Neues Asylbewerberleistungsgesetz tritt zum 1.3.2015 in Kraft

Das neue Asylbewerberleistungsgesetz tritt am 1. März in Kraft. Die neue Rechtslage kann hier nachgelesen werden.

Nach § 2 AsylbLG erhalten alle Flüchtlinge, die „die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben“, nunmehr nach 15 Monaten Leistungen analog Hartz IV. Dieser Personenkreis unterliegt aber weiterhin formal dem AsylbLG und erhält Leistungen vom Sozialamt.

Ein Systemwechsel vollzieht sich dagegen für solche Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 besitzen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung mehr als 18 Monate zurückliegt.

Diese Flüchtlinge erhalten zukünftig Leistungen durch das Jobcenter nach dem SGB II.

 

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7 Gedanken zu „Neues Asylbewerberleistungsgesetz tritt zum 1.3.2015 in Kraft“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    Wir sind vier Jahre Asylbewerber in Baden Württemberg.
    Meine Frau hat 2 Jahre Gearbeitet und haben wir keine Asylleistungen bekommen,weil Sie 1550,-Netto einkommen hatte.
    Jetzt ist sie schwanger und bekommen Mutterschaftsgeld bis 1.4.2015.
    Wir sind 5 Köpfige Familie und haben ein Antrag auf Asylleistungen gestellt.
    kinder:2Monate Alt – Tochter 9 Jahre alt -Sohn 14Jahre alt.
    Ich und Miene Frau sind 30 Jahre alt.
    Wie viel Asylbewerberleistungen muss ich bekommen?
    Danke.

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  2. Bei Ihnen steht:
    „Ein Systemwechsel vollzieht sich dagegen für solche Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 besitzen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
    Diese Flüchtlinge erhalten zukünftig Leistungen durch das Jobcenter nach dem SGB II.“

    Muss es nicht „mehr als“ statt „noch nicht“ heißen?
    Viele Grüße

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    • Nein. Klick oben bei:die neue Rechtsgrundlage „hier“ an. Da kannst du unter Punkt 3. Lesen, dass Flüchtlinge, bei denen die Entscheidung über die Aussetzung noch keine 18 Monate her ist, leistungsberechtigt nach diesem Gesetzt sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass für die bei denen diese Entscheidung älter ist, nicht mehr nach diesem Gesetzt Leistungen erhalten… für diese Menschen bedeutet das also einen Wechsel… Welches Gesetzt für diese Menschen zuständig ist, habe ich noch nicht herausgefunden… Lg

  3. Wenn ein Flüchtling mit einem minderjährigen Kind, der länger als 3 Monate in Deutschland als Asylsuch. gemeldet ist und aus einem anerkannten Krisenland floh, sich mittels guter Arbeitsstelle unabhängig von allen Sozialleistungen machen könnte:

    – Wieviel müsste er dann Netto (mit einem Kind) , bzw. Brutto /Monat verdienen?
    – Würde er dann die freie und eigene Wahl des Wohnortes haben? Kann also aumziehen, wenn er z.B. dann seinen Job besser erreichen könnte (und dadurch wieder Fahrtkosten/Buskosten spart)?

    Wer kann das genau beantworten?

    Antworten
  4. Ich bin hir ungefähr seit 2 Jahre und habe 2 Kinder Tochter 3 Jahr und meien junge 5 Monat alt und ich 22 und meien Frau 22 ich bin hir geboren und meien Kinder wir wahren weg ungefähr vor 4 Jahren weil wir eien Abschiebung gehabt habe dann sind wir abgehauen.Und jetzt habe wir keinen asylverfahren mehr würde abgelegt und ich werde arbeiten circa 1100 netto werde ich verdienen kann ich trotzdem hir bleiben.

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  5. Ich betreue eine Familie mit drei Kindern . Die Aufenthaltserlaubnis ist für drei Monate verlängert worden. Kann der Vater, außer gemeinnützige Arbeit, auch eine andere Arbeit annehmen

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