Erlass des Innenministeriums zu Leistungen nach § 2 AsylbLG während Studiums und Ausbildung

Das niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat am 04.10.2017 einen Erlass herausgegeben zur Frage der Leistungsberechtigung von Asylsuchenden nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) während des Studiums oder einer Ausbildung. Das Innenministerium folgt damit weiter einem pragmatischen Ansatz in einem vom Bundesgesetzgeber widersprüchlich und unzureichend gestalteten Rechtsbereich.

Nachfolgend dokumentieren wir die Kommentierung von Claudius Voigt von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.:

„Liebe Kolleg*innen,

das niedersächsische Innenministerium hat erfreulicherweise einen Erlass veröffentlicht, in dem es klarstellt, dass Personen mit Aufenthaltsgestattung „im Regelfall“ auch dann Analogleistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII erbracht werden „können“, obwohl sie sich in einer dem Grunde nach förderfähigen Berufs- oder Schulausbildung bzw. Studium befinden – aber kein BAföG erhalten, weil sie die ausländerrechtlichen Spezialregelungen des § 8 BAföG nicht erfüllen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Härtefallklausel des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Der Erlass gilt zunächst mal nur für Niedersachsen, ist aber als Argumentationshilfe mit Sozialämtern auch in anderen Bundesländern hilfreich. Zudem sollten auch andere Landesregierungen zu einer solchen Klarstellung bewegt werden. Berlin hat bereits seit längerem eine vergleichbare Regelung.

In beiden Erlassen wird ausdrücklich nur auf die Förderlücke im BAföG eingegangen. Diese besteht jedoch in abgeschwächter Form auch im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe BAB (§ 132 Abs. 1 i. V. m. § 59 SGB III), da diese nur für Asylsuchende aus bestimmten Herkunftsstaaten bewilligt wird (gegenwärtig Syrien, Iran, Irak, Eritrea, Somalia und Afghanistan). Auch hier sollte eine Anwendung der Härtefallregelung angezeigt sein – zumal der Beginn einer Ausbildung während des Asylverfahrens völlig unabhängig von Herkunftsland und vom Ausgang des Asylverfahrens eine „gute Bleibeperspektive“ zur Folge hätte (3plus2-Regelung).

Hinzuzufügen sei noch der Hinweis auf eine weitere Schwierigkeit:

Asylsuchende und Geduldete, die eine (rein) schulische Berufsausbildung absolvieren, haben keinen Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Anders als die Aufnahme eines Studiums oder einer betrieblichen Berufsausbildung im Dualen System führt diese gem. § 5 SGB V nämlich nicht zur Versicherungspflicht in der GKV. Eine freiwillige KV ist wegen fehlender Vorversicherungszeiten versperrt, die Familienversicherung wegen fehlender versicherter Familienangehöriger ebenfalls, die Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 wegen fehlenden Aufenthaltstitels ebenfalls. Für diese hat das Sozialamt in jedem Fall – unabhängig von der Härtefallklausel des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB V – Krankenhilfe zu erbringen; die betreffenden Auszubildenden haben Anspruch auf eine elektronische Gesundheitskarte gem. § 264 Abs. 2 SGB V. Für die Krankenhilfe gilt der Ausschluss für Auszubildende gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht. Denn Krankenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung nach dem 5. Kapitel SGB XII; der Ausschluss gilt jedoch nur für Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

Liebe Grüße

Claudius“

 

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4 Gedanken zu „Erlass des Innenministeriums zu Leistungen nach § 2 AsylbLG während Studiums und Ausbildung“

  1. Nach § 2 AsylbLG i. V. m. § 22 SGB XII sind Leistungen nach den 3. und 4. Kapitel ggf. darlehensweise zu gewähren. Die Hilfe bei Krankheit ergibt sich aber aus dem 5. Kapitel i. V. m. § 264 SGB V und ist nach meiner Meinung bei Bedarf zu gewähren.

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