Nächtlicher Hausarrest für Flüchtlinge „offensichtlich rechtswidrig“

Mit Beschluss vom 22.01.2018  (Az.: 13 ME 442/17) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsericht entschieden, dass die Anordnung eines „nächtlichen Hausarrestes“  gegenüber Geflüchteten im Dublin-Verfahren „offensichtlich rechtswidrig“ ist, da dies einen „freiheitsbeschränkenden Charakter“ aufweise, für den es keine rechtliche Grundlage gebe. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Lüneburg, sowie das Verwaltungsgericht Oldenburg waren bisher anderer Auffassung.

Niedersächsiche Ausländerbehörden sind in der Vergangenheit vermehrt dazu übergegangen, Geflüchtete im Dublin-Verfahren zu verpflichten, sich von Montag bis Freitag nächtlich – etwa in der Zeit von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr – in der ihnen zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten. Zudem wird den Betroffenen die Verpflichtung auferlegt, ihre Abwesenheit in dieser Zeit – etwa spätesens am Vortag – unter Angabe ihres Aufenthaltsortes anzuzeigen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts setzt dieser Praxis ein Ende. Die Ausländerbehörden stützen ihre Anordnungen auf § 46 Abs. 1 AufenthG. Danach kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen.

Allerdings gehe mit der Verpflichtung, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort aufzuhalten, ein freiheitsbeschränkender Charakter einher, der weder von § 46 Abs. 1 AufenthG noch von einer anderen Vorschrift gedeckt sei – so das OVG, weshalb es die Anordnung der Ausländerbehörde des Landkreises Celle für „offensichtlich rechtswidrig“ erklärte.

Was ist zu tun, wenn „Hausarrest“ angeordnet wurde?
Wurde eine derartige Anordnung erlassen, so sollte innerhalb der Monatsfrist beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben und Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden, da die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Sollte bereits Klage eingereicht worden und der Eilantrag abschlägig beschieden worden sein, so sollte die Stellung eines Abänderungsantrages gemäß § 80 Abs. 7 VwGO in Erwägung gezogen werden. Parallel hierzu käme auch die Stellung eine Rücknahmeantrages nach § 48 VwVfG bei der Ausländerbehörde in Betracht. Allerdings sollte die Klagefrist in jedem Fall gewahrt werden.

Sollte die Klagefrist bereits abgelaufen sein, so sollte ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde die Rücknahme der Verfügung beantragt werden. Lehnt die Ausländerbehörde die Rücknahme ab, so ließe sich auch hiergegen ggf. gerichtlich vorgehen.

Was ist zu tun, wenn die Dublin-Überstellungsfrist wegen eines „Verstoßes“ gegen die „Hausarrestverfügung“ verlängert wurde?
Wurde eine „Hausarrestverfügung“ erlassen und hat ein Abschiebungsversuch stattgefunden, bei dem die Person nicht angetroffen wurde, so verlängert das BAMF in aller Regel die sechsmonatige Überstellungsfrist auf 18 Monate. Zur Begründung führt es hierbei an, dass die Betroffenen trotz Anwesenheitspflicht nicht auffindbar waren und deshalb untergetaucht bzw. flüchtig (gewesen) seien. Da die Anordnung des „Hausarrests“ lt. Rechtsprechung des nds. Oberverwaltungsgerichts rechtswidrig ist, darf auch ein „Verstoß“ hiergegen keine nachteiligen Konsequenzen für die Betroffenen entfalten, was im Fall einer Verlängerung der Überstellungsfrist gegenüber dem BAMF geltend gemacht werden sollte. Sollte sich das BAMF weigern, die Verlängerung der Überstellungsfrist zu revidieren, so sollte beim zuständigen Verwaltungsgericht ein entsprechender Feststellungsantrag gestellt werden.

Für weitere (Rück-)Fragen steht der Flüchtlingsrat gerne zur Verfügung.

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