Seit dem 24. Oktober (im Zuge des Inkrafttretens des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes) können nach dem neu eingeführten § 421 SGB III Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer BüMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende_r) und „bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“ an Sprachkursen, sog. EInstigeskursen, teilnehmen, deren Kosten durch die Arbeitsagenturen übernommen werden. Das gilt auch bereits für Menschen im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung oder BüMA, die noch keine drei Monate in Deutschland sind. Die Aquirierung der Teilnehmer:innen geschieht über die Sprachkursträger.
Unter Asylsuchenden, „bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“, werden nur Personen aus den Ländern Syrein, Iran, Irak und Eritrea verstanden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat aktuelle Informationen dazu auf seiner Homepage veröffentlicht, siehe hier.
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