Rd.Erlass des MK Niedersachsen „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nicht-deutscher Herkunftssprache“

Kurzbemerkungen zum RdErl. d. MK. v.1.7.2014 – 25 – 81 625 – VORIS 22410

Der neue Runderlass ersetzt den RdErl v.21.07.2005 „Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“, auf dem er auch weitgehend basiert. Unterschiede sind letztendlich in einigen Details und einer leicht veränderten Akzentuierung zu erkennen.

Eine auffällige Veränderung des neuen Erlasses stellt die besondere Betonung der Mehrsprachigkeit als wichtige Ressource der zugewanderten jungen Menschen dar. Darüber hinaus wird die gewachsene sprachlich-kulturelle Vielfalt der Schüler- und Elternschaft als eine große Chance für Schule und Gesellschaft herausgestellt.

Erfreulich ist die Klarstellung, dass die Nichtbeherrschung der deutschen Sprache keinen Verweigerungsgrund für die Annahme in eine Schule darstellen darf. Damit ist die jeweilige Schule gefordert, eine angemessene Beschulung in der Schule (Regelklasse eventuell mit Sprachfördermaßnahmen oder Sprachlernklassen) sicherzustellen oder gemeinsam eine der Schülerin/dem Schüler angemessene Schule in Wohnortnähe zu finden. Ein Ablehnen der Schulaufnahme ohne weitergehende Beratung und Unterstützung der SchülerInnen und ihrer Eltern, wie es bisher häufig zu beobachten war,  soll damit ausgeschlossen werden.

Verbesserungen sind m.E. bei der Neuregelung der individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung zu konstatieren. Waren Entwicklung unbd Bewertung im Vorgängererlass für die Primarstufe einerseits sowie für die Sekundarstufe I und II andererseits unterschiedlich geregelt, so gelten die neuen Regelungen für die Schulstufen grundsätzlich. Dazu wird jetzt konkretisiert, wie äußeren Bedingungen für mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen für SchülerInnen mit fehlenden bzw. begrenzten Deutschkenntnissen verändert werden können, so dass die individuelle Benachteiligung reduziert wird: z.B. durch zusätzliche Bearbeitungszeit, Verwendung spezieller Arbeitsmittel oder alternativer Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen.

Die Strukturen der Fördermaßnahmen in den Schulen des Primarbereiches und des Sekundarbereichs I sowie des Sekundarvbereichs II sind weitgehend beibehalten worden. Danach bleiben die Sprachlernklassen (SLK), die in den letzten Jahren in Niedersachsen quantitativ stark zugenommen haben, ein wenn nicht gar das zentrale Instrument der Sprachförderung (Primar und Sekundarbereich I). Neu bezüglich der Sprachlernklassen ist, das bei der Ermittlung der Schülerhöchstzahlen pro Klasse SchülerInnen, die nicht in ihrer Herkunftssprache nicht alphabetisiert sind oder keine bzw. eine sehr beschränkte Grundbildung besitzen, doppelt zählen. Dieses gilt auch für SchülerInnen im Sekundarbereich I mit Alphabetisierungsbedarf in deutscher Sprache. Trotz dieser punktuelle Verbesserungen bleibt die große Heterogenität der Sprachlernklassen (Unterschiede im Alter und den schulischen Vorbedingungen) bestehen.

Auch die Maßnahmen im Rahmen der Förderkurse „Deutsch als Zweitsprache“ und des „Förderunterrichts“ sind grundsätzlich beibehalten worden. Neu ist lediglich der Passus, dass der zusätzliche „Förderunterricht“ für neu zugewanderte SchülerInnen ohne jegliche Deutschkenntnisse (die nicht in SLKen sind und an keinem Förderkurs teilnehmen) auf mindestens fünf Wochenstunden festgelegt ist.

Die Förderung im Rahmen besonderer Sprachförderkonzepte ist weiter geöffnet worden. Im Vorgängererlass war der Erhalt von zusätzlichen Lehrerstunden im Rahmen eines individuellen Förderkonzeptes nur möglich, wenn mehr als 20 Prozent der SchülerInnen in einem Jahrgang besondere Lernerschwernisse aufgewiesen haben. Nun können besondere Sprachkonzepte inkl. zusätzlicher Lehrerstunden durch die Landesschulbehörde genehmigt werden, wenn die Schule entweder

-einen hohen Anteil von neu zugewanderten Schülerinen ohne oder mit geringer Grundbildung oder

-einen hohen Anteil von SchülerInnen mit Förderbedarf in Deutsch als Zweitsprache oder

-einen hohen Anteil von SchülerInnen aus bildungsbenachteiligten Familien

aufweist.

Auch bei den Fördermaßnahmen in den Schulen des Sekundarbereichs II sind nur punktuelle Veränderungen zu konstatieren. Dies gilt insbesondere für die berufsbildenden Schulen. Dabei ist hier ist ein besonderes Defizit – auch im Vergleich zu den allgemeinbildenden Schulen – an angemessenen Maßnahmen festzustellen. Vielfach ist eine angemessen Beschulung von jungen Flüchtlingen in den Berufsschulen nur auf das individuelle Engagement des Schulpersonals zurückzuführen. Vor allem konnte mit dem Erlass nicht die Problematik der über 18-Jährigen gelöst werden. Positive Beispiele wie das sogenannte Bayerische Modell, das die Schulpflicht von jungen Flüchtlingen auf 21 Jahre, in begründeten Ausnahmefälle sogar auf 25 Jahre ausweitet, wurden leider nicht aufgenommen.

Insgesamt zeigt der neue Erlass des Kultusministeriums das gewachsene Interesse an der schwierigen Bildungssituation von neu zugewanderten jungen Menschen und den Versuch die vorhandenen Förderinstrumente zu verbessern. Dies ist punktuell auch gelungen. Jedoch wurde m.E. die Chance vertan, umfassendere Lösungen für besondere Defizite zu entwickeln.

Rderl d. MK. (pdf)

p.s. der Runderlass ist ständig auf dieser homepage auch unter Infomaterial – Erlasse des niedersächs. Ministeriums/BMI-Anordnungen zu finden

Bitte schreiben Sie an dieser Stelle nur allgemeine Kommentare.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...

1 Gedanke zu „Rd.Erlass des MK Niedersachsen „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nicht-deutscher Herkunftssprache““

Schreibe einen Kommentar

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!