Bearbeitung von Asylanträgen ukrainischer Flüchtlinge

Es ist Krieg mitten in Europa, und kaum jemand schaut hin, und noch weniger sind interessiert. So beschreiben es manche zugespitzt, wenn sie über die Lage in der Ukraine sprechen. Die dortige Menschenrechtslage und die Situation von ukrainischen Schutzsuchenden im Ausland ist allerdings immer wieder Gegenstand im Bundestag. Auch wenn die Asylgesuche ukrainischer Staatsangehöriger grundsätzlich nicht in Niedersachsen bearbeitet werden, so weist der Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. im Folgenden trotzdem auf einige Erkenntnisse aus einer aktuellen Antwort der Bundesregierung vom 18.07.2016 auf eine parlamentarische Anfrage im Bundestag hin, da in Niedersachsen rund 10.000 ukrainische Staatsbürger:innen leben, davon rund 3/4 seit 10 Jahren oder länger. Aus diesem Grund erhalten auch der Flüchtlingsrat und die vielen Beratungsstellen im Land immer wieder Anfragen zu möglichen Asylanträgen in Deutschland und anderen Schutzoptionen.

Ein Großteil der Ukrainer:innen, die im Ausland Schutz gesucht haben, sind in die Russische Föderation geflohen. Einige suchten allerdings auch Schutz in EU-Staaten, darunter in Deutschland.

Als Motive gibt die Bundesregierung auf Grundlage einer nicht repräsentativen Abfrage folgende an: Verstrickung in die organisierte Kriminalität, Verfolgung aufgrund von Zugehörigkeit zu einer religiösen oder ethnischen Minderheit, allgemeine Kriegsumstände sowie Erkrankrungen; darüber hinaus wirtschaftliche Not bei Volkszugehörigen der Roma aus Ushgorod. Etwa die Hälfte der männlichen Antragsteller gibt auch die bestehende Wehrpflicht als Grund an. Im Zeitraum Janunar 2015 bis Juni 2016 waren in Deutschland 52 % der ukrainischen Antragsteller männlich. Weitere Motive seien politische Aktivitäten im Zusammenhang mit dem „Euromaidan“ und die Misshandlung als Separatist im Donbass.

Das BAMF trifft derzeit keine Entscheidungen zu Fallgestaltungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst, da es die vorliegenden Erkenntnismittel derzeit im Hinblick auf deren Aktualität überprüft. Diese Fälle werden daher derzeit zurückgestellt.

2015 wurden 4.658 Asylanträge von Ukrainer:innen in Deutschland gestellt. Es gab allerdings nur 96 inhaltliche Entscheidungen. Dabei erhielten 54 Personen eine Form von Schutz in Deutschland, überwiegend die Anerkennung als Flüchtling. Im ersten Halbjahr 2016 wurden 1.474 Asylanträge gestellt und 594 inhaltliche Entscheidungen getroffen. Nun lag die bereinigte Schutzquote (sh. Anmerkung unten) deutlich niedriger bei 4,0 %. Aufgrund der geringen Fallzahlen lassen sich diesbezüglich keine weiteren Aussagen treffen.

In 2015 waren 73,3 % der insgesamt 1.008 Entscheidungen Dublin-Fälle und damit in der Statistik sonstige Verfahrenserledigungen. Zum 30.06.2016 waren beim BAMF noch 6.299 Verfahren zu diesem Herkunftsland anhängig.

2015 sind 46 Personen in die Ukraine abgeschoben worden; weitere 169 Personen wurden in andere Staaten abgeschoben, zB auf Grundlage der Dublin-III-VO. Im Zeitraum Januar bis Mai 2016 sind 27 Personen in die Ukraine abgeschoben worden; weitere 80 Personen wurden in andere Staaten abgeschoben, zB auf Grundlage der Dublin-III-VO.

2015 reisten 278 Personen „freiwillig“ mit Unterstützung des REAG/GARP-Programms in die Ukraine aus. In 2016 wurden bis Ende Mai weitere 415 solcher Anträge bewilligt.

Aus dem Nachbarland Polen wurden 2015 10.268 ukrainische Staatsangehörige in die Ukraine abgeschoben. In 2015 erhielten in der Republik Polen 0,4 % der Asylantrag_steller:innen, über deren Antrag entschieden wurde, einen Schutzstatus. Im Zeitraum 01.01.2016 bis 11.07.2016 lag die Schutzquote bei 1,4 %.

 

Erläuterung zur bereinigten Schutzquote:

Die monatlichen Statistiken des BAMF enthalten immer auch formelle Entscheidungen, etwa wenn ein Asylantrag auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung abgelehnt wird aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates, oder wenn ein Asylantrag zurückgenommen wird. Nur eine Darstellung der sogenannten bereinigten Schutzquote gibt Auskunft darüber, in welchem Maße Asylanträge vom BAMF inhaltlich als berechtigt angesehen werden. Die bereinigte Schutzquote umfasst die verschiedenen Formen positiven Schutzes als Ergebnis eines Asylverfahrens. Die formellen Entscheidungen werden entsprechend herausgerechnet.

Bei einer solchen Berechnung gilt: Je geringer die absolute Zahl der inhaltlichen Entscheidungen, umso weniger lässt sich die Entscheidungspraxis bewerten. Im zweistelligen und unteren dreistelligen Bereich der Entscheidungszahlen fehlt es ggf. an der nötigen Signifikanz für verallgemeinernde Aussagen.

 

Bitte schreiben Sie an dieser Stelle nur allgemeine Kommentare.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...

3 Gedanken zu „Bearbeitung von Asylanträgen ukrainischer Flüchtlinge“

  1. da die Deutsche Bundesregierung, wie in den meisten anderen Fällen, bei dem Ukraine Bürgerkrieg ganz besonders beteiligt ist, ist sie auch für die Flüchtlinge von dort verantwortlich

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!