Das niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mit Runderlass vom 10.08.2016 den niedersächsischen Ausländerbehörden Hinweise gegeben zur Umsetzung des im Rahmen des Integrationsgesetzes zum 06.08.2016 in Kraft getretenen neuen § 12 a AufenthG. Mit dieser Neuregelung werden auch anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte einer Wohnsitznahmeverpflichtung unterworfen, was bisher nicht der Fall war. Zu diesem Aspekt des Integrationsgesetzes hatte es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutliche Kritik gegeben, so etwa von PRO ASYL.
Die bundesgesetzliche Regelung sieht vor, dass nach Erhalt eines der in § 12 a AufenthG genannten Aufenthaltsstatus nun eine Wohnsitznahmeverpflichtung für 3 Jahre besteht für das Bundesland, in das die Personen im Rahmen des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die niedersächsischen Ausländerbehörden sollen daher nun in diesen Fällen in die entsprechende Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis den Satz „Zur Wohnsitznahme im Land Niedersachsen bis längstens (TT.MM.JJJJ) verpflichtet“ aufnehmen.
Das Gesetz sieht diverse Ausnahmen vor, etwa die Aufnahme eine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in bestimmtem Umfang, eine Ausbildung oder ein Studium. Auf Antrag kann auch in weiteren Fällen eine Aufhebung der Nebenbestimmung erfolgen, etwa bei besonderen familiären Konstellationen oder in Härtefällen. Der mehrere DinA4-Seiten lange Wortlaut des § 12 a AufenthG zeigt, welch Bürokratieaufbau allein diese Regelung für die beteiligten Behörden haben wird. Ob diese neue bundesgesetzliche Regelung mit der bisherigen höchstrichterlichen und europäischen Rechtsprechung im Einklang steht, bleibt abzuwarten. Integrationspolitisch ist sie jedenfalls höchst bedenklich. Schutzberechtigte möchten da leben, wo sie Arbeit und Bildungszugang finden und wo Freunde, Bekannte und auch entfernter Verwandte bereits ein Zuhause gefunden haben. Betroffenen Personen ist im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der Wohnsitzauflage zu empfehlen sich bei einer unabängigen Stelle Rat zu suchen, ob rechtliche Schritte erfolgversprechend sind.
Die gesetzliche Neuregelung sieht weiterhin einen Spielraum vor für die Bundesländer, um auch über die Grenze des Bundeslandes hinaus weitere Wohnsitzauflagen, zB für die kommunale Ebene, festzulegen. Der Flüchtlingsrat Niedersachen fordert die Landesregierung diesbezüglich auf hier nach dem Vorbild des Landes Rheinland-Pfalz zu handeln, das dafür derzeit keine Notwendigkeit sieht.
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. begrüßt dagegen, dass das Innenministerium keinen Bedarf für die Umsetzung einer negativen Wohnsitzauflage in Niedersachsen sieht. Mit dieser Regelung wäre es möglich Personen, die Wohnsitznahme genau an einem bestimmten Ort nicht zu erlauben.
Die bundesgesetzliche Regelung sieht generell sogar eine rückwirkende Anwendung ab 01.01.2016 vor. Auch Personen, die nach Anerkennung seit Jahresbeginn bereits in andere Bundesländer umgezogen sind, können davon betroffen sein. Allerdings weist hier das Innenministerium darauf hin, dass die Ausländerbehörden hier zunächst die weiteren Absprachen zwischen Bund und Ländern abwarten sollen und bis dahin keine Maßnahmen veranlasst werden sollen.
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