009 – 10 B 1485/09 – zu der am kommenden Maifeiertag in Hannover unter dem Motto „Schluss mit Verarmung, ßberfremdung und Meinungsdiktatur – nationaler Sozialismus jetzt!!!“ geplanten Demonstration zurückgewiesen. Die von einem führenden Mitglied der „Celler Kameradschaft 73“ und Landtagswahlkandidaten der NPD angemeldete Versammlung bleibt damit verboten.
Der Senat teilt im Eilverfahren die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Verbotsverfügung der Polizeidirektion Hannover als offensichtlich rechtmäßig darstellt und an ihrer sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass bei Durchführung der Versammlung aus dieser heraus erhebliche Gefahren für Personen und Sachen zu erwarten seien, wird vom Senat für zutreffend gehalten. Aufgrund der hohen Teilnehmerzahl und der zu erwartenden Teilnahme „Autonomer Nationalisten“ in „schwarzen Blöcken“ ist in Anbetracht der Erfahrungen bei einer vergleichbaren Demonstration in Hamburg am 1. Mai 2008 von einer entsprechenden Gewaltbereitschaft auszugehen. Nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht gewalttätige Ausschreitungen aus der Versammlung auch deshalb befürchtet, weil sich weder der Anmelder der Demonstration noch die von ihm benannten Versammlungsleiter von solchen Ausschreitungen überzeugend distanziert haben.
Das Versammlungsverbot wäre ungeachtet dessen auch dann rechtmäßig, wenn der Anmelder der Demonstration nicht als Störer anzusehen wäre, sondern Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten allein von Seiten der Gegendemonstranten zu erwarten wären. In diesem Fall wäre das Versammlungsverbot unter dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstandes gerechtfertigt, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Polizeidirektion Hannover auch unter Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der Versammlung nicht in der Lage wäre.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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