Der Informationsverbund Asyl und Migration e. V. weist darauf hin, dass der Bundesverband der Diakonie das Muster einer Klage zur Verfügung gestellt hat, mit der Betroffene aus Syrien den Flüchtlingsstatus einklagen können. Die Diakonie weist dabei darauf hin, dass diese Klage nur nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls verwendet werden sollte. Das Muster steht im Kontext der vorläufigen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, von der Personen betroffen sein können, die in den letzten Wochen und Monaten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nur noch den subsidiären Schutzstatus zugesprochen bekommen haben.
Alle weiteren Informationen dazu finden sich hier.
Nach Kenntnis des Flüchtlingsrats Niedersachsen sind zu der veränderten Praxis des BAMF zu Syrien 2016 bisher noch keine Entscheidungen niedersächsischer Verwaltungsgerichte ergangen. Positive Gerichtsentscheidungen aus anderen Bundesländern zu dieser Fragestellung sind aus 2016 bisher von den Verwaltungsgerichten Regensburg und Trier bekannt. Dabei haben die jeweiligen Gerichte jeweils das BAMF verpflichtet den syrischen Personen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Diese Entscheidungen lassen sich im Folgenden nachlesen:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 16.06.2016, 1 K 1576/16.TR
Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil v. 06.07.2016, RN 11 K 16.30889
Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 08.07.2016, 1 K 1854/16.TR
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