Ergänzungserlass des MI zur Bleiberechtsregelung

Ergänzungserlass des MI zur Bleiberechtsregelung (pdf) – mit Dank an Erk Jessen von der AWO Harburg-Land

  • Die wichtigste ßnderung:
  • Ab dem 2. Kind wird der ergänzende Bezug von Sozialhilfe in Höhe von 100,-Euro je Kind für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zugelassen (maximal 300,- Euro ).
  • Erfreulich ist auch die Vorgabe, dass eine Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ nach § 30 III AsylVfG in der Vergangenheit einem Bleiberecht nicht im Wege steht: § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kommt also nicht zur Anwendung.
  • Dagegen hält das MI daran fest, dass Personen, die in der Vergangenheit ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurden, aufgrund des § 11 AufenthG auch dann kein Bleiberecht erhalten sollen, wenn sie alle Bedingungen erfüllen.
  • Bereits bekannt war, dass auch Leih- und Zeitarbeitsverträge Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung darstellen können. Das MI weist noch einmal darauf hin, dass eine Beteiligung der Arbeitsagenturen vor einer erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erfolgen soll. Eine Prüfung der Arbeitsbedingungen erfolgt also erst bei einer Verlängerung von Arbeitsverträgen.
  • Kryptisch ist die Aussage des MI zur Anwendung der Bleiberechtsregelung an Studierende. Hier käme „vorrangig“ eine AE nach § 16 AufenthG in Betracht, wer jedoch BAFöG erhalte, könne auch eine AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG bekommen. Hintergrund ist ein laufendes Gesetzgebungsverfahren zur ßnderung des BAFöG, nach der auch Personen mit einer AE nach § 23 Abs. 1 anspruchsberechtigt werden sollen. Da der § 16 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur zum Zweck und für dioe Dauer des Studiums vorsieht, sollten Studierende sich möglichst nicht auf eine AE nach § 16 AufenthG verweisen lassen, sondern eine AE nach § 23 I AufenthG beantragen.

gez. Kai Weber

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