Informationen zum Aufnahmeverfahren syrischer Flüchtlinge in Niedersachsen

Aufnahme von syrischen Flüchtlingen durch das Land Niedersachsen

Admission of Syrian Refugees by the State of Lower Saxony: english explanation here

Arabische Fassung معلومات حول طريقة استقبال اللاجئين السوريين في نيدر زاكسن
Arabische Fassung als pdf: نسخة-مصححة-معلومات-حول-طريقة-استقبال-اللاجئين-السوريين-في-نيدر-زاكسن

Ende September 2013 haben alle Bundesländer außer Bayern und Sachsen beschlossen, über das Aufnahmeprogramm des Bundes hinaus (Aufnahme von 5.000 syrischen Flüchtlingen), Flüchtlinge aus Syrien aufzunehmen, wenn Sie Verwandte in den jeweiligen Bundesländern haben und der Lebensunterhalt durch Angehörige gedeckt wird. Die niedersächsische Landesregierung hat dabei kein Kontingent aufzunehmender Flüchtlinge festgelegt. Es gibt also keine Obergrenze, es müssen aber bestimmte Kriterien erfüllt werden.

Nachfolgend wird erklärt, wie das Land Niedersachsen die Aufnahme der syrischen Flüchtlinge gestaltet und wer unter welchen Bedingungen in Niedersachsen Aufnahme finden kann. Siehe hierzu auch die einschlägigen Erlasse des Landes:

20130830 Aufnahmeanordnung NI
20130830 Erlass an ABen
20130903 Anwendungshinweise zur Aufnahme syrischer Verwandter
20130913 Auszug Ergebnisprotokoll
20130924 Merkblatt Verwandtenaufnahme Syrien
Vorabzustimmung § 31 AufenthV SYR Vordruck-3

Die syrischen Flüchtlinge, die nach Niedersachsen zu ihren Verwandten einreisen wollen, müssen ein Visumsverfahren durchlaufen. Unten wird dieses Verfahren genauer beschrieben.

Berechtigter Personenkreis, der in Niedersachsen Aufnahme finden kann:

Aufgenommen werden Personen, die syrische Staatsangehörige sind und sich auf der Flucht vor dem Bürgerkrieg in Anrainerstaaten Syriens oder noch in Syrien befinden. Zu den Anrainerstaaten werden gezählt:
Libanon,
Jordanien,
Irak,
Türkei und
Ägypten.

Im Einzelfall nicht ausgeschlossen wird, dass auch die Aufnahme aus einem anderen Land geschehen kann.

Es dürfen Personen einreisen, die Verwandte in Niedersachsen haben, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels haben und sich mindestens seit dem 1. Januar 2013 im Bundesgebiet aufhalten.

Verwandtschaftsgrad: Es können einreisen: Ehegatten, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder. Weitere Personensorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder können (unter Wahrung der Einheit der Familie) mit einbezogen werden.
Die Verwandtschaftsverhältnisse werden in der Regel von der Ausländerbehörde geprüft. In Ausnahmefällen kann auch die Auslandsvertretung die Verwandtschaftsverhältnisse an Hand von Dokumenten, die dort von den geflüchteten Verwandten vorgelegt werden, prüfen, wenn die Verwandten in Niedersachsen keine Dokumente zum Beleg der Verwandtschaftsbeziehungen vorlegen können. Unter Umständen wird die Auslandsvertretung die Ausländerbehörde zur Überprüfung der Dokumente einbeziehen.

Das Visumsverfahren

Einleitung des Visumsverfahrens
Die Verwandten in Niedersachsen müssen bei der Ausländerbehörde, die für sie zuständig ist, bzw. an ihrem Wohnort, wohin dann der Nachzug der Verwandten stattfinden soll, eine Interessensbekundung abgeben. Mit der Interessensbekundung machen sie deutlich, dass sie ihre geflüchteten Verwandten bei sich aufnehmen und für die Kosten aufkommen wollen. Damit wird das Visumsverfahren eingeleitet.
Sie müssen zudem den Verwandtschaftsbezug zu ihren Angehörigen nachweisen, also belegen, dass sie einem der oben beschriebenen Verwandtschaftsverhältnisse stehen.

