Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat ein ebenso wegweisendes wie fragwürdiges Urteil gesprochen, wonach minderjährige Flüchtlinge die Kosten für ihre Abschiebung selbst tragen müssen. Die Berufungsklage von Seka S., die 2002 im Alter von 16 Jahren aus der BRD nach Serbien abgeschoben wurde, gegen die Landesaufnahmebehörde hat das OVG abgewiesen. Die mehr als 600 Euro für ihre Abschiebung muss Seka S. nun nachzahlen. Rechtliche Hintergrund der Entscheidung war die Auslegung des § 66 AufenthG, welcher die Kosten für Abschiebungen regelt, jedoch keine altersbedingten Differenzierungen vornimmt. Das OVG argumentiert hier, dass eine ausländerrechtliche Handlungsfähigkeit von Flüchtlingen bereits mit 16 Jahren gegeben sei.
Besondere Relevanz erlangt die Entscheidung nicht nur dadurch, dass sie von Mindejährigen verlangt, selbstständig auszureisen oder die Kosten für die eigene Abschiebung zu tragen. Darüber hinaus droht sie zum Präzedenzfall für ähnliche Verfahren zu werden, die aktuell vor diversen deutschen Gerichten anhängig sind.
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat diese Rechtssprechung scharf kritisiert. Frau S. ist als kleines Kind mit ihrer Familie in die BRD geflohen. Darauf hatte sie ebenso wenig Einfluss wie auf die Ablehnung ihres Asylantrags und ihre Abschiebung als Jugendliche. Es ist selbstverständlich, dass eine 16-Jährige nicht alleine ohne ihre Familie ausreist. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt bei den Eltern. Für ihre Abschiebung trägt sie keinerlei Verantwortung. Sie trotzdem finanziell zur Verantwortung ziehen zu wollen, erscheint absurd und unverhältnismäßig.
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