Die wundersame Metamorphose des AsylbLG

… oder wie aus einem Wolf ein Schafspelz werden soll. Eine Polemik von Norbert Grehl-Schmitt

In diesen Tagen wird viel über die Integration von Flüchtlingen diskutiert, gestritten und beschlossen. Wie zu hören und lesen ist, sind dabei „historische Schritte“ gelungen. Allem voran, in der Darstellung imposant und wohl auch die teuerste Erfindung der Eckpunkte zum Integrationsgesetz sind 100.000 zusätzliche Arbeitsgelegenheiten, die im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) geschaffen werden sollen, um „eine niedrigschwellige Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt“ (s. Nr. 1 Eckpunktepapier zum Integrationsgesetz) vorzunehmen und darüber hinaus ein „Angebot zu einer sinnvollen und gemeinnützigen (sic!) Betätigung während des Asylverfahrens“ (ebda.) zu machen.
Quasi über Nacht wird somit das AsylbLG zu einer dritten (oder richtiger “ersten“) Säule der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen, zwar verwaltet von der Bundesagentur für Arbeit, aber eben in kommunaler Obhut. Wir stellen also zunächst einmal fest, dass neben den Jobcentern und der Agenturen für Arbeit nun noch ein weiterer Koch angestellt wird, um die Suppe bekömmlich zuzubereiten.

Wie stellen wir uns eine „niedrigschwellige Heranführung“ vor? Lt. Wikipedia wird damit die Eigenschaft eines Dienstes oder Angebots bezeichnet, „das von den Nutzenden nur geringen Aufwand zu seiner Inanspruchnahme erfordert“. Es sollen also Hemmschwellen abgebaut und Zugänge zu Zielgruppen sozialer und partizipativer Angebote geschaffen werden. Die Heranführung an ein niedrigschwelliges Angebot – mein Rechtschreibprogramm mag dieses Wort „niedrigschwellig“ nicht und protestiert nachhaltig – geht also noch vorsichtiger vor. Wir könnten das Ganze vielleicht treffend als ein sehr behutsames „Vertraut machen“ mit dem Arbeitsmarkt bezeichnen.

Was auf den ersten Blick eher kuschelig daherkommt und der Einschätzung geschuldet sein könnte, der Arbeitsmarkt sei ein durchaus gefährliches Terrain, entpuppt sich bei genauem Hinsehen eher als bedrohliches oder besser gesagt: bedrohendes Instrumentarium. In einem Referentenentwurf – als § 5a AsylbLG eingeführt – lässt sich nachlesen, dass die niedrigschwellig Herangeführten, „die sich entgegen ihrer Verpflichtung (…) weigern, eine für sie zumutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder die deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, haben keinen Anspruch auf Leistungen.“
Sechs Absätze umfasst der neue Paragraf, immerhin drei befassen sich mit Pflichten und Verstößen, der Rest ist eine Beschreibung, wer das ganze steuern soll: die Bundesagentur für Arbeit, – kein schlechter Griff, denn mit Pflichtverletzungen kennt sich die BA gut aus.

Viel Integrationsgetöse also um Nichts? Mitnichten! Es ist in der Tat nahezu Historisches gelungen: Asylsuchende werden zur Eingewöhnung eine Zeitlang sozialpädagogisch vom Arbeitsmarkt ferngehalten und das AsylbLG erhält – weniger rechtlich, denn strukturell und finanziell ausgestattet – umfassende Sanktionsinstrumente für (weitere) sozialrechtliche Leistungskürzungen. So macht auch die Verortung der Arbeitsgelegenheiten Sinn. Wäre sie im SGB III erfolgt – z.B. als Maßnahme im Sinne des § 45 SGB III – wären Sanktionen wohl wegen fehlender Durchgriffsmöglichkeiten und fehlendem Leistungsbezug kaum umsetzbar gewesen.

Aber auch das ist richtig und darf nicht verschwiegen werden: Wer trotz Arbeitsgelegenheiten eine Arbeit oder eine Ausbildungsstelle findet und antreten kann, der hat bereits hochschwelliges Terrain betreten und mit alledem nichts (mehr) zu tun, – wohl dem, dem das zukünftig noch gelingen kann! Viele Unterstützer/innen werden ihre Schützlinge zukünftig allerdings nicht mehr so oft zu Gesicht bekommen und (bei der Arbeitssuche) unterstützen können; es sei denn, sie suchten sie an ihren Arbeitsplätzen – pardon: in ihren Betätigungsfeldern auf.

Ich erahne indes schon Vorwürfe, das alles sei doch nur eine billige Polemik, trete gute Absichten mit Füßen oder sei doch völlig aus der Luft gegriffen.

Nun, ein Blick in die Historie des AsylbLG – sie muss auch hier für eine Begründung herhalten – zeigt, dass es mit Einführung in 11/1993 weniger als ein Gesetz zur sozialen Existenzsicherung als ein von migrationspolitisch motivierten Sanktionierungen durchsetztes Instrument konzipiert und in den Folgejahren entsprechend umgesetzt wurde. „Im Kern handelt es sich (…) um eine Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern nach dem Asylverfahrensgesetz“, stellte die Gesetzesbegründung 1993 dazu ausdrücklich fest.

Im Juli 2012 setzte das Bundesverfassungsgericht der bis dahin sorgenfreien ordnungsrechtlich motivierten Definition des Existenzminimums ein abruptes Ende – „die (…) Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren“ – und erklärte die umfänglichen Leistungskürzungen für verfassungswidrig. In der Folge wurden dann im März 2015 die Leistungssätze an das SGB XII angepasst. Bereits ein halbes Jahr später – im Oktober 2015 – und erneut im März 2016 wurden zum Teil drastische Verschärfungen des noch jungen Gesetzes in Kraft gesetzt – wiederum mit Unterstützung der Sozialpolitik, ob von der „guten“ Sache überzeugt oder sich den Einflüsterungen der Vertreter des Ordnungsrechts ergebend, sei einmal dahingestellt.

Dass jetzt ausgerechnet unter diesen Vorzeichen die Heranführung an den Arbeitsmarkt erfolgen soll, bzw. kann, muss also erklärt werden. Ich hege aber Zweifel, dass dies gelingen kann, denn: Die suggerierte Integrationsdynamik von Arbeitsgelegenheiten widerspricht offensichtlich der eigentlichen vom Gesetzgeber bechlossenen Gesetzessystematik des § 5 AsylbLG.

„Es ist nicht beabsichtigt, die (…) Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in den hiesigen Arbeitsmarkt durch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten zu integrieren. (…) Während im Leistungsrecht nach dem SGB II eine Arbeitsgelegenheit i.S.d. § 16d SGB II nach dem gesetzgeberischen Willen eine Förderungsleistung darstellt, die die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessern oder wiederherstellen soll (…), verfolgt § 5 AsylbLG diesen Zweck gerade nicht (…). Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sollen wegen ihres ungesicherten Aufenthaltsstatus und des voraussichtlich nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland nicht in den hiesigen Arbeitsmarkt integriert werden.“ (iuris Praxiskommentar AsylbLG zu § 5 AsylbLG).

Nun ließe sich einwenden, dass diese Zeiten ja nun vorbei seien. Flüchtlinge seien willkommen und sollten unbedingt in den Arbeitsmarkt integriert werden. Schließlich könne mann/frau das Ganze auch bitte schön einmal positiv betrachten.

Weit gefehlt: Noch die kaum ein paar Monate alte Gesetzesbegründung zur Einführung beschleunigter Asylverfahren sieht Leistungskürzungen des Regelbedarfs in Höhe von 10 € mit der Begründung vor, dass „die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten (nach dem AsylbLG, Anm. d. Verf) ungesichert und deshalb von einem nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen ist.

Diese Kürzung betrifft im übrigen jeden Asylsuchenden, völlig losgelöst etwaiger Bleibeperspektiven – ein Schelm, der das für ein Versehen hält.

Was aber wäre die Alternative, was eine unkomplizierte Lösung? Hören wir aufmerksam hin, dann vernehmen wir ein fast verklungenes Echo , scheinbar aus längst vergangenen Zeiten, mehr ein leises Raunen denn ein voller Klangkörper: DAS ASYLBLG MUSS WEG!!!!- Weg mit diesem ordnungsgesteuerten und integrationshemmenden, wenn nicht gar verhindernden Sondergesetz!!! Wagen wir einmal, uns vorzustellen, die Politik folgt diesen Rufen. Was wäre anders, wenn alle Asylsuchenden, die auf eine Kommune verteilt worden sind, Leistungsempfangendenach dem SGB II würden?

Die Regelsätze wären verfassungskonform, alle Arbeitsmarkt und– leider auch – Sanktionsinstrumente einsetzbar, der Bund wäre rechtlich verpflichtett, sich an den Kosten zu beteiligen, die Kommunen könnten sich ihren verbleibenden Anteil über die Zuwendungen der Bundesländer – weitgehend – re-finanzieren UND das Chaos der multiplen Zuständigkeiten und Konkurrenzen der involvierten Rechtskreise wäre beendet, – eine Arbeitsmarktpolitik zwar noch nicht aus einem Guss, aber quasi aus einer Hand. Müsste so nicht überall Freude sein?

Nie war es offenbar so naheliegend, die Axt ans AsylbLG zu legen, also den Ausflug in verfassungsfeindliches Hinterland zu beenden. Es wird Zeit, dem Echo wieder mehr Klangfarbe zu geben und dieses Gesetz zu einem wesentlichen Streitpunkt in der Integrationsgesetzgebung zu machen.

Flüchtlinge sind erst dann willkommen, wenn sie ein selbstverständlicher Bestandteil der Sozialgesetzgebung sind und nicht nur niedrigschwellig an sie herangeführt werden.In diesem Sinne könnte aus dem Integrationsgesetz noch etwas werden!

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2 Gedanken zu „Die wundersame Metamorphose des AsylbLG“

  1. Norbert Grehl-Schmitt hat hier außerordentlich schwere Kost produziert.
    Ich habe den Eindruck, dass er selbstgefällig in seiner Wortgewalt badet, leider aber nicht den anscheinend gewollten Zweck erfüllt, dass man nun vielleicht verstehe möge, worum es eigentlich geht.
    Ich bin sehr daran interessiert, eine verständliche Übersetzung zum Sachverhalt zu bekommen, weil ich mich innerhalb unserer regionalen Flüchtlingsinitiative schon lange darum bemühe, dass die Ortspolitiker, die örtliche Wirtschaft und Handwerkerschaft, die Arbeitsagentur und das Jobcenter gemeinsam nach Möglichkeiten suchen, arbeitsfähige Flüchtlinge in den (ersten) Arbeitsmarkt zu integrieren, was bisher leider nur höchst selten geschieht!

    Antworten
    • Im Kern geht es um die Frage: Wie wird der Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge organisiert? Flüchtlingsorganisationen und -verbände plädieren dafür, dass alle Flüchtlinge einen Zugang zu Sprach- und Integrationskursen bekommen sollten, dass eine Feststellung vorhandener Kompetenzen und eine Anerkennung von Zeugnissen erfolgt (IQ), und dass Flüchtlinge möglichst frühzeitig durch Anpassungsqualifizierungen und andere Fördermaßnahmen unterstützt werden, damit sie auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß fassen können. Beschäftigungsmaßnahmen, wie sie die Bundesregierung jetzt beschlossen hat, lenken von dieser Agenda ab und leiten Flüchtlinge auf Felder und in Bereiche von unqualifizierter, zusätzlicher Beschäftigung, die sie nicht weiter bringen.

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