A – B

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AblehnungAbschiebung – AbschiebungsandrohungAbschiebungsanordnung – Abschiebungshaft – AbschiebungsverbotAnerkennungsrichtlinieAnhörungsvorbereitungAnkerzentrumAnkunftsnachweisAnkunftszentrumArbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NiedersachsensAsylAsylantragAsylbewerberleistungsgesetzAsylgesetzAsylpaket IIAsylverfahrensgesetzAsylverfahrensrichtlinieAufenthaltsbeendigungAufenthaltserlaubnisAufenthaltsgesetzAufenthaltsgestattungAusreiseverpflichtungAusweisungBAMFBereinigte SchutzquoteBesonderer Schutzbedarf

Ablehnung -> Aufenthaltsbeendigung

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Abschiebung

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Abschiebungsandrohung

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Abschiebungsanordnung

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Abschiebungshaft

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Abschiebungsverbot

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Anerkennungsrichtlinie

Die 2011 vom Rat der Europäischen Union verfasste Anerkennungsrichtlinie (auch Qualifikationsrichtlinie genannt und nicht zu verwechseln mit der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (s. IQ-Netzwerk)) definiert Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. Sie baut auf der → Genfer Flüchtlingskonvention auf und verhandelt Fragen z.B. der Familienzusammenführung sowie beim Zugang zum Gesundheitssystem und zum Arbeitsmarkt.

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Anhörungsvorbereitung

In der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung (sog. Großes Interview) muss ein Asylantragsteller persönlich seine Verfolgung glaubhaft schildern. Falls vorhanden, kann er Beweismaterial vorlegen. Ausschlaggebend ist dabei immer das Einzelschicksal. Anwesend sind ein Entscheider des → BAMF sowie ein Dolmetscher (hier wäre auf Muttersprachlichkeit zu achten!). Von der Anhörung wird ein Protokoll angefertigt, das dem Antragsteller mündlich übersetzt wird, bevor er eine Abschrift erhält. Von einer Unterschrift ist dann abzusehen, wenn dem Geflüchteten der Inhalt nicht klar vermittelt werden konnte. Geflüchteten wird angeraten, sich auf diese Anhörung gründlich und nach Absprache mit einer anwaltlichen Fachvertretung vorzubereiten. Insbesondere persönliche Erfahrungen sollten detailliert und konkret vorgetragen werden können.

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Ankerzentrum

Ankerzentrum ist die Bezeichnung für neu definierte Erstaufnahmeeinrichtung, die zuerst im  Koalitionsvertrag der Großen Koalition von 2018 stand und für „Zentrum für Ankunft, Entscheidung, Rückführung (AnkER)“ steht. In einem Ankerzentrum sollen Flüchtlinge unterkommen, bis sie in Kommunen verteilt oder aber in ihr Herkunftsland abgeschoben werden.

In einem Ankerzentrum sollen verschiedene Behörden zusammenarbeiten, wie ein Jugendamt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Grundsätzlich bestehe eine „Bleibepflicht“. Menschen mit positiven Aussichten auf einen Asylstatus sollen rasch auf die Kommunen verteilt werden, die übrigen im Ankerzentrum bis zur Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr bleiben. In einer Pilotphase sollen bis zum Herbst 2018 eine Reihe von Ankerzentren eingerichtet werden. Die ersten acht Ankerzentren gibt es seit dem 1. August 2018. Es handelt sich um bereits bestehende Einrichtungen, deren Bezeichnung (bzw. vereinzelt auch deren Konzept) geändert wurde. Bis auf die Einrichtung in Dresden (Sachsen) befinden sich alle in Bayern (Bamberg, Schweinfurt, Deggendorf, Donauwörth, Zirndorf, Regensburg, Manching). In anderen Bundesländern stösst das Konzept der „Ankerzentren“ auf z.T. massive Kritik.

Kordula Doerfler kritisierte auf berliner-zeitung.de am 5. April 2018 der Ausdruck Ankerzentrum sei beschönigend und verschleiernd. Zu befürchten seien „menschenfeindliche Massenunterkünfte […] hinter Mauern und Stacheldraht“, bewacht von der Bundespolizei. Nicht um Integration, sondern um Ausgrenzung gehe es. Die CSU habe sich mit ihrer Absicht im Koalitionsvertrag durchgesetzt, um keine weiteren Wähler an die AfD zu verlieren.

Eine Bewertung des niedersächsischen Diskussionsstands zum Thema „Ankerzentrum“ findet sich hier.

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Ankunftsnachweis

Die Registrierung von Asylsuchenden wird durch den Ankunftsnachweis (AKN) bescheinigt. Eine Identifikationsnummer und Daten zur Person sind darin vermerkt. Die zuständige Aufnahmeeinrichtung ist ebenfalls verzeichnet. Der Inhaber des Nachweises kann durch das Dokument Unterbringungs-, Versorgungs- und Gesundheitsleistungen beziehen. Minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten den Ankunftsnachweis ebenfalls. Außerdem werden sie zusätzlich auf dem AKN ihrer Eltern eingetragen. So soll verhindert werden, dass sie bei der Unterbringung vom Rest ihrer Familie getrennt werden. Der Ankunftsnachweis ist kein Ausweis oder Ausweisersatz.

Die Identitätserfassung wird am ersten Kontaktpunkt durchgeführt – durch Polizist*innen an der Grenze oder Behördenmitarbeiter*innen in Aufnahmeeinrichtungen oder Ankunfts- und Registrierzentren. Über ein Kerndatensystem erhalten die am Asylverfahren beteiligten Behörden die erfassten Informationen. Ein Abgleich erfolgt außerdem mit den Daten der zuständigen Sicherheitsbehörde und dem → EASY-System.

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Ankunftszentrum

Das BAMF hat 2016 – in Abstimmung mit dem jeweiligen Bundesland – sogenannte Ankunftszentren eingerichtet. Asylsuchende aus „sicheren Herkunftsstaaten“ werden hier in sogenannten „Wartezonen“ festgehalten und – wenn ihr Antrag im Eilverfahren abgelehnt wurde – direkt des Landes verweisen. Auch Anträge von Menschen mit „guter Bleibeperspektive“ sollen hier zügig bearbeitet werden. Ankunftszentren geraten wegen mangelhafter Unterbringungsstandards, unzureichendem Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung, der Dauer der Unterbringung sowie juristisch fragwürdigen Schnellbescheiden immer wieder in die Kritik.

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Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (KSV)

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens besteht aus dem Niedersächsische Landkreistag (NLT), der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) und der Niedersächsische Städtetag (NST).

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Asyl

Deutschland ist eines der wenigen Länder, in dem das Recht auf Asyl in der Verfassung festgeschrieben ist: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, heißt es in Artikel 16a des Grundgesetzes. Doch dieses Recht wurde 1993 mit dem sogenannten „Asylkompromiss“ stark eingeschränkt und ist weitgehend vom EU-Recht abgelöst worden. (Siehe dazu: → Genfer Flüchtlingskonvention, → Dublin-Verordnung, → GEAS.) Lediglich ein bis zwei Prozent der Asylsuchenden erhalten in Deutschland Asyl nach dem Grundgesetz („Asylberechtigte“), weil sie durch den Herkunftsstaat oder staatsähnliche Akteure verfolgt werden.

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Asylantrag

Unter einem Asylantrag ist ein persönlich gegenüber der zuständigen Stelle geäußertes Asylgesuch zu verstehen. Der oder die Asylsuchende beantragt damit die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationalen Schutz, vgl. § 13 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Stellt der oder die Asylsuchende das erste Mal einen Asylantrag beim → BAMF, wird dieser Antrag auch als Erstantrag bezeichnet. Ein Asylantrag nach Beendigung des Asylerstverfahrens wird als → Folgeantrag geprüft.

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Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Sozialleistungen, die etwa Inhaber*innen einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung gewährt werden (Übersicht über Leistungsberechtigte siehe §1 AsylbLG). Die Grundleistungen sind geringer als die Leistungen nach dem SGB XII, wobei den Leistungeberechtigten nach §1 AsylbