Eingeschränkter Familiennachzug – für wen und ab wann?

Das Asylpaket II, das am 17.3.2016 in Kraft tritt, setzt den Familiennachzug für 2 Jahre für die Personen aus, die lediglich internationalen subsidiären Schutz erhalten. Das waren in den ersten zwei Monaten 2016 nur vereinzelte Fälle unter den Flüchtlingen aus Syrien, gegenüber über 50.000, die vollen Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten haben. Zunächst muss also geschaut werden, welche Form von Schutz vorliegt. Liegt eine Anerkennung nach Genfer Flüchtlingskonvention vor (Schutzgewährung im Sinne des § 3 Absatz 1 Asylgesetz) oder nur subsidiärer Schutz (Schutzgewährung im Sinne des § 4 Absatz 1 Asylgesetz)?

Für subsidiär Schutzberechtigte, die nach dem 17.3.2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG bekommen, wird der Familiennachzug bis zum 16.3.2018 ausgesetzt. Erst danach können sie den Familiennachzug nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 AufenthG beantragen. Das ist in dem neuen § 104 Abs. 13 AufenthG geregelt. Dort heißt es:

„Bis zum 16. März 2018 wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Für Ausländer, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, beginnt die Frist des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ab dem 16. März 2018 zu laufen. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.“

Das heißt im Umkehrschluss, dass der Familiennachzug für diejenigen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die außerdem ihre Aufenthaltserlaubnis bis zum 17.3.2016 bekommen haben, nicht für zwei Jahre ausgesetzt ist. Sie können den Familiennachzug auch jetzt noch beantragen. Für sie gilt weiterhin die Regelung des § 29 Abs. 2 AufenthG. Auch anerkannte Flüchtlinge mit GFK-Anerkennung (Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2, erste Alternative AufenthG) sind von der Aussetzung des Familiennachzugs nicht betroffen. Für sie besteht die Möglichkeit des Familiennachzugs nach § 29 Abs. 2 AufenthG uneingeschränkt weiter, das heißt: Die Betroffenen haben einen Anspruch auf Familiennachzug bei unverzüglicher Antragstellung, müssen aber mit langen Wartezeiten rechnen (siehe dazu hier).

Was heißt „unverzügliche Anerkennung“? Stellen sie den Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des BAMF-Bescheides, haben sie erleichterte Voraussetzungen für den Familiennachzug (§ 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1: Von den Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und des ausreichenden Wohnraums ist abzusehen). Zu beachten ist, dass die Drei-Monats-Frist mit dem Datum der Zustellung des BAMF-Bescheides begonnen hat und nicht erst, wenn die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Stellen sie den Antrag auf Familiennachzug erst nach Ablauf der drei Monate, kann von diesen Voraussetzungen abgesehen werden, muss aber nicht (Ermessensentscheidung).

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5 Gedanken zu „Eingeschränkter Familiennachzug – für wen und ab wann?“

  1. Gilt dies auch, wenn der Antragsteller (der einen subsidiären Schutz bekommen hat) bereits über ein geregeltes Einkommen verfügt und in der Lage wäre seinen Ehepartner und sein Kind durch seine Arbeit zu versorgen? Darf er dann seine Familie nachholen, auch wenn er aufgrund seines Schutzstatus dies erst ab 2018 dürfte?

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