Keine Trennung einer Flüchtlingsfamilie; BAMF korrigiert eigene Entscheidung; Iranischer Flüchtling kann Asylverfahren in Deutschland betreiben

Am 04.09.2013 berichtete der Flüchtlingsrat über den Fall einer iranischen Flüchtlingsfamilie. Ein iranischer Flüchtling sollte trotz bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau, die als Flüchtling bereits in Deutschland anerkannt worden war, auf Grundlage des Dublin-Verfahrens nach Norwegen abgeschoben werden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nun auf Initiative des Flüchtlingsrats Niedersachsen von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht und damit seine eigene Entscheidung korrigiert. Das BAMF sah in seinem ursprünglichen Bescheid aufgrund des „überschaubaren Zeitraums“ keinen Anlass dazu, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Dies gelte umso mehr, da die Ehe erst in Deutschland geschlossen worden sei. Bereits im September 2013 hatte das Verwaltungsgericht Hannover daraufhin im Eilverfahren beschlossen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den BAMF-Bescheid wiederherzustellen sei, da „Überwiegendes dafür spricht, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist“.

Der iranischen Flüchtlingsfamilie bleibt es damit erspart, weiterhin in Unsicherheit zu leben und auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu warten.

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen fordert die zuständigen Behörden auf, die durch das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention grundrechtlich geschützten Rechte auf Ehe und Familie und auf Achtung des Privat- und Familienlebens in jedem einzelnen Fall zu achten.

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