Infos zur Bleiberechtsregelung nach § 23 I AufenthG

Der nachfolgende Text (hier auch als pdf lesbar) ist ein Auszug aus einem Leitfaden für Flüchtlinge, der demnächst im Netz veröffentlicht werden soll. Die hier referierten Regelungen gelten in anderen Bundesländern nur bedingt, da die Umsetzungspraxis in den einzelnen Bundesländern verschieden ist. Nicht einbezogen in diese Darstellung ist die geplante gesetzliche Bleiberechtsregelung, die am 1. Juli 2007 in Kraft treten soll. Die Details dieser Regelung stehen noch nicht fest und können daher in diesem Kapitel nicht behandelt werden.

gez. Kai Weber

Wer fällt unter die Bleiberechtsregelung?

Nach dem Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 6.12.2006 erhalten in Niedersachen folgende Flüchtlinge und Migranten/innen unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I AufenthG:

  • Flüchtlinge und Migranten/innen mit mindestens einem minderjährigen (unter 18 Jahre alten) Kind, wenn mindestens ein Familienmitglied vor dem 17.11.2000 nach Deutschland eingereist ist. Kleinkinder müssen spätestens am 30.09.2007 das dritte Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt den Kindergartenbesuch nachweisen.
  • Unverheiratete Flüchtlinge und Migranten/innen, die minderjährig eingereist sind und spätestens am 30.09.2007 volljährig werden. Sie müssen mindestens sechs Jahre eine Schule in Deutschland besucht und eine gute Integrationsperspektive haben. Diese liegt nach dem niedersächsischen Erlass zum Beispiel dann vor, wenn eine Ausbildung „zügig“ absolviert wird. Dann können sie unabhängig von ihren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
  • Flüchtlinge und Migranten/innen, die bereits vor dem 17.11.1998 nach Deutschland eingereist sind (die Einreise eines Familienmitglieds zum Stichtag reicht!)
  • Eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung können alle Flüchtlinge und Migranten/innen beantragen, die ausreisepflichtig sind oder eine andere Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I AufenthG einen sichereren Aufenthalt versprechen. Dazu gehören:
  • Flüchtlinge und Migranten/innen mit einer Duldung,
  • aus sonstigen Gründen ausreisepflichtige Ausländer (zum Beispiel mit einer „Grenzübertrittsbescheinigung“),
  • Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung
  • Flüchtlinge und Migranten/innen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder 25 AufenthG

Für Flüchtlinge, die die Aufenthaltszeiten erfüllen, gilt in der Regel ein Abschiebestopp bis zum 01.10.2007. Die Betroffenen erhalten dann eine Duldung zur Arbeitsuche nach § 60 a I AufenthG, die bis zum 01.10.2007 gültig ist.
Ein vorangegangenes Asylverfahren ist nicht erforderlich. Es spielt auch keine Rolle, ob ein Asylantrag nach § 30 III AsylVfG als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde: § 10 III AufenthG kommt nicht zur Anwendung, wenn die Bedingungen der Bleiberechtsregelungen erfüllt sind. (Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 14.03.2007)
Flüchtlinge und Migranten/innen, die nicht unter die Regelung fallen, und deren Aufenthalt nur wegen tatsächlicher (technischer) Abschiebungshindernisse weiter geduldet wird, erhalten wie bisher nur eine Duldung nach § 60 a II AufenthG.

Rücknahme von Rechtsmitteln erst nach Zusicherung eines Bleiberechts

Flüchtlinge oder Migranten/innen, die ein Verfahren auf Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis (aus welchen Gründen auch immer) betreiben, sollten bei der Ausländerbehörde zunächst eine verbindliche Zusicherung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung beantragen. Erst wenn diese Zusicherung vorliegt, können sie ihren Antrag oder ihre Klage (zum Beispiel gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung) zurückziehen. Wir empfehlen wegen der Chancen und Risiken dieser Vorgehensweise dringend die Beratung durch eine ausländer- und asylrechtlich kompetente Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt!

