Seit dem 19. Juni dieses Jahres ist das Zahlungskontengesetzes (ZKG) in Kraft. Damit haben nun auch Personen, die im Asylverfahren sind und eine BÜMA, Ankunftsnachweis oder eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder Ausreisepflichtige mit einer Duldung Anspruch auf ein Basiskonto. Im ZKG heißt es in § 31: „Berechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.“
Das Basiskonto ist ein Guthabenkonto, es darf also nicht überzogen werden. Alle Kreditinstitute, die sog. Zahlungskonten (wie Girokonten) anbieten, sind verpflichtet auch Basiskonten zur Verfügung zu stellen. Bei Ablehnung kann dagegen mittels Verwaltungsverfahren oder Klage vorgegenagen werden.
Hilfreiche Infos rund um das Basiskonto hat die BaFin auf ihrer website eingestellt, sie hier.
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