Im Rahmen des Integrationsgesetzes wurden 2016 auch die Regeln für Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG) und anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) im Hinblick auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (=unbefristetes Aufenthaltsrecht) geändert. Diese wird jetzt nicht mehr voraussetzungslos erteilt. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mit Erlass v. 29.09.2016 den niedersächsischen Ausländerbehörden Hinweise zur Umsetzung gegeben.
Das Innenministerium hat nun im Dialog mit dem Flüchtlingsrat einige Klarstellungen dazu mitgeteilt, die wir in einem Merkblatt zusammengefasst haben.
Sollten vor Ort Schwierigkeiten aufkommen, können diese gerne dem Flüchtlingsrat gemeldet werden.
Eine Übersicht aller dem Flüchtlingsrat bekannten niedersächsischen Erlasse gibt es chronologisch hier.
Hallo,
ich bin in 2015 als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen und wurde im September 2016 nach dem Paragraph 25 Abs.2 (Gfk) anerkannt. Ein Jahr nach meinem Ankommen in Deutschland habe ich die deutsche Sprache auf dem Niveau von C1 absolviert und arbeite nun und bekomme gar keine Leistung und Hilfe von Ämter.
Meine Frage: ob ich jetzt mit dieser Situation ein Niederlassungserlaubnis beantragen kann??!
Herkunftsland: Iran
Wohnhaft: Lüneburg in Niedersachsen
Ich würde mich auf Ihre Antwort sehr freuen.
Vielen Dank
S.Majidi