Passbeschaffung als Voraussetzung für ein Bleiberecht

Eine wichtige Voraussetzung für das Bleiberecht ist die Vorlage eines Passes. Bevor Sie eine Arbeit suchen, müssen Sie sich daher um Ihren Pass kümmern. Vorher sollten Sie sich jedoch von der Ausländerbehörde bestätigen lassen, dass Sie bei Vorlage des Passes auch weiterhin geduldet werden und zu dem Personenkreis der Flüchtlinge gehören, die bei Nachweis eines ausreichenden Arbeitsangebotes ein Bleiberecht bekommen können. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Ausländerbehörde ein Bleiberecht mit der Begründung verweigert, Sie hätten in den Jahren zuvor Ihre Abschiebung verhindert (siehe nachfolgend: Ausschlussgründe). Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie sich in der Vergangenheit geweigert haben, einen Pass für die Abschiebung bei der Botschaft Ihres Herkunftslandes zu beantragen. Auch die Vorlage eines einige Jahre alten Passes könnte Ihnen den Vorwurf eintragen, dass Sie diesen der Ausländerbehörde in der Vergangenheit vorenthalten haben. Wenn die Ausländerbehörde Ihnen bestätigt, dass Sie ein Bleiberecht erhalten können, sollten Sie sich um die Ausstellung eines neuen Passes bemühen!

Welches Arbeitseinkommen muss nachgewiesen werden?

Bedingung für das Bleiberecht ist unter anderem der Nachweis einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, durch die der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen (das heißt ohne Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) gesichert ist.

Lebensunterhaltssicherung bedeutet, dass das erzielte eigene Einkommen (netto) die Summe des Geldbetrages erreichen sollte, auf den ein Grundanspruch nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) besteht (Miete inklusive Heizung sowie die Regelsätze). Zudem muss eine Krankenversicherung bestehen, die in der Regel über ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nachgewiesen werden kann (§ 2 III AufenthG). Auch Kindergeld zählt als eigenes Einkommen, nicht jedoch Wohngeld, Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II.

Die Regelsätze für das Arbeitslosengeld II betragen:
Alleinstehende: 345.- â?¬ im Monat
Ehepartner: 2 x 311,- â?¬ im Monat = zusammen 622,- â?¬ im Monat
Kinder 0 bis 13 Jahre: 207,- â?¬ im Monat
Kinder 14 – 17 Jahre: 276,- â?¬ im Monat
Kinder 18 – 24 Jahre, die im Haushalt der Eltern leben: 276,- â?¬ im Monat

Wenn im Haushalt lebende volljährige Kinder auf Sozialleistungen angewiesen sind, spielt dies für das Bleiberecht der übrigen Familienangehörigen keine Rolle, da für volljährige Kinder eine eigenständige Prüfung des Bleiberechts vorgenommen wird. Die Beschäftigung kann auch in mehreren Arbeitsverhältnissen (z.B. Mini-Jobs) oder von mehreren Familienangehörigen ausgeübt werden. Auch eine Beschäftigung bei einer Leiharbeitsfirma wird akzeptiert.

Ausnahmen für Sondergruppen

Für folgende Gruppen ist der vorübergehende Bezug von Sozialleistungen kein Ausschlussgrund:

