Tätigkeitsbericht der niedersächsischen Härtefallkommission 2014-2015

Die Geschäftsstelle der niedersächsischen Härtefallkommission hat den Tätigkeitsbericht für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.12.2015 vorgelegt. Erfreulicherweise konnte sich die Härtefallkommission in 188 Einzelfällen aufgrund dringender humanitärer oder persönlicher Gründe für eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aussprechen. Im Berichtszeitraum konnte ein überwiegender Teil der Entscheidungen in der Kommission einstimmig gefasst werden. Das Innenministerium ist dem Votum in 180 Fällen gefolgt und damit konnten 323 Personen begünstigt werden.

Bei der Härtefallkommission wurden in 2015 so viele Anträge gestellt wie noch in keinem Jahr seit der Gründung. Das zeigt den großen Bedarf an Klärung in Fragen des Aufenthaltsrechts. Dies macht aber auch deutlich, dass andere gesetzliche Bleiberechtsoptionen nach wie vor unzureichend vorhanden sind bzw. nicht hinreichend genutzt und angewendet werden. Ob die Gesetzesnovelle des §25 a Aufenthaltsgesetz und die Neuschaffung des § 25 b Aufenthaltsgesetz zum 01.08.2015 mit der Verbesserung von Bleiberechtsmöglichkeiten für längerfristig in Deutschland lebende Personen dazu führen werden, dass zukünftig der Bedarf für Eingaben bei der Härtefallkommission sinken wird, bleibt abzuwarten. Nach Auskunft der Bundesregierung vom 08.03.2016 auf eine Kleine Anfrage im Bundestag lag beispielsweise zum Stichtag 31.12.2015 noch kein gesonderter Speichersachverhalt zu § 25 b Aufenthaltsgesetz im Ausländerzentralregister vor, sodass bisher noch keine verlässlichen Aussagen darüber getroffen werden können, wie viele Personen von dieser neuen rechtlichen Möglichkeit bereits profitieren konnten.

Die niedersächsische Erlasslage zu einer Aufenthaltsermöglichung über die Rechtsgrundlage § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention wegen faktischer Verwurzelung in Deutschland wurde nach Wahrnehmung des Flüchtlingsrats Niedersachsen seit Inkrafttreten vor ca. einem Jahr ebenfalls nur wenig in Anspruch genommen, um zu aufenthaltsrechtlichen Lösungen jenseits der Härtefallkommission zu kommen.

Der Tätigkeitsbericht gibt allerdings auch Aufschluss über die regionale Verteilung von Härtefalleingaben. So stehen 65 Eingaben aus dem Gebiet des Landkreises Emsland keiner einzigen Eingabe aus dem Gebiet des Landkreis Holzminden gegenüber. Dies macht -unabhängig von der unterschiedlichen Größe der Landkreise- stutzig, da alle Ausländerbehörden nach weiterhin bestehender Erlasslage jedenfalls bei allen ausreisepflichtigen Personen, die seit mindestens 18 Monaten durchgehend im Land leben, die Verpflichtung trifft, die Betreffenden über die Möglichkeit und das Verfahren für die Anrufung der Härtefallkommission auf schriftlichem Wege zu belehren, sh. auch den einschränkenden Bezugserlass vom 29.09.2015.

 

Der vorgelegte Tätigkeitsbericht ist auch für die erstmalige Beschäftigung mit dem Thema sehr hilfreich, da er in einfacher Struktur die Abläufe des nicht ganz unkomplizierten Ablaufs eines Härtefallverfahrens schildert und damit zukünftigen Anwender:innen neben den vorhandenen Broschüren zum Thema eine gute Informationsgrundlage bieten kann.

Der Ablauf des Härtefallverfahrens stellt sich wie folgt dar:
-Eingabe bei der Kommission
-Prüfung der Annahme/Prüfung von Nichtannahmegründen
-Vorprüfung im Vorprüfungsgremium
-wenn positives Votum des Vorprüfungsgremiums: Beratung und Entscheidung in der Kommission
-bei positivem Votum der Kommission: Härtefallersuchen der Geschäftsstelle der Härtefallkommission an das Ministerium für Inneres und Sport
-Entscheidung des Ministeriums bzw. des Ministers, ob dem Ersuchen gefolgt wird
-wenn Ministerium/Minister dem Ersuchen folgt Anordnung des Ministeriums zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die zuständige Ausländerbehörde

 

Hintergrund:
Laut Auskünften der Landesregierung vom 22.01.2016 auf Mündliche Anfragen im Landtag lebten zum 30.11.2015 insgesamt 18.641 ausreisepflichtige Personen in Niedersachsen. Davon waren 14.924 Personen geduldet, da der Vollzug der Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen „vorübergehend“ ausgesetzt war, darunter bei 2.887 Personen seit über 11 Jahren und bei 526 Personen zwischen 7 und 10 Jahren.

Quellen:

Antwort der Landesregierung vom 22.01.2016 auf eine Mündliche Anfrage aus Reihen der FDP-Fraktion

Antwort der Landesregierung vom 22.01.2016 auf eine Mündliche Anfrage aus Reihen der CDU-Fraktion

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