Pressemitteilung vom 28.02.2014
Heute läuft die Frist zur Anmeldung für das zweite Bundeskontingent aus – PRO ASYL mahnt Nachbesserung an
Heute läuft die Meldefrist für Flüchtlinge aus Syrien ab, die zu ihren in Deutschland lebenden Angehörigen einreisen wollen. Das von Bund und Ländern am 23. Dezember 2013 verkündete zweite Aufnahmekontingent erweist sich nach Auffassung von PRO ASYL als unzureichend.
„Bei mehr als 50.000 in Deutschland lebenden Syrern und zahlreichen deutschen Staatsbürgern syrischer Herkunft darf der Nachzug von Angehörigen nicht durch eine starre Obergrenze gedeckelt werden“, sagte Günter Burkhardt, Geschäftsführer von PRO ASYL. Allein mit der Festlegung eines weiteren Kontingents, die PRO ASYL begrüßt, und damit einer neuen Obergrenze für die Aufnahme, werde der Lage derjenigen syrischen Flüchtlinge mit Angehörigen in Deutschland nicht ausreichend Rechnung getragen. Die umständliche Abwicklung der Aufnahme in Kontingenten führe zu monatelangen Verzögerungen. PRO ASYL sind Fälle bekannt, in denen hier lebende Angehörige seit fast einem Jahr vergeblich versuchen, die Aufnahme Verwandter zu erreichen.
PRO ASYL begrüßt die gestern verkündete Absichtserklärung des Bundesinnenministers Thomas de Maizière, des Vorsitzenden der ständigen Konferenz der IMK Ralf Jäger, des niedersächsischen Innenministers Boris Pistorius und des Innenministers Mecklenburg-Vorpommerns, Lorenz Caffier, auch nach Ausschöpfung der bisher zur Verfügung stehenden Kontingente die Aufnahme von Flüchtlingen ermöglichen zu wollen.
Nach den Erfahrungen mit den Aufnahmeprogrammen mahnt PRO ASYL allerdings weitere Veränderungen an.
Dringend regelungsbedürftig ist nach Auffassung von PRO ASYL die Situation syrischer Flüchtlinge, die sich auf eigene Faust auf den Weg gemacht haben und über ein anderes europäisches Land nach Deutschland einreisen. PRO ASYL fordert, sie nicht mehr aufgrund der Dublin III-Verordnung in andere europäische Länder zurückzuschieben.
Die Aufnahmeprogramme müssen entlastet werden. Für syrische Flüchtlinge mit Angehörigen in Deutschland sollte ein Zugang über die spezifischen Regelungen des Familiennachzugs im Aufenthaltsgesetz ermöglicht werden. Der geforderte Nachzug von Familienangehörigen außerhalb eines Kontingents ist im Rahmen von § 36 Abs. 2 AufenthG möglich, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Dies sollte bereits im Rahmen eines sogenannten Vorabzustimmungsverfahrens bei der deutschen Ausländerbehörde geprüft werden. Es sei sachgerecht, wenn Bund und Länder sich darauf verständigten, dass in der Regel in diesen Fällen eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Nähere Informationen hierzu enthält die Ausarbeitung von Rechtsanwalt Hubert Heinhold, stellvertretender Vorsitzender von PRO ASYL.
Viele syrische Flüchtlinge landen nach gefährlicher Flucht in Griechenland, Bulgarien oder Italien in Haftanstalten, geschlossenen Lagern oder schwer erträglichen Lebensverhältnissen. Auch für sie gilt: Die Unterstützung durch ihre Familien ist der wichtigste Schritt zur Verarbeitung ihrer traumatischen Erfahrungen. Deshalb sollte für sie im Rahmen von § 36 Abs. 2 AufenthG eine Lösung durch die Einreise nach Deutschland gefunden werden.
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