  • Minderjährig eingereiste, mittlerweile volljährige Flüchtlinge, die eine Schule besuchen oder eine Ausbildung machen. Studierende dürfen keine Sozialleistungen, gegebenenfalls aber eine Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungegesetz BAföG beziehen.
  • Die Ausländerbehörde wird Sie unter Umständen auf die Möglichkeit verweisen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG zu Studienzwecken zu erhalten. Dies hätte allerdings für Sie den gravierenden Nachteil, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis (zunächst) nur für die Dauer des Studiums gilt. Außerdem haben Sie dann keinen Anspruch auf BAföG. Eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung (§ 23 I AufenthG) bietet bessere Chancen für eine spätere Aufenthaltssicherung. Außerdem haben Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I AufenthG demnächst Anspruch auf BAföG (§ 8 II Nr. 2 des 22. BAFöGßndG; das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht angeschlossen).
  • Alleinerziehende mit Kindern unter drei Jahren. Sie müssen erst ab dem dritten Geburtstag des Kindes eine ihren Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung nachweisen und dürfen bis dahin von Sozialleistungen leben.
  • Familien mit Kindern: Ergänzend zum Einkommen aus einer Beschäftigung darf Sozialleistungsbezug laut Erlass bis zur Höhe des voraussichtlichen Kindergeldes erfolgen. Zusätzlich dürfen Familien mit mehr als einem Kind für einen begrenzten Zeitraum (bis zu zwei Jahren) ergänzende Sozialleistungen in Höhe von je 100 Euro für das zweite bis vierte Kind beziehen. Dieser Freibetrag beträgt höchstens 300 Euro pro Familie. Eine Familie mit vier Kindern darf also vorübergehend ergänzende Sozialleistungen in Höhe von bis zu 641 Euro (Kindergeld) plus 300 Euro beziehen.

Anmerkung hierzu: Die Benachteiligung von Familien mit Kindern wird durch die Einräumung eines Freibetrags für eine begrenzte Zeit von zwei Jahren entschärft, aber nicht beseitigt: Nach wie vor müssen Familien mit Kindern ein höheres Einkommen nachweisen als Familien ohne Kinder, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (siehe nachfolgende Berechnungsbeispiele). Auf Kinder- und Erziehungsgeld bzw. Elterngeld haben Flüchtlinge und Migranten/innen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I AufenthG einen Anspruch. Der Bezug dieser Leistungen ist nach § 2 III AufenthG ausländerrechtlich unschädlich. Unter Umständen kommt auch die Gewährung eines Kinderzuschlags in Frage. Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, sein Bezug ist gemäß §6a BKGG nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich möglich.

Beispiel 1:
Ehepaar ohne Kinder, Miete 370 â?¬, Heizkosten 70 â?¬
Bedarf Arbeitslosengeld II = Regelsätze 311 â?¬ + 311 â?¬ + Miete warm 440 â?¬ = 1062 â?¬
Nettoeinkommen, das beide Partner zusammen mindestens erzielen sollten: 1062 â?¬

Beispiel 2:
Ehepaar mit 3 Kindern: 8, 14, 16 Jahre, Miete 550 â?¬, Heizkosten 100 â?¬
Bedarf Arbeitslosengeld II = Regelsätze 311 â?¬ + 311 â?¬ + 276 â?¬ (Kind 1) + 207 â?¬ (Kind 2) “ 207 â?¬ (Kind 3) + 650 â?¬ Miete warm = 1.962 â?¬
Das Nettoeinkommen, das beide Partner zusammen mindestens erzielen sollten, beträgt 1.962 â?¬ abzüglich Kindergeld (3 x 154 â?¬ = 462 â?¬) und Freibetrag (200 â?¬), also: 1.300 â?¬.

Beispiel 3:
Ehepaar mit 5 Kindern: 8, 11, 15, 16, 17 Jahre, Miete 640 â?¬, Heizkosten 116 â?¬
Bedarf Arbeitslosengeld II = Regelsätze 311 â?¬ + 311 â?¬ + 276 â?¬ (Kind 1) + 276 â?¬ (Kind 2) “ 276 â?¬ (Kind 3) + 207 â?¬ (Kind 4) + 207 â?¬ (Kind 5) + 756 â?¬ Miete warm = 2.620 â?¬
Das Nettoeinkommen, das beide Partner zusammen mindestens erzielen sollten, beträgt 2.620 â?¬ abzüglich Kindergeld (3 x 154 â?¬, 2 x 179 â?¬ = 820 â?¬) und Freibetrag (300 â?¬), also: 1.500 â?¬.

