B-UMF: Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – Drohende grundlegende Veränderungen für UMF und geflüchtete Familien
„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhandeln aktuell über eine Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Dabei sind grundlegende Änderungen der bisherigen Verordnungen und Richtlinien zu erwarten. Seit der ursprünglichen Veröffentlichung der Reformpläne im Frühjahr 2016 haben mittlerweile der Rat und das Europäische Parlament an einigen Stellen Änderungen eingebracht. Die Vorschläge der EU-Kommission zielen vor allem darauf ab, die Weiterwanderung von Asylsuchenden innerhalb der EU zu verhindern (sog. Sekundärmigration), so dass Asylsuchende im Staat ihrer Erstzuständigkeit verbleiben sollen. Nach Ansicht der Kommission ist die Sekundärmigration einer der Hauptgründe für die Krise des Dubliner Systems und den Streit zwischen den EU-Mitgliedstaaten über die gemeinsame Flüchtlings-und Asylpolitik. Die Reformvorschläge wurden bereits durch ein breites zivilgesellschaftliches Bündnis, scharf kritisiert.
Zentrale Kritik ist dabei, dass die Reform des GEAS an dessen Problemen vorbeigeht. Bisher aber fehlt eine Analyse und Kritik, die sich speziell damit beschäftigt, wie die Kommissionsvorschläge die Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF) und geflüchteten Familien verändern könnte. Nach Einschätzung des Bundesfachverbandes unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (Bundesfachverband umF e.V.) wird die Reform einschneidende Auswirkungen auf den Zugang der Betroffenen zum Asylverfahren und zu angemessenem Schutz, auf die Lebenssituation und Zukunftsperspektiven von umF und Flüchtlingsfamilien sowie auf die innereuropäische Familienzusammenführung haben.
Besonders gravierend an den Reformvorschlägen ist, dass diese, wenn sie in ihrer aktuellen Fassung umgesetzt werden, den in den letzten Jahren erreichten Minderjährigenschutzstandard in der EU rückgängig machen und die am Kindeswohl orientierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weitgehend aufheben werden.
Der Bundesfachverband umF kritisiert insgesamt, dass die derzeit bestehenden Uneinigkeiten unter den EU-Staaten zu Flüchtlingsfragen auf dem Rücken von Minderjährigen und ihren Familien ausgetragen werden und dabei ihr Grundrecht auf Asyl sowie ihr Recht auf ein menschenwürdiges Leben aufs Spiel gesetzt werden“
(Die ausführliche Fassung des Bundesfachverbandes umF ist hier aufzurufen: GEAS_BumF_Stellungnahme)
Dieser Kritik schließt sich der Flüchtlingsrat Niedersachsen vollumfänglich an.
Im Folgenden eine grobe Zusammenfassung zu den drohenden Auswirkungen des GEAS auf unbegleitet Minderjährige (verfasst vom B-umF):
Überstellungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sollen möglich werden, um Sekundärmigration zu verhindern (Art. 10 DublinVO-E)
Überstellungen von umF im Dublin System, die nicht dem Zweck der Familienzusammenführung dienen und die Belange der Minderjährigen nicht berücksichtigen, sind europa-und kinderrechtswidrig. Das Ziel, Sekundärmigration zu verhindern, wird zudem hierdurch verfehlt. Es ist zu befürchten, dass Minderjährige immer wieder auf eigene Faust aufbrechen werden, um an ihre Zielorte zu gelangen. Schutzlosigkeit und Illegalisierung wären die Folgen. Art. 10 Abs. 5 Dublin- VO-E ist deshalb dahingehend zu ändern, dass bei umF, die keine Familienangehörigen innerhalb des Dublin-Raums haben, der tatsächliche Aufenthalt, hilfsweise der letztmalig gestellt Asylantrag, zuständigkeitsbegründend ist. Die Beweislastumkehr ist zu streichen.
Rechtliche Vertretung (hier: Asylverfahrensverordnung -E, Aufnahmerichtlinie-E, Dublin Verordnung E)
Es muss insgesamt sichergestellt werden, dass, solange Minderjährige nicht handlungsfähig sind und über keine rechtliche Vertretung verfügen, rechtlich nachteilige Akte bzw. Maßnahmen,ihnen gegenüber keine Wirkung entfalten bzw. jegliche Antragspflichten erst dann entstehen können,
wenn eine rechtliche Vertretung eingerichtet wurde. Hierzu gehört auch, dass bspw. einzuhaltende Rechtsmittelfristen erst dann zu laufen beginnen können. Dies ist in den aktuellen Entwürfen nicht ausreichend gewährleistet.
Alterseinschätzung (Art. 24 Asylverfahrensverordnung)
Ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen jegliche Methoden, die mit der Menschenwürde unvereinbar sind, so insbesondere Genitaluntersuchungen. Zur Sicherung des Kindeswohls und rechtsstaatlicher Prinzipien ist erforderlich, den Rechtsschutz gegen eine Alterseinschätzung eindeutiger auszugestalten und verbindliche Verfahrensstandards zu garantieren. Außerdem muss das medizinische Verfahren zur Alterseinschätzung klar als ultima ratio benannt werden.
Asylantragstellung für umF (Art. 32 AsylVerfVO-E)
Für die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz (Asylantrag) ist eine 10-tägige Frist vorgesehen. Der Bundesfachverband umF empfiehlt eine Streichung der Frist, damit kindspezifische Fluchtgründe berücksichtigt und kindgerechte Verfahren gewährleistet werden können. Es muss zudem sichergestellt werden, dass bei jedem Kind und Jugendlichen je nach nationalem Recht abgewogen werden kann, wann ein Asylverfahren eingeleitet werden kann und wann eine andere Form der Aufenthaltssicherung eher dem Kindeswohl dient. Sonderverfahren (Art. 40, 41 AsylVerfVO-E)
Minderjährige müssen von beschleunigten Verfahren und Grenzverfahren ausgenommen werden. Die Inhaftnahme von Minderjährigen im Rahmen des GEAS muss zudem ausdrücklich verboten werden. Die hier vorgesehenenVerfahren sind unter keinen Umständen mit Kinderrechten vereinbar.
Die Ausführungen zu den drohenden Auswirkungen von geflüchteten Familien sowie detailiertere Erläuterungen finden Sie in der ausführlichen GEAS_BumF_Stellungnahme
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