Infos aus: Fachinformationen des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen (August 2016)
Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 wurden die Vorschriften zur Dauer und dem Erlöschen einer Verpflichtungserklärung geändert (§ 68 AufenthG). Wird für einen Familiennachzug verlangt, dass der Lebensunterhalt der Familie während des Aufenthalts in Deutschland gesichert ist (z. B. beim Nachzug von Angehörigen außerhalb der Kernfamilie), so kann als Nachweis hierfür z. B. eine Verpflichtungserklärung für die nachziehenden Familienangehörigen abgegeben werden. Eine solche Erklärung hat zur Folge, dass der sich Verpflichtende sämtliche öffentlichen Mittel erstatten muss, die für den Lebensunterhalt des nachziehenden Familienangehörigen einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit von öffentlichen Stellen aufgewendet werden.
Bislang erlosch eine solche Verpflichtung nur bei Ausreise des Familienangehörigen, bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck oder wenn in der Verpflichtungserklärung ein konkretes „Ablaufdatum“ bestimmt war. Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes erlischt eine ab dem 06.08.2016 abgegebene Verpflichtungserklärung jetzt spätestens fünf Jahre nach Einreise des Familienangehörigen.
Eine vor dem 06.08.2016 abgegeben Verpflichtungserklärung erlischt bereits drei Jahre nach Einreise des Begünstigten. Sollte die Frist von drei Jahren bereits am 06.08.2016 abgelaufen sein, so erlischt die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016 (§ 68a AufenthG). Von dieser Neuregelung könnten u. a. Personen profitieren, die in den letzten Jahren im Rahmen eines Landes- oder Bundesaufnahmeprogramms eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben.
Allerdings wurde gleichzeitig gesetzlich geregelt, dass eine Verpflichtungserklärung nicht erlischt, wenn einem Begünstigten in Deutschland ein Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (fünfter Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes) erteilt wird. Dies bedeutet, dass auch bei Familienangehörigen, die nach einer Familienzusammenführung oder der Einreise über ein Landes- oder Bundesaufnahmeprogramm einen Asylantrag stellen und als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt werden, die eventuell für sie abgegeben Verpflichtungserklärung nicht vor dem Zeitraum von fünf bzw. drei Jahren erlischt. Verpflichtungserklärungen erlöschen jedoch weiterhin, wenn ein Wechsel des Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck außerhalb des fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes (z. B. zum Zwecke der Erwerbstätigkeit) stattfindet.
Mein Mann hat fur einen jungen Syrer sich verpflichtet. 2014.Wir haben ihm Unterkunft und Verpflegung und Arbeit in unserer Firma angeboten. Jeden Monat hat er Geld von uns bekommen. Dann ist er hinter unserem wissen zum Jobcenter und hat sich von denen auch noch mal alles bezahlen lassen und eine Wohnung. Jetzt sollen wir dem Job Center über 10000€ bezahlen. Wie kommen wir da ye wieder raus? Wir haben selber 6 kinder zu versorgen
Hallo Elke, wir haben auch dieses grosse Problem. Haben und für 11 Personen Verpflichtet und sollen jetzt fast 70000 Euro zurückerstatten.
Würd mir sehr helfen wenn du dich meldest und wir uns austauschen. Danke.
Gruss Tamara
Ich habe auch bitte dazu eine Frage
Mein Vater hat Aufenthaltstitel durch das Aufnahme-Programm in Thüringen bekommen durch Verpflechtungserklärung von mir und er ist normal geflogen hin und zurück nach Syrien.
Jetzt sind 2 Jahren gelaufen und die Ausländerbehörde wollte keine Verlängerung für die Aufenthaltstitel geben.
Jetzt ist er hier in Deutschland und wir denken an Asylantragsstellung
Aber
Meine Befürchtung dass ich Erstattungsforderung nach einiger Zeit bekomme.
Können Sie bitte mir helfen
Wie kann ich weiter mit der Sache umgehen
Danke im Voraus
Mit freundlichen Grüßen