Verpflichtungserklärung
Gleichzeitig müssen die Angehörigen in Niedersachsen eine Verpflichtungserklärung für jede_n Verwandte, die/den sie aufnehmen wollen, abgeben. Das bedeutet, sie erklären, dass sie den Lebensunterhalt und die Kosten der Gesundheitsversorgung und Pflege für diese Verwandten übernehmen. Die Verpflichtungserklärung gilt für die gesamte Dauer des Aufenthalts, es sein denn, der Aufenthaltstitel ändert sich.
Die Ausländerbehörde prüft die Bonität derjenigen, die die Verpflichtungserklärung abgeben. Es wird also geprüft, ob die hier lebenden Verwandten genug Einkommen haben, um überhaupt für den Lebensunterhalt aufzukommen. Dazu wird die Pfändungsfreigrenze als Grundlage genommen. Die aufnehmenden Verwandten in Niedersachsen müssen ein Einkommen haben, dass über dieser Pfändungsgrenze liegt. Die Pfändungsfreigrenze berücksichtigt jede Person im Haushalt und erhöht sich entsprechend mit jeder zusätzlichen Person im Haushalt. Wenn also z.B. eine fünfköpfige Familie einen Verwandten aufnimmt, muss das Einkommen, das nachgewiesen werden muss, über der Pfändungsfreigrenze für sechs Personen liegen.
Eine Tabelle mit den Pfändungsfreigrenzen findet sich hier.

Allerdings müssen nach derzeitigem Stand auch die Kosten bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung oder für Pflege durch die Verpflichtungsgeber getragen werden.
Problem: In vielen Fällen wird der Abschluss einer Krankenversicherung nicht möglich sein. Sofern nicht die Aufnahme als Familienversicherte in die gesetzliche Krankenkasse der in Niedersachsen lebenden Angehörigen möglich ist, kann eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nicht stattfinden, und auch private Krankenversicherungen sind nicht verpflichtet, die Personen zu versichern. Das bedeutet, dass die Kosten der Gesundheitsversorgung von den Angehörigen, die die Verpflichtungserklärung abgegeben habe, getragen werden müssen.
Eine Verpflichtungserklärung kann auch zusätzlich von einer dritten Person (also auch von entfernten Verwandten oder befreundeten Personen) abgegeben werden, falls das Einkommen sonst nicht reichen sollte. Eigentliche_r Verpflichtungsgeber_in bleibt aber der/die Verwandte.
Weitere Informationen zu Verpflichtungserklärung und Krankenversicherung siehe hier

Ausreichender Wohnraum
Es wird davon ausgegangen, dass die Verwandten in Niedersachsen ihre Angehörigen in ihren Wohnräumen unterbringen. Die Ausländerbehörde kann (muss aber nicht) gff. für den Nachweis ausreichenden Wohnraums die Vorlage des Mietvertrages oder andere Unterlagen verlangen.

Zustimmung der Ausländerbehörde
Hat die Ausländerbehörde (oder in Ausnahmefällen die Auslandsvertretung) die Verwandtschaftsbeziehung und die Bonität geprüft, erteilt sie ihre Vorabzustimmung und leitet diese Zustimmung mittels eines Formblatts an die deutsche Auslandsvertretung, in dem Land, in dem sich die Angehörigen befinden. Mit diesem Formblatt werden auch Kontaktdaten (Telefonnummer oder Email-Adresse) der geflüchteten Angehörigen an die Auslandsvertretung übermittelt. Die Auslandsvertretung nimmt dann Kontakt auf zu den Angehörigen und teilt ihnen einen Termin mit, an dem sie in der Botschaft das Visum beantragen können.

Visumsausstellung
Die Angehörigen müssen in der Regel bei der Auslandsvertretung einen gültigen Reisepass vorlegen. Falls kein Reisepass vorhanden sein sollte, können auch andere Dokumente vorgelegt werden, die zum Identitätsnachweis geeignet sind. Die Auslandsvertretung überprüft dann die Identität, nimmt biometrische Daten auf (u.a. Fingerabdruck) und nimmt eine Sicherheitsabfrage bei deutschen Behörden vor. Unter bestimmten Umständen wird auf eine Legalisierung von Urkunden verzichtet, wenn dies mit einer Gefährdung der syrischen Staatsangehörigen verbunden wäre (siehe hierzu das Schreiben des Beauftagten der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt, Herrn Löning, vom 04.09.2013 an Herrn Minister Pistorius).

Anschließend wird das Visum ausgestellt. Es hat in der Regel drei Monate Gültigkeit. Auf Wunsch der Ausländerbehörde in Niedersachsen kann das Visum auch für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden.

Aufenthaltserlaubnis in Deutschland

In Deutschland erhalten die eingereisten Verwandten eine Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis soll für ein Jahr ausgestellt werden, kann aber auch in begründeten Einzelfällen bis zu zwei Jahre ausgestellt werden.
Mit der AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG fallen die Betroffenen eigentlich unter das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Durch die abgegebene Verpflichtungserklärung der Verwandten greift jedoch § 8 AsylbLG, der ausschließt, dass Leistungen gezahlt werden, wenn eine solche Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Dies hat zur Folge, dass auch keine Übernahme von Kosten der Gesundheitsversorgung durch das Sozialamt stattfindet.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Eine selbständige Tätigkeit ist mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich.