Verpflichtungserklärung für alte, kranke und behinderte Flüchtlinge

Für folgende Gruppen können Dritte eine Bürgschaft, das heißt, eine Verpflichtungserklärung für alle entstehenden Kosten einer Person, übernehmen:

  • Erwerbsunfähige, also arbeitsunfähige kranke und behinderte Menschen. Sie erhalten ein Bleiberecht nur, wenn ihr Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege ohne staatliche Leistungen dauerhaft gesichert ist, z.B. durch Familienangehörige. Leistungen aus Beitragszahlungen, z.B. Renten, stehen einem Bleiberecht nicht entgegen.
  • ßltere Menschen, die am 17.11.2006 das 65. Lebensjahr vollendet haben. Sie erhalten ein Bleiberecht nur, wenn sie im Herkunftsland keine Familie haben, aber in Deutschland Kinder oder Enkel mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht oder deutscher Staatsangehörigkeit leben und sichergestellt ist, dass sie keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen.

In beiden Fällen wird eine „Verpflichtungserklärung“ gefordert (§ 68 AufenthG). Der Unterzeichner der Erklärung (Kirchengemeinde; über Einkommen verfügende Familienangehörige usw.) verpflichtet sich, für alle Kosten des Unterhaltes des alten, kranken oder behinderten Menschen aufzukommen. Durch die Regelung werden alte, kranke und erwerbsunfähige Menschen weitgehend von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen, da nach den in Deutschland geltenden rechtlichen Bestimmungen der Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Personenkreis unmöglich ist.

Weitere Voraussetzungen für ein Bleiberecht:

  • Vorl. Nds. VV-AufenthG Nummer 2.4 Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum. Dies ist in jedem Fall erfüllt, wenn die Gesamtfläche der Wohnung pro Person 12 m2 beträgt, pro Kind unter 6 Jahren 10 m2. Kinder unter zwei Jahren werden nicht gezählt. Eine Unterschreitung der geforderten Quadratmeterzahl um 10% ist möglich. Eine Unterbringung im Flüchtlingswohnheim reicht nicht als Nachweis aus.
  • Der tatsächliche Schulbesuch aller schulpflichtigen Kinder wird durch Vorlage der Zeugnisse oder einer Schulbescheinigung nachgewiesen.
  • Es liegt ein gültiger Pass vor. Ausnahmen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen nur möglich, wenn ein Pass auf zumutbare Weise nicht erlangt werden kann (§ 3 AufenthG, § 5 Aufenthaltsverordnung). Um die Passbeschaffung zu erleichtern, können Sie die Ausländerbehörde darum bitten, eine Bescheinigung auszustellen, dass bei der Vorlage eines Reisepasses die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich ist. Das Fehlen eines Passes bei einem Familienmitglied steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an andere Familienmitglieder nicht entgegen.
  • Alle in das Bleiberecht einbezogenen Personen müssen sich bis zum 30.9.2007 auf einfache Weise mündlich in deutscher Sprache verständigen können (Stufe A 2). Davon wird nur abgesehen, wenn eine Person diese Deutschkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erlernen kann.

Was geschieht mit Flüchtlingen, die die Bedingungen noch nicht erfüllen?

Flüchtlinge und Migranten/innen, die die erforderlichen Aufenthaltszeiten haben, aber bisher noch kein Arbeitsangebot vorlegen oder weitere Bedingungen noch nicht erfüllen können (Pass, Wohnung, Deutschkenntnisse), erhalten eine Duldung bis zum 30.09.2007. Erst wenn sie alle Voraussetzungen erfüllen, können sie bei Vorlage eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Allerdings muss das Arbeitsangebot den Lebensunterhalt der Familie ohne Inanspruchnahme von ergänzenden Sozialleistungen sichern. Auch befristete Arbeitsangebote können akzeptiert werden, wenn die Möglichkeit einer Verlängerung besteht. Zulässig sind auch Leih- und Zeitarbeitsverträge. Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 14.03.2007 Allerdings wird eine Aufenthaltserlaubnis dann zunächst auch nur für die Dauer des Arbeitsangebots erteilt. Eine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn spätestens am 30.09.2007 ein Arbeitsvertragsangebot vorgelegt wird, nach dem die Arbeitsaufnahme bis spätestens 30.11.2007 erfolgen kann.

