Schünemann will ßnderungen des Ausweisungsrechts

Nachfolgend übersende ich eine Presseerklärung des MI zum geplanten Antrag Niedersachsens auf ßnderung des Ausweisungsrechts. Was der Vorschlag in der Praxis bedeuten könnte, wird aus der Presseerklärung freilich (noch) nicht klar:

  • Die Abschaffung der zwingenden Ausweisung ist grundsätzlich richtig und begrüßenswert.
  • Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung führt schon jetzt zur (Regel-) Ausweisung. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe kann hier doch wohl nicht gemeint gewesen sein.
  • Nebulös bleiben die Aussagen betreffend den besonderen Ausweisungsschutz, für den es „vereinfachte Regelungen“ geben soll.

Wir werden uns den Gesetzesentwurf genauer ansehen müssen, um zu einer Bewertung zu kommen. Die Zielsetzung ist für den Innenminister jedenfalls klar: Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen „wieder zu mehr Ausweisungen von straffälligen Ausländern führen“.

gez. Kai Weber

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Herausgeber: Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration

Innenminister startet Initiative zur ßnderung des Ausweisungsrechts
Schünemann: Klare Regelungen schaffen Sicherheit beim Ausländerrech
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HANNOVER. Innenminister Uwe Schünemann hat eine Initiative zur Vereinfachung des Ausländerrechts angekündigt. Schünemann sagte am Montag in Hannover, die bestehenden komplizierten Ausweisungsvorschriften sollen gestrafft und praxistauglicher ausgestaltet werden, sowie den Anforderungen der Rechtsprechung angepasst werden. „Diese klaren Regelungen werden wieder zu mehr Ausweisungen von straffälligen Ausländern führen.“
Das bisherige gesetzliche System sieht beim Ausweisungsrecht abgestufte Regelungen jeweils nach den Verfehlungen der Ausländerin oder des Ausländers vor. Zum Beispiel sieht das Gesetz eine zwingende Ausweisung bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vor. Auch bei Verfehlungen unterhalb dieser Strafgrenze prüft die Ausländerbehörde eine Ausweisung. Man spricht dann abhängig von der Straftat und vom Strafmaß von zwingender Ausweisung, von Regelausweisung oder von Ermessensausweisung. Darüber hinaus gibt es im Aufenthaltsgesetz einen besonderen Ausweisungsschutz zum Beispiel für Ausländerinnen oder Ausländer, die in Deutschland geboren sind oder die mit einem deutschen Ehegatten verheiratet sind.
Diese Regelungen sind in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts interpretiert worden. Im Kern sehen es die Gerichte als unzulässig an, die Ausweisungsentscheidungen nur vom Strafmaß abhängig zu machen. Der Bund hat das Aufenthaltsgesetz bislang jedoch nicht angepasst, so dass die Ausländerbehörden zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen bei ihrer täglichen Arbeit zu berücksichtigen haben.
Mit dem Niedersächsischen Vorschlag soll ein vereinfachtes, für die Ausländerbehörden handhabbares Regelungswerk geschaffen werden. Zentrale Punkte des niedersächsischen Vorstoßes sind:

Streichung der sogenannten zwingenden Ausweisung: Die meisten in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer sind von der Anwendung der Vorschriften zur zwingenden Ausweisung ohnehin ausgeschlossen (z. B. Unionsbürger, für die das Aufenthaltsgesetz gar nicht gilt), so dass diese Vorschriften gestrichen werden können. Sie macht auch deswegen keinen Sinn, weil ohnehin jeder Fall einzeln geprüft werden muss
Ausweisung als Regelfall bei jeder Verurteilung ohne Bewährung: Dabei soll es keine Festlegung auf eine bestimmte Strafhöhe geben
vereinfachte Regelungen beim so genannten besonderen Ausweisungsschutz

Nach dem niedersächsischen Vorschlag bleiben künftig danach nur noch die Regelausweisung bei schwerwiegenderen Verstößen gegen die Rechtsordnung und die Ermessensausweisung übrig.
Die stets zu berücksichtigenden persönlichen Belange des ausländischen Straftäters werden im Gesetz selbst genannt und von vorne herein von der Ausländerbehörde in ihre Entscheidung einbezogen.
„Mit dem vorliegenden Entwurf werden die bisher durch die Rechtsprechung vorgegebenen Rahmenbedingen für Ausweisungsverfügungen im Gesetz abgebildet.“ Unsicherheiten über den Prüfungsumfang würden beseitigt und die Ausländerbehörden erhielten übersichtliche und praktikable Vorgaben für ihre Arbeit, so der Innenminister. „Ich werde den ausgearbeiteten Vorschlag für die Rechtsänderungen in der nächsten Innenministerkonferenz vorstellen, um meinen Kollegen aus den anderen Ländern die notwendigen ßnderungen zu erläutern“, sagte Schünemann.

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