Kritik

Wie oben beschrieben, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung Dreh- und Angelpunkt für die Erteilung eines Visums an die geflüchteten Angehörigen. Die Voraussetzungen der Verpflichtungserklärung sind jedoch für manche Verwandte nicht ohne weiteres zu erfüllen. Insbesondere die Übernahme der Kosten für die Gesundheitsversorgung oder Pflege ist unzumutbar. Diese Kosten können im Krankheits- oder Pflegefall ins Unermessliche steigen und die Verpflichtungsgeber ruinieren.

Hier sollte sich das Land Niedersachsen ein Beispiel an dem Erlass anderer Bundesländer wie z.B. Thüringen, Nordrhein-Westfalen oder Sachsen-Anhalt nehmen. Leistungen „bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit“ sind ausdrücklich von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Diese Leistungen werden über das AsylbLG durch die zuständigen Behörden übernommen.
Zudem können in Sachsen-Anhalt auch beim Lebensunterhalt die Ausländerbehörden nach eigenem Ermessen zur Vermeidung besonderer Härte ein geringeres Einkommen (unter der Pfändungsfreigrenze zuzüglich Leistungssätze nach AsylbLG) als Nachweis der Bonität  gelten lassen.

gez.
Sigmar Walbrecht

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6 Gedanken zu „Informationen zum Aufnahmeverfahren syrischer Flüchtlinge in Niedersachsen“

  1. Ich habe mich für die Einreise der syr. Verwandten (Eltern, 3 kleine Kinder, Frau steht kurz vor der Geburt des 4. Kindes) mit Visum eingesetzt . In der vergangenen Woche ist die Flüchtlingsfamilie zu ihren Verwandten in Südniedersachsen eingereist. Die Ausländerbehörde hat § 23, 1 erteilt.
    Die hiesigen Verwandten sollen nun die gesamten Kosten von Geburt, Krankenhaus etc. selbst bezahlen, das ist ausgeschlossen, da sie dann selbst in Schulden geraten würden.

    Wohin können wir uns wenden??

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  2. ich komme selber aus syrien ,aber schon seit drei jahre lebe ich also hier in DEUTSCHLAND ;;ICH KANN ALSO DREI SPRACHEN ALSO ARABISCH;KURDISCH;DEUTSCH;…………….WENN IHR HILFE BRAUCHT WEGEN SPRACHE UND SO EINFACH EIN KLEINE BRIEF SCHICKEN:3…………LIEBE GRÖßE DIALA IBRAHIM

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  3. Hallo,
    Ich komme ursprünglich aus Marokko aber ich werde sehr gerne ein syrisches Waisen Kind bei uns in der Familie aufnehmen . Ich weiß nur nicht wie ich das hinkriegen .mit wem soll ich kontakt aufnehmen und wo könnte ich mehr Infos kriegen . Ich wohne übrigens in Stuttgart .
    Danke sehr .
    guerlaila@yahoo.fr

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  4. Hallo,
    Ich komme aus Syrien , ich bin seit 4 Jahre in Deutschland und meine Familie sind jetzt in Irak in Zelt .und die haben richtig brobleme mit essen und artze , Ich weiß nur nicht wie ich das hinkriegen .mit wem soll ich kontakt aufnehmen und wo könnte ich mehr Infos kriegen .
    Wie ich meine Familie in Deutschland bringen ?
    Ich wohne in Magdeburg .
    Danke sehr .

    Antworten
  5. Hallo,
    Ich komme aus Syrien ,und wohne in Leipzig, ich bin seit CA. 5 Jahre in Deutschland und meine Familie sind immer noch in Syrien also kurdische Gebiet in an die Türkische grenze wo die islamistisch krieg machen mit denen ,mein Bruder ist schon starb durch schussverletzung und die anderen warten noch .außerdem Probleme mit essen und Ärzte , Ich weiß nur nicht wie ich das hinkriegen .mit wem soll ich Kontakt aufnehmen und wo könnte ich mehr Infos kriegen .
    Wie ich meine Familie in Deutschland bringen ?

    mit freundlichen grüßen
    Maha Almustafa

    Leipzig,15.08.14

    Antworten
  6. Hallo,
    ich komme aus syrien und leben schon 6 jahren in Deutschland und zwar in Niedersachsen,
    über die Beschlüsse des Bundestages bzgl. SyrerInnen habe ich mich immer gefreut ,leider das Beantragen und Bemühen ,
    um mindestens eine Person hierher zu holen war immer erfolgslos,
    jedoch einen Weg gibt es noch ,den ich alleine leider nicht schaffen kann
    und zwar das Ermöglichen der Einreise eines Flüchtlinge über einen Verpflichtungsgeber,in
    und somit rufe ich hier nach Hilfe auf , wer hilft hier meiner in Krieg lebenden Eltern.
    mamofm@yahoo.com ,Mohamed

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