Hinweise zur Umsetzung von §42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII- Verpflichtung der Jugendämter zur Asylantragstellung
„Seit dem 29. Juli 2017 sind die Jugendämter während der Inobhutnahme von unbegleiteten Minderjährigen in bestimmten Fällen zur unverzüglichen Asylantragstellung verpflichtet. Diese Pflicht setzt allerdings voraus, dass in einer asylrechtlichen Einzelfallprüfung gemeinsam mit dem Kind/Jugendlichen ermittelt wurde, dass die Voraussetzungen für die Asylantragstellung vorliegen sowie dass die persönliche Situation des Kindes/Jugendlichen die Stellung des Asylantrags zu diesem Zeitpunkt zulässt. Das Kind/der Jugendliche ist zwingend an dieser Entscheidung zu beteiligen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht nach § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII keine Pflicht des Jugendamtes zur unverzüglichen Asylantragstellung.(b-umf.de)“
Pauschale Asylantragstellungen ohne Einzelfallprüfung sind vor diesem Hintergrund unzulässig.
Um der Unsicherheit in der Praxis abzuhelfen und zu einer einheitlichen Umsetzung beizutragen, hat der Bundesfachverband folgende Hinweise für die Praxis erstellt.
Aufgrund aktueller Unsicherheiten, die wir in der Beratungspraxis wahrnehmen, möchten wir auch nochmal auf Folgendes hinweisen: Stammt der junge Mensch aus einem sogenannten „sicheren“ Herkunftsland*, so ist in jedem Fall ein kundiger Rechtsrat einzuholen. Der falsche Antrag kann für diese jungen Menschen zur Abschiebung mit 18 Jahren sowie zu einem Beschäftigungsverbot führen. Aus dem Grund empfehlen wir vor der Antragstellung sowie bei bereits getätigter Antragstellung die Beratung einer Fachberatungsstelle oder eines fachkunfigen Anwalts zu nutzen, damit aufenthaltsrechtliche Perspektiven nicht gefährdet werden.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...