BMI bestätigt: Beistände im Asylverfahren haben Anwesenheits- und Fragerecht

In der Vergangenheit hat es wiederholt Fälle einer Zurückweisung von Personen gegeben, die als sog. „Beistände“ Flüchtlinge zur Anhörung begleiten wollten. BMI bestätigt in einem Schreiben vom 18.10.2016 an den Abgeordneten Volker Beck, dass Beistände

a) ein „Anwesenheits- und Fragerecht“ während der Anhörung haben,
b) keine Genehmigung des BAMF für eine Teilnahme an Anhörungen brauchen (vorausgesetzt, der/die Antragsteller_in wünscht die Teilnahme).

Das Schreiben des BMI hat Nachfragen zur Abgrenzung von „Beiständen“ und „anderen Personen“ hervorgerufen. Wenn aber der oder die Asylsuchende erklärt, dass er oder sie die Anwesenheit der ehrenamtlichen Begleitperson als Person seines oder ihres Vertrauens, also als Beistand im Sinne von § 14 VwVfG wünscht, so ist auch für sie die gesetzliche Regelung zum Anwesenheitsrecht des Beistands zu Grund zu legen.

Zur weiteren Erläuterung veröffentlichen wir eine juristische Abhandlung zum Thema „Anhörung im Asylverfahren – Anwesenheit eines Beistands“ mit Verweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Daraus ergibt sich zweifelsfrei: Auch bei der Anhörung im Asylverfahren hat der Antragsteller oder die Antragstellerin ein Recht darauf, von einem Beistand begleitet zu werden.

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