  • Wenn Sie die erforderlichen Aufenthaltszeiten haben, beantragen Sie eine Duldung zur Arbeitssuche! Wenn Sie noch keine Arbeit gefunden haben, sollten Sie bei der Ausländerbehörde einen schriftlichen Antrag auf eine „Duldung zur Arbeitssuche“ nach § 60 a I AufenthG und eine „Bescheinigung zur Vorlage bei Arbeitgebern“ stellen. Sie können diese Duldung auch dann beantragen, wenn die Geltungszeit Ihrer derzeitigen Duldung noch nicht abgelaufen ist! Machen Sie sich eine Fotokopie des Antrags für Ihre Unterlagen! Lassen Sie sich vom Sachbearbeiter auf der Kopie die Abgabe Ihres Antrags quittieren!

Auf Ihren Antrag muss die Ausländerbehörde prüfen, ob Sie die Aufenthaltszeiten erfüllen und ob es Ausschlussgründe gibt. Die Duldung nach § 60 a I AufenthG ist mindestens bis zum 30.09.2007 gültig. Eine Aussetzung der Abschiebung muss auch dann erfolgen, wenn eine oder auch mehrere der Voraussetzungen (Pass, Arbeit, Deutschkenntnisse) noch fehlen, die bis zum 30.09.2007 noch nachgeholt werden können. Eine Abschiebung vorher ist nur in den Fällen möglich, in denen bereits jetzt feststeht, dass die Voraussetzungen für ein Bleiberecht nicht erfüllt werden können.

Wie muss das Arbeitsangebot aussehen?

Bis zum 30.09.2007 müssen Sie eine Arbeit gefunden haben, der Ausländerbehörde für Ihren Lebensunterhalt ausreichende verbindliche Arbeitangebote vorlegen und den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Das verbindliche Arbeitsangebot sollte in schriftlicher Form erfolgen. Es sollte nach den Vorstellungen des Innenministerium als Arbeitsvertrag vorgelegt werden, bei dem nur die Unterschrift fehlt. Folgende Punkte müssen darin enthalten sein:

  • Angaben zum Arbeitgeber: Name, Geschäftsangaben und Erreichbarkeit
  • Art der Beschäftigung
  • Arbeitszeit
  • Beginn der Arbeitsaufnahme
  • Dauer der Probezeit
  • Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
  • Höhe des Bruttolohns

Wenn das Arbeitsangebot zur Lebensunterhaltssicherung reicht und auch die übrigen Voraussetzungen nach dem IMK-Beschluss erfüllt sind, wird Ihnen ohne weitere Einzelfallprüfung (also ohne „Vorrangprüfung“ oder „Arbeitsmarktprüfung“ und ohne Prüfung der „Arbeitsbedingungen“ bzw. Entlohnung durch die Agentur für Arbeit) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Dies bedeutet eine Arbeitserlaubnis für Beschäftigungen jeder Art, ausgenommen selbstständige Tätigkeiten. Eine Prüfung der Arbeitsbedingungen (gleicher Lohn wie für Deutsche unter vergleichbaren Bedingungen) wird in Niedersachsen erst bei einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geprüft. Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 14.03.2007
Das Arbeitsangebot kann auch aus einem anderen Bundesland sein (z.B. Hamburg, Bremen, Sachsen-Anhalt). Die Aufenthaltserlaubnis, die Sie erhalten, wenn das Arbeitsangebot ausreicht und Sie die übrigen Bedingungen des IMK-Beschlusses erfüllen, enthält keine örtliche Beschränkung. Sie können also auch eine Arbeit außerhalb Niedersachsens annehmen und an einen anderen Ort in Deutschland umziehen.

Wichtig: Sobald Sie die Aufenthaltserlaubnis haben, müssen Sie umgehend die angebotene Arbeit aufnehmen! Sie müssen Ihren Lebensunterhalt dauerhaft durch Arbeit sichern, Sie bekommen sonst Probleme mit der Verlängerung Ihres Aufenthaltes.

Ausschlussgründe

Auch wenn alle Bedingungen für ein Bleiberecht erfüllt sind, können Flüchtlinge von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen werden. Folgende Faktoren können zu einem Ausschluss führen:

  • Täuschung über aufenthaltsrechtliche relevante Umstände (z.B. Identität, Herkunft)
  • Verzögerung oder Behinderung einer Abschiebung (z.B. Untertauchen, Nichtbeschaffung eines Passes, körperliche Gegenwehr bei einem früheren Abschiebungsversuch). In einem Begleitschreiben zum Bleiberechtserlass vom 6.12.2006 führt das Innenministerium dazu aus: „Die Bestimmungen sind … so anzuwenden, dass nicht jede ausländerrechtlich relevante Verfehlung zum automatischen Ausschluss führt. Ausländische Staatsangehörige können nicht begünstigt werden, wenn sie ihre Rückführung in gravierender Weise verhindert oder behindert haben, erheblich straffällig geworden sind oder ihr weiterer Aufenthalt Sicherheitsbedenken begegnet. Festgestellte Täuschungen sind als aufenthaltsrechtlich relevant anzusehen, wenn sie einen Bezug zur Aufenthaltsbeendigung aufweisen und die Aufenthaltsbeendigung dadurch vereitelt oder erheblich hinausgezögert wurde. Dies ist von der Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall festzustellen. Zu Gunsten der ausländischen Staatsangehörigen kann eine erfolgreiche Integration berücksichtigt werden.“
  • Vorliegen von Ausweisungsgründen wegen Straftaten
  • Verurteilung wegen einer Straftat. Geldstrafen bis 50 Tagessätze bleiben unberücksichtigt; Geldstrafen bis 90 Tagessätze wegen Verstößen gegen das Ausländergesetz / Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Hat ein Familienmitglied Straftaten begangen, ist grundsätzlich die ganze Familie (Eltern und minderjährige Kinder) vom Bleiberecht ausgeschlossen.
  • Verbindungen zu extremistischen oder terroristischen Gruppen
  • Illegale Wiedereinreise nach früherer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (§ 11 I AufenthG)
  • Wird Ihr Antrag aufgrund von angeblich vorliegenden Ausschlussgründen abgelehnt, sollten Sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts sofort die erforderlichen rechtlichen Schritte (Widerspruch und Klage, Eilantrag) einleiten, auch um eine mögliche Abschiebung zu verhindern.
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2 Gedanken zu „Infos zur Bleiberechtsregelung nach § 23 I AufenthG“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich bin in jahr 2005 aus Republik NRW abgeschoben worden,weil mein Asylverfahren abgelehnt worde.Jedoch in jahr 2008 bin ich wieder nach D eingereist ohne gultige pass und wisums..Habe diesse fehler begangen denn meine verlobte mit meine 2 kinder (jetzt 3 ) lebt in Baden-Würtenberg,und zu dem zeit punkt 2005 wo ich abgeschoben bin war Sie sowie meine kindern nicht in besitzt eines Aufenthalt erlaubnis immernoch..Sie und die kinder haben es erst in jahr 2007 durch altfallregelung bekommen..In jahr 2008 hatte ich das pech das ich wieder nach Serbien abgeschoben bin wo ich mich zur zeit auch befinde.Jetzt habe ich in Deutschland also Verlobte und tochter (4 j) sohn (3 j) und sohn ( 2 mon) alt.Da ich keine andere straftaten begangen habe in Deutschland,meine frage wäre wie lange musste ich jetzt hier warten und ohne meine famillie bleiben.Den mir ist gesagt worden das ich nach dem ausgeführten abschiebung eine einreisse verbot bekommen habe,aber mir ist nicht gesagt worden auf wie lange zeit!?
    Deshalb bitte ich sie um eine erklärung,wenn es möglich ist,denn Niedersachsen ist und war nicht für mich zuständig aber das ist die einzige seite die ich so was gefunden habe.
    Ich hoffe mich um eine schnelle antwort.
    Vielen dank..
    MfG,
    Durmisevic

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