Wiedereinreise nach Deutschland zur Arbeitsaufnahme für Menschen aus dem Westbalkan

I. Broschüre der Bundesagentur auf verschiedenen Sprachen

BA deutsche Version
BA albanische Version
BA Bosnien Herz. serbische Version
BA Bosnien Herz. kroatische Version
BA Bosnien Herz. bosnische Version
BA Kosovo, serbische Version
BA Kosovo, albanische Version
BA mazedonische Version
BA montenegrinische Version
BA serbische Version

II. Hinweise zum Begriff der „unverzüglichen Ausreise“

1.) Runderlass des niedersächsischen Innenminsiteriums zur „unverzüglichen Ausreise“ gem. § 26 Abs. 2 BeschV

Das niedersächsische Innenministerium weist darauf hin, dass es sich nach Auskunft des Bundesinnenministerium „um eine – widerlegbare – Regelvermutung“ handele, dass eine Ausreise nach dem 04.05.2016 nicht mehr „unverzüglich“ sei. Das heißt laut Erlass des nds. Innenministeriums aber auch, dass die Ausländerbehörden in „Einzelfällen“ feststellen können, dass eine Ausreise nach dem 04.05.2016 als „unverzüglich“ anzusehen ist. Das MI bittet die Ausländerbehörden in diesen Einzelfällen neben den Vorabzustimmungen auch eine Bescheinigung über die „unverzügliche Ausreise“ auszustellen.

Hier der Erlass und das Merkblatt der Botschaft Tirana als PDF .

2.) Merkblätter der Botschaften Pristina, Belgrad und Tirana

Die deutschen Botschaften in Pristina, Belgrad und Tirana weisen in ihren Merkblätter darauf hin, dass bei einer Ausreise nach dem 04.05.2016 nicht mehr von einer „unverzüglichen Ausreise“ im Sinne des § 26 Abs. 2 BeschV auszugehen ist. Die Regelung nach § 26 Abs. 2 BeschV erlaubt die Erteilung eines Arbeitsvisums für Angehörige der Westbalkanstaaten. In der Regel wird das Visum nicht ausgestellt, wenn man die letzten 24 Monate in Deutschland Leistungen bezogen hatte. Der § 26 Abs. 2 BeschV sieht aber Ausnahmen beim Bezug von Leistungen vor, u.a. muss die Ausreise „unverzüglich“ geschehen.

Hier die entsprechenden Merkblätter der Botschaften Belgrad und Pristina

III. Rechtsprechungshinweis

Hier ein hilfreicher Beschluss ( Beschluss VG Oldenburg 16.3.2016 ) für Menschen, die von der Regelung nach §26 Abs. 2 BeschäftigungsVO Gebrauch machen wollen und nicht unter dem Arbeitsverbot gem. § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufentG fallen. In diesem Beschluss wurde im Hinblick auf die Inanspruchnahme von §26 Abs. 2 BeschäftigungsVO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach §11 Abs. 7 AufentG angeordnet.

IV. Hinweis auf Dokumentation eines Falles aus Bayern

Der Bayerischen Flüchtlingsrat hat einen kosovarischen Flüchtling dabei unterstützt von der Regelung nach §26 Abs. 2 BeschäftigungsVO Gebrauch zu machen und am 8.3.2016 wird eine entsprechende Dokumentation bei „Frontal 21“ (ZDF) ausgestrahlt werden (Ankündigung: http://www.zdf.de/frontal-21/arbeitsvisa-fuer-fluechtlinge-zu-viele-buerokratische-huerden-42586594.html ).

Den sehr hilfreichen und praxisnahen ausformulierten Infoblog finden Sie: hier .

V. Hinweise zu §11 AufenthG

Hier der Link zu unserem Infoblatt zum Umgang mit Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufentG (aktualisiert Juli 2019)

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