Mit einem neuen Formular des BAMF wird seit dem 1.7.2015 in ganz Deutschland vielen eritreischen Flüchtlingen eine schriftliche Asylanhörung ermöglicht.
Auf Nachfrage des Flüchtlingsrates erklärte das BAMF erläuternd, dass der Fragebogen für eritreische Flüchtlinge von dem Fragebogen für Flüchtlinge aus Syrien und dem Irak etwas abweicht, und dass zwar grundsätzlich alle eritreischen Flüchtlinge in dieses Verfahren einbezogen werden: Wenn aber Belege für die Identität fehlen und/oder Zweifel an der Herkunft des Flüchtlings aus Eritrea bestehen, wird auch weiterhin eine persönliche Anhörung durchgeführt.
Eine persönliche Anhörung kann auch aus anderen Gründen erfolgen, etwa weil sich das BAMF aufgrund der gehobenen Funktion eines Flüchtlings weitere Erkenntnisse über das Land und seine Strukturen verspricht. Die Durchführung einer persönlichen Anhörung ist insofern kein Beleg für das Vorliegen eines amtlichen Misstrauens gegen den Flüchtling.
Wer die Aufforderung zur schriftlichen Anhörung bekommt, sollte die Chance nutzen, weil dies eine Beschleunigung des Verfahrens verspricht und die Vermutung besteht, dass eine Anerkennung nach §3 I AsylVfG erfolgt. Die Fragen in dem schriftlichen Anhörungsbogen sind allerdings so formuliert/übersetzt, dass betroffene EritreerInnen bisweilen den Kern der Fragestellung nicht ohne weiteres verstehen. Eine gute Vorbereitung und nach Möglichkeit Unterstützung beim Ausfüllen des Fragebogens ist daher – soweit das möglich ist – zu empfehlen.
Kai Weber
sehr geehrter flüchtlingsrat,
unter welchem psyischen druck und dem gefühl der verletzung seiner persönlichen ehre soll ein erträischer junger flüchtling, der in einem massengefängnis vermutlich (so erzählte er seinen eritr. freunden) vergewaltigt worden ist, dies einem übersetzer im bamf mit zwei fremden deutschen beisitzern mitteilen ? Antwort: er wird es im beissein dieser „fremden“ menschen gar nicht erst erwähnen.
d.h der wichtigste asylgrund bleibt unerwähnt.
Ist also jetzt die möglichkeit gegeben, diesen sachverhalt in der schriftlichen anhörung anzugeben oder wird dem asylsuchenden dies als nachteil ausgelegt ? ….weil er das bisher nicht angegeben hat?
mit frdl. gruß
j.h.herholz