Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die Abschiebung eines iranischen Flüchtlings nach Norwegen in Kenntnis der Tatsache angeordnet, dass er mit einer Frau verheiratet ist, die als Flüchtling in Deutschland anerkannt wurde und damit Anspruch auf Familiennachzug hat. Diesen Verstoß gegen den in Art. 6 Grundgesetz und Art. 8 der europäischen Menschenrechtskonvention kodifizierten Schutz der Familie rechtfertigt das BAMF mit der Begründung, es handele sich bei der geplanten Familientrennung um einen „überschaubaren Zeitraum“. Wie lange allerdings die behördlich angeordnete Familientrennung dauert, kann das BAMF nicht voraussagen. Mit seiner Entscheidung verhindert das BAMF die in der Qualifikationsrichtlinie ausdrücklich vorgesehene familiäre Unterstützung für Flüchtlinge.
Der Fall sei „unanfechtbar abgeschlossen“, heißt es in einem Schreiben, mit dem das BAMF die Abschiebung des Ehemanns nach Norwegen angekündigt hat. „Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland […] veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht […] auszuüben, sind nicht ersichtlich. Von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit kann abgesehen werden.“
Das BAMF bezieht sich zur Begründung der Abschiebung auf einen Passus der sogenannten Dublin II Verordnung, der die Bearbeitung von Asylanträgen in demjenigen EU-Mitgliedsstaat vorsieht, den der Flüchtling als erstes betreten hat. Die Behörde entscheidet sich nach Gutdünken gegen den Zusammenhalt der Flüchtlingsfamilie und für ein Auseinanderreißen, obwohl sie auch die Möglichkeit hätte, sich in solchen Fällen selber zu „ermächtigen“, das Verfahren zu übernehmen. Der Fall lässt Erinnerungen an Gazale Salame wach werden, deren Familie ebenfalls durch Abschiebung auseinander gerissen wurde.
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen verurteilt dieses Verhalten aufs Schärfste und wird den Fall öffentlich weiter begleiten. Die Familie hat den Schutz des Verwaltungsgerichts angerufen, mit einer Entscheidung ist in Kürze zu rechnen.
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