Erfreut nimmt der Flüchtlingsrat Niedersachsen den Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 27.9.2016 zur Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration gem. § 25 b AufentG zur Kenntnis.
Hier finden Sie den Erlass als pdf .
Die Hinweise des Ministeriums zur Anrechenbarkeit der regelmäßig erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten gem. § 25 b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufentG sind zu begrüßen:
Der Erlass verweist hierbei auf den Wortlaut der Norm und auf die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drs. 18/4097, S. 43) und stellt fest, dass „ alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten anrechenbar sind, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, d.h. geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat “ – obwohl mit der Neuregelung zunächst insbesondere das Ziel verfolgt wurde, langjährig Geduldeten eine langfristige Aufenthaltsperspektive zu bieten.
Laut Niedersächsischem Innenministerium ist es „nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber Integrationsleistungen von Geduldeten, die sich in der Vergangenheit bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, von vornherein unberücksichtigt lassen wollte“.
Somit sind „rechtmäßige Voraufenthaltszeiten, z.B. aus familiären Gründen oder auf der Grundlage von Altfallreglungen oder zu Zwecken des Studiums, […] grundsätzlich auf die Mindestaufenthaltszeiten nach § 25 b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG anzurechnen“.
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