Erlasse zu § 12a Wohnsitznahme: Anerkannte Flüchtlinge sollen nicht in Bundesland der Erstaufnahme „zurückgeschickt“ werden

Das niedersächsische Innenministerium hat zwei Erlasse für die Anwendung des § 12a AufenthG, der die Wohnsitzname von anerkannten Flüchtlingen bestimmt, herausgebracht. Im ersten Erlass vom 10.08.2016 wird u.a. darauf hingewiesen, dass kein Anlass gesehen wird, anerkannten Flüchtlingen in Niedersachsen die Wohnsitznahme an bestimmten Orten zu verbieten.

Erlass siehe 10.08.2016 hier.

Ebenfalls erfreulich ist der Hinweis des niedersächsischen Innenministeriums im zweiten Erlass vom 31.08.2016, dass anerkannte Flüchtlinge, die ab dem 01.01.2016 und bis vor dem 06.08.2016 (dem In-Kraft-Treten des „Integrationsgesetzes“) bereits nach Niedersachsen umgezogen sind, nicht wieder in das Bundesland der Erstaufnahme „zurückgeschickt“ werden sollen, da dies der Integration regelmäßig nicht förderlich sei.

Erlass siehe 31.08.2016 hier.

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