VG Göttingen: Subjektives Recht auf Asylverfahren in Deutschland nach 6 Monaten gem. Dublin II – VO

Das VG Göttingen hat mit Beschluss vom 21. Januar 2014 – Az. 2 B 86/14 – entschieden, dass mit der Einlegung eines Rechtsmittels in Dublin II – Verfahren kein Neubeginn und keine Hemmung der sechsmonatigen Überstellungsfrist verbunden sei. Soweit dies das Bundesamt in Zeitnot bringe, habe sich das der Gesetzgeber selbst zuzuschreiben. Schließlich führt das Gericht aus, dass sich jedenfalls aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II – VO auch ein subjektives Recht der Betroffenen auf Übernahme der Zuständigkeit ergibt.

Die Entscheidung ist wirklich sehr lesenswert, weil sie alle bisher von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Konstrukte für eine Fristverlängerung bei Dublin-II-Fällen detailliert darstellt und im Ergebnis verwirft:

  • 1. Unterbrechungslösung: 6-Monats-Frist läuft ab Datum des negativen Beschlusses eines VG in einem Eilverfahren bzw. ab Eingang des VG-Beschlusses beim Antragsteller neu.
  • 2. Unterbrechungslösung: 6-Monats-Frist läuft ab Entscheidung in der Hauptsache beim VG.
  • Hemmungslösung: Zu der 6-Monats-Frist, die mit der Wiederaufnahmezusage des ersuchten Dublin-Vertragsstaates zu laufen beginnt, wird der Zeitraum ab Eingang des ersten Eilantrags beim VG bis zum Zugang des ablehnenden VG-Beschlusses hinzugerechnet.

Anwalt Denis König schreibt dazu:

Unter Bezugnahme auf Ihren Artikel erlaube ich mir auf den aktuellen Beschluss des VG Göttingen, den ich dieser Email als Anhang beifüge, hinzuweisen. Dieser Beschluss stellt ein Umdenken bei der Frage, ob die Überstellungsfrist nach der alten Dublin-II-Verordnung durch den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz neubeginnt bzw. gehemmt wird oder nicht.

Der Einzelrichter der 2. Kammer (ein anderer als im November-Beschluss) ist der Auffassung, dass die Überstellungsfrist durch den fristgerechten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO weder gehemmt noch unterbrochen noch vom Neuen zu laufen beginnt. Auch befasst sich der Richter mit der Frage, ob Asylsuchende aus dem Ablauf der Überstellungsfrist subjektive Rechte haben.

Diese Entscheidung ist einmalig, da die Rechtsprechung einzelner Verwaltungsgerichte, die von einem Neubeginn der Überstellungsfrist ausgegangen sind, ihre Auffassung auf der Entscheidung des VG Göttingen aus November gestützt haben.

Mit freundlichen Grüße

Rechtsanwalt Denis König
Göttingen

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