Gestern am 07.07. ist die Verordnung mit dem kurzen und prägnanten Titel „Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden (Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung – ZIdPrüfV)“ in Kraft getreten.
In dieser Verordnung wird festgelegt, dass sowohl eine Duldungen als auch ein Ankunftsnachweis für die Eröffnung eines sog. Zahlungskontos ausreichend sind, um im Sinne des Geldwäschegesetzes die Identität nachzuweisen (siehe hier).
Seit dem 18.06.2016 ist überdies das Zahlungskontengesetzes in Kraft (siehe hier). Damit hat laut § 31 ZKG „jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können“ ein Recht auf ein Zahlungskonto.
Damit ist nun eindeutig geregelt, dass auch Leute im Asylverfahren oder Ausreisepflichtige mit Duldung solch ein Konto, mit dem der Zahlungsverkehr abgewickelt werden kann, eröffnen können. Leider gibt es an manchen Orten Probleme für Flüchtlinge mit einer „BüMA“, weil diese Bescheinigung nicht ausdrücklich in der Verordnung genannt ist, obwohl klar ist, dass es sich um Asylbewerber:innen handelt. Das Innenministerium geht jedoch davon aus, dass bis November die Altfälle abgearbeitet sind und alle Flüchtlinge nachregistriert sind.
Voll blöd: bis jetzt reichte bei der Sparkasse die BÜMA zur Eröffnung eines Kontos.
Jetzt reicht die BÜMA nicht mehr, und es wird der Ankunftsnachweis verlangt – den hat aber kein einziger der hiesigen Asylsuchenden. Voll blöd!