Das OVG Lüneburg entscheidet morgen (27.06.17) über den Schutzstatus syrischer Schutzsuchender (siehe PE des OVG Lüneburg). Es werden zwei Verfahren entschieden, bei denen das VG Oldenburg den Klägern GFK-Schutz zugesprochen hatte. Das BAMF hat Berufung eingelegt, die zugelassen worden ist. Der Flüchtlingsrat fordert für syrische Flüchtlinge auch weiterhin die Gewährung des vollen Schutzes nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
Die zugrunde liegenden Entscheidungen des VG Oldenburg liegt uns nicht vor, aber mehrere überzeugend begründete, neuere Entscheidungen des VG Oldenburg zur selben Problematik in anderen Fällen (siehe z.B: VG Oldenburg, Entscheidung vom 20.06.2017, AZ 2 A 4172-17) Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, haben auch viele andere Verwaltungsgerichte entschieden, dass syrischen Geflüchteten der GFK-Status zusteht. Tausende Flüchtlinge haben auch in Niedersachsen geklagt und hoffen auf eine positive Entscheidung der nds. Oberverwaltungsgerichts.
Wie das VG Oldenburg zu Recht ausführt, gibt es so gut wie keine Präzedenzfälle, die die Behauptung des BAMF belegen, dass syrische Flüchtlinge im Fall einer Rückkehr nach längerem Aufenthalt und Asylantragstellung in Europa nicht persönlich verfolgt würden. Was es allerdings gibt, sind Berichte über die Misshandlung von Flüchtlingen, die vor Ausbruch des Bürgerkrieges nach Syrien abgeschoben worden sind, weil BAMF und Gerichte fälschlich davon ausgingen, dass der syrische Staat an ihnen kein Verfolgungsinteresse habe, siehe
Darüber hinaus liegen Berichte u.a. von amnesty international über systematische Hinrichtungen und Folterungen von Oppositionellen in syrischen Haftanstalten vor (siehe PE von amnesty international vom 06.02.2017).
Offenkundig ist die Entscheidung des BAMF, nicht individuell vorverfolgten syrischen Flüchtlingen keinen Schutz nach der GFK zuzusprechen, vor allem politisch motiviert: Es geht darum, den Familiennachzug zu den hier lebenden Flüchtlingen zu unterbinden. Im März 2016 wurde der Familiennachzug für Flüchtlinge ohne GFK-Anerkennung, denen (nur noch) subsidiärer Schutz zugebilligt wird, für (zunächst) zwei Jahre ausgesetzt.
Die Behauptung des BAMF, der syrische Staat werde sich rational verhalten und nicht Hunderttausende von Menschen wegen ihrer Flucht und Asylantragstellung verfolgen, ist geleitet vom „Prinzip Hoffnung“ und lässt sich durch nichts begründen. Das Assad-Regime ist unberechenbar und gewalttätig. Der Flüchtlingsrat appelliert an das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, die von der Bundesregierung verfolgte Politik des „Downgrading“ bei der Schutzgewährung, die sich nicht nur für syrische Flüchtlinge feststellen lässt (siehe BAMF-Statistik Jan-April 2017) nicht mitzumachen und syrischen Flüchtlingen auch weiterhin den vollen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuzubilligen.
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