BMF: Gesetz soll ab Anfang 2016 allen Gestatteten und Geduldeten Recht auf Konto garantieren

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In der Vergangenheit konnten Menschen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung zumeist kein Konto bei einer Sparkasse oder Bank eröffnen, wenn die Angaben zu Ihrer Identität in der Gestattung oder Duldung auf ihren eigenen Angaben beruhten und dies entsprechend im Aufenthaltspapier angekreuzt war. Hintergrund ist das Geldwäschegesetz, dass eine eindeutige Identifizierung eines/einer Bankkundin/-en verlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 Geldwäschegesetz [GWG]).

Um allen Personen mit Duldung und Gestattung zukünftig die Eröffnung eines Kontos zu ermöglichen, ist die EU-Richtlinie 2014/92/EU, kurz „Zahlungskontenrichtlinie“, vereinbart worden, die am 17.09.2014 in Kraft getreten ist und bis zum 16.09.2016 in deutsches Gesetz umgesetzt werden muss. Es gibt dazu einen Entwurf für ein sog. Zahlungskontengesetz, dass nach Angaben des Bundesfinanzministeriums Anfang 2016 in Kraft treten soll.

Das Bundesfinanzministerium erklärt in einer Info vom 15.06.2015 dazu: „Die wesentliche Neuerung stellt das Recht eines jeden Verbrauchers auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen dar. Ein solches Konto soll alle Funktionen umfassen, die zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos und der damit verbundenen Zahlungsdienste erforderlich sind. […]
Das Recht gilt dann auch für Asylsuchende sowie für Personen, die zwar keinen Aufenthaltsstatus haben, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgewiesen werden können“
(Info des BMF vom 15.06.2015 siehe hier).

Die Möglichkeiten der Kontoeröffnung in Vorgriff auf die Einführung des Zahlungskontengesetzes und einer Änderung im GWG zur Umsetzung der EU-Richtlinie hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 17.12.2014 beschrieben (siehe hier) und wird auch in der Info des BMF erwähnt.

Nach Auskunft des Landkreises Hildesheim sieht das in der Praxis nun z.B. so aus, dass bei der Sparkasse Hildesheim nunmehr alle Personen mit einer Aufenthaltsgestattung ein Konto eröffnen können und Personen mit einer Duldung, wenn sie vormals im Besitz einer Aufenthaltsgestattung waren und von dieser eine Kopie vorlegen können.

gez.
Sigmar Walbrecht

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