2017 wurden aus Niedersachsen 1724 Menschen zwangsweise abgeschoben. Wenn es sich dabei um Abschiebungen von Menschen aus Gemeinschaftsunterkünften handelt, stellen sich dabei auch für die dort Beschäftigten viele Fragen, insbesondere auch für die dort tätigen Sozialarbeiter:innen. Die Erwartungshaltung der Vollzugsbeamt:innen ist dabei, dass die Beschäftigten in den Unterkünften bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mitwirken oder Auskunft über den Aufenthaltsort der betroffenen Person geben. Dass dies so einfach nicht der Fall ist, machen zwei neue Veröffentlichungen deutlich, die einen Überblick über Handlungsoptionen im Falle von Abschiebungen bieten.
Der Flüchtlingsrat Berlin e.V. hat im Dezember 2017 eine Handreichung „Handlungsoptionen im Fall von Abschiebungen aus Sammelunterkünften. Eine Handreichung für Sozialarbeiter:innen und Betreuer:innen“ herausgegeben. Auch wenn die Ausarbeitung an einzelnen Stellen auf die Berliner Rechtslage eingeht, so haben die generellen Ausführungen doch auch in Niedersachsen Gültigkeit. Die Hinweise des Flüchtlingsrats Berlin verstehen sich als Anregung und Orientierungshilfe. Für Sozialarbeiter:innen und andere Beschäftige in Unterkünften macht es Sinn sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und die eigene Haltung, aber auch die Haltung des Trägers der Einrichtung, zu klären, um im Falle einer Abschiebung vorbereitet und handlungsfähig zu sein.
Weitere wichtige Hinweise bietet ein Aufsatz „Müssen Beschäftigte in Flüchtlingsunterkünften an Abschiebungen mitwirken? Straf- und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen im Kontext von Aufenthaltsbeendigungen“ von Barbara Weiser, Juristin beim Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V., der im Asylmagazin 12/2017 veröffentlicht worden ist. Sie erläutert umfassend die arbeitsrechtliche Dimension der Fragestellung und gibt zudem einen Einblick in mögliche Strafbarkeiten. Weiser macht etwa deutlich, dass „der einer Person zugewiesene Raum in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft deren eigener Wohnraum im Sinne des Art. 13 GG“ ist, „unabhängig davon, ob sie aufgrund eines zivilrechtlichen Mietvertrages oder eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses dort wohnt“. Art. 13 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Folglich bestehen für die Vollzugsbeamt:innen hohe rechtliche Anforderungen beim Betreten dieses Wohnraums.
Weiser weist darauf hin, dass ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich ist, sofern „die Polizei die Wohnung oder das Zimmer einer Bewohnerin oder eines Bewohners gegen deren Willen durchsuchen“ möchte, „um sie selbst oder ihre Identitätspapiere aufzufinden“. Sollte ein/e Arbeitgeber_in in solchen Konstellationen, in denen kein Durchsuchungsbeschluss vorliegt, verlangen, dass die Beschäftigten der Unterkunft den Beamt:innen die Durchsuchung erleichtern, so seien die Beschäftigten dazu aufgrund der rechtswidrigen polizeilichen Handlung arbeitsrechtlich nicht verpflichtet, so Weiser weiter.
Beide Veröffentlichungen betonen auch die besondere Stellung der staatlich anerkannten Sozialarbeiter:innen. Diese unterliegen etwa besonderen strafbewährten Geheimhaltungspflichten. Auch das berufsethische Verständnis im Hinblick auf Abschiebungen wird ausführlich erläutert.
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