Im Zuge der Anpassung des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) an die Qualifikationsrichtlinie der EU wird zukünftig im § 34a AsylVfG eine Frist von einer Woche festgeschrieben, um Rechtsmittel gegen eine Überstellung in ein anderes EU-Land im Rahmen des Dublin III-Verfahrens einzulegen. Nach Zustellung des Rücküberstellungsbescheids bleibt also eine Woche Zeit, beim Verwaltungsgericht per Eilantrag die Abschiebung zu stoppen. Allein die Klage gegen die vorgesehene Abschiebung stoppt diese nicht!
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weist in einem Länderanschreiben auf die veränderte Praxis hin, die die Gesetzesänderung mit sich bringt. U.a. wird das BAMF die Vollziehbarkeit der Abschiebung überwachen und, sobald klar ist, dass die Abschiebung durchgeführt werden darf, diese mit der Ausländerbehörde und der Bundespolizei abstimmen.
Es sollen auch „in angemessenem Zeitraum“ vor der Gesetzesänderung keine Bescheide mehr versendet werden, um nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung Bescheide nach neuer Rechtslage zu versenden.
Diese Gesetzesänderung tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das wird für Ende August erwartet.
BAMF zu Rechtsmittelfrist Dublin-Ueberstllg 08-2013
Hier eine aktuelle Liste von 251 Gerichtsentscheidungen von Januar 2011 bis Juni 2013, in denen eine Abschiebungnach Italien wegen unzulänglichem Asylverfahren und schlechter Aufnahmebedingungen untersagt wurde: Dublin-II-Entscheidungen Italien
gez.
Sigmar Walbrecht
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