Berechnung des Lebensunterhalts zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzurteil vom 26.08.2008 (Az 1 C 32.07) entschieden, wie hoch der Lebensunterhalt sein muss, damit ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs erteilt werden kann. Damit der Lebensunterhalt gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist, müssen nach Auffassung des BVerwG nicht nur der „Regelsatz plus Miete“ nachgewiesen werden, sondern zusätzlich auch fiktiv die Freibeträge, die Personen mit geringem Einkommen zusätzlich eingeräumt werden: Nach §§ 11, Abs. 2 und 30 SGB II darf ein erwerbstätiger Bezieher von Leistungen nach SGB II einen Teil seiner Einkünfte behalten, ohne dass ihm diese von seinem Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitsagentur abgezogen werden. Diese sozialrechtliche Regelung soll für Geringverdiener ein Anreiz sein, ihre Tätigkeit beizubehalten. Anders als einige Oberverwaltungsgerichte meint das BVerwG, dass dieser arbeits- und sozialpolitische Zweck der Freibetragsregelungen der Berücksichtigung im Aufenthaltsrecht nicht entgegenstehe.

Diese Entscheidung hat gravierende Folgen:

  1. In Anwendung dieser Rechtsprechung müssen Menschen, die Angehörige im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland holen wollen und ein ausreichendes EWinkommen nachweisen müssen, nun ein um 20% bis 30% höheres Einkommen nachweisen. In der Praxis werden viele Anträge auf Familiennachzug daran scheitern.
  2. Einige Ausländerbehörden sind nunmehr dazu übergegangen, auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 den Nachweis nicht nur von Regelsatz und Miete, sondern zusätzlich auch der Freibeträge einzufordern. Dies hat das niedersächsische Innenministerium so nicht angewiesen, sondern den Ausländerbehörden selbst frei gestellt, wie sie verfahren: Sie können die Freibeträge in die Berechnung des fiktiven Einkommens einbeziehen, müssen dies aber nicht tun.
    Die Ausführungen des MI lassen gewisse Spielräume für kommunales Handeln, eröffnen jedoch keine Möglichkeiten einer fachaufsichtlichen Beschwerde, wenn die Ausländerbehörde vor Ort die Freibeträge in Abzug bringt.
    Eine Einbeziehung der Freibeträge erscheint uns jedoch auch rechtlich fragwürdig: Im Gegensatz zu dem vom BVerwG entschiedenen Fall geht es bei Fragen des Bleiberechts nach § 23 Abs. 1 AufenthG nicht um eine Zuwanderung aus dem Ausland, sondern um den Aufenthalt ohnehin bereits hier lebender Ausländer. Anders als beim Familiennachzug eröffnet § 5 III bei der AE nach § 23 I Ermessen. Die ABH Berlin – die die Verfahren vor dem BVerwG maßgeblich losgetreten hat – sieht daher in den Fällen bereits hier lebender Ausländer (mit Ausnahme der Erteilung der NE) von den Freibeträgen ab. Im ßbrigen erscheint es auch im Hinblick auf § 104a V Satz 3 AufenthG ermessensfehlerhaft, bei § 23 I die Freibeträge zu fordern.
    Bei nur geringfügig fehlendem Einkommen könnte man das Problem auch durch den aufenthaltsrechtlich unschädlichen Kinderzuschlag (max 140 â?¬ Monat) reparieren.Dringend zu fordern ist eine klarstellende gesetzliche ßnderung des § 2 Abs. 3 AufenthG, dass diejenigen öffentlichen Mittel als „aufenthaltsunschädlich“ gelten, die sich aus der Anwendung der Freinbetragsregelungen in den §§ 11,2 und 30 SGB II ergeben.

gez. Kai Weber

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