Das niedersächsische Innenministerium hat mit heutigen Erlass und Anschreiben an die Ausländerbehörden die – ursprünglich bis zum 28.02.2014 befristete – niedersächsische Aufnahmeanordnung für Familienangehörige hier lebender Flüchtlinge aus Syrien vom 30.08.2013 bis zum 30.09.2014 verlängert. Diese Verlängerung ist erfreulich. Ein Überblick über die derzeitige Situation in den anderen bundesländern findet sich auf der sehr informativen save-me-Seite.
Leider hat es die Landesregierung jedoch versäumt, die Kritiken zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit an dem Erlass geäußert wurden: Der Familiennachzug kann auf der Basis dieser Regelung oftmals nicht greifen, weil das Einkommen nicht reicht, weil die Verwandtschaftsverhältnisse infolge des Krieges nicht nachgewiesen werden können, oder weil ethnische Minderheiten wie Kurd:innen oder Palästinenser:innen vom Familiennachzug ausgeschlossen sind. Auch eine Krankenversicherung kann für die Familienangehörigen meistens nicht abgeschlossen werden, solange diese nicht in Deutschland beschäftigt sind. Dies macht die Einladung für Privatpersonen zu einem unkalkulierbaren Risiko: Die Kosten einer schweren und kostenintensiven Erkrankung können nun einmal nicht privat abgesichert werden (Näheres siehe hier). Eine sinnvolle, von mittlerweile neun Bundesländern auch (mehr oder weniger) umgesetzte Lösung wäre daher die Übernahme der Krankenversicherungskosten durch das Land. Leider hat sich Niedersachsen aber noch immer nicht dazu durchringen können, was sehr kurzsichtig ist, weil die Betroffenen sich aus diesem Grund gezungen sehen, eigentlich unnötige Asylanträge zu stellenund sich nach Anerkennung damit aller Verpflichtungen zu entledigen (siehe hier).
Nachfolgend ein kurzer Überblick zu den unterschiedlichen Aufnahmeregelungen:
Die syrischen Flüchtlinge kommen v.a.
- als Asylsuchende: Also ohne Einladung und Visum auf gefahrvollen Wegen und unter Umgehung der EU-Einreisesperren, oftmals ohne bzw. mit falschen Papieren, im ungeregelten Verfahren. Erst wenn sie deutschen Boden betreten haben, können sie einen Asylantrag stellen – und müssen bei einer Registrierung in einem anderen europäischen Land mit einer Abschiebung in den jeweiligen Dublin – III – Vertragsstaat ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asylgründe rechnen;
- als Familienangehörige von Flüchtlingen mit einem gesetzlich geregelten Anspruch auf Familiennachzug: Das sind v.a. Angehörige anerkannter Flüchtlinge gem. § 29 Abs. 2 AufenthG. Auch wenn ein Rechtsanspruch besteht und der Antrag zügig gestellt wird, dauert das Verfahren in der Regel viele Monate, manchmal Jahre, weil die deutschen Vertretungen in den Nachbarstaaten Syriens unterbesetzt sind, Termine nur schwer zu bekommen sind (und mittlerweile etwa im Libanon zu Schwarzmarktpreisen von 500 Dollar aufwärts gehandelt werden), keine Nachweise für eine bestehende Familienzugehörigkeit vorliegen usw.;
- im Rahmen einer Aufnahmeanordnung des BMI vom 30. Mai – das sog. 1. Kontingent über 5.000 Personen. Aufgenommen wurden grundsätzlich nur Verwandte, die bis zum 31.3.2013 im Libanon als syrische Flüchtlinge registriert wurden (siehe hier);
- im Rahmen der von Aufnahmeanordnungen der Länder: Die niedersächsische Regelung trägt das Datum vom 30.08.2013 und wurde mit Erlass von heute verlängert (Erlass und Anschreiben an die Ausländerbehörden);
- im Rahmen einer zweiten Aufnahmeanordnungvom 23.12.2013, nachdem sich Bund und Länder auf die Aufnahme eines zweiten Kontingents über 5.000 Personen geeinigt hatten. Für diesen Personenkreis galten günstigere Bedingungen: Es sollten z.B. auch Personen aufgenommen werden können, für die der Lebensunterhalt nicht (vollständig) durch Verpflichtungserklärungen abgedeckt werden konnte. Auch Palästinenser:innen oder Kurd:innen aus Syrien konnten von der Regelung profitieren, usw. (siehe hier). Diese Regelung ist in Niedersachsen bereits am 6.02.2014 ausgelaufen. Weil sich viel mehr Flüchtlinge um eine Aufnahme beworben haben, als Plätze im Kontingent zur Verfügung standen, haben die Innenminister aber eine weitere Aufnahmeregelung angekündigt, siehe hier.
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