Neubeginn der Überstellungsfrist in Dublin-Verfahren bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO?

Gemäß Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II VO (Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO) muss eine Überstellung eines Flüchtlings aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von 6 Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat, erfolgen.Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der zuständige Staat nicht mehr zur Aufnahme verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über.

Aus diesem Grund ist die Frage von erheblicher Bedeutung, ob diese 6-Monatsfrist durch Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gehemmt wird bzw. neu beginnt.Im Beschluss vom 21.01.2014 vertritt das VG Oldenburg die Auffassung, dass allein durch einen Antrag nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG – unabhängig davon, ob diesem stattgegeben oder dieser abgelehnt wird – nicht der Lauf einer neuen sechsmonatigen Überstellungsfrist ausgelöst werde. Dieser Rechtsprechung haben sich das VG Magdeburg in einem Urteil vom 28.02.2014 (Az.: 1 A 413/13) und das VG Hannover in einem Beschluss vom 31.03.2014 angeschlossen.

Was dies in der Praxis für die Antragsteller bedeutet, ist schwierig zu beurteilen, da das Bundesamt weiterhin eine neue 6-Monatsfrist ausgelöst sieht, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wird. Daher kann es in Einzelfällen sinnvoller sein, von einer Eilklage abzusehen, um keine neue Frist auszulösen, zumindest solange die oben genannte Rechtsprechung nicht gefestigt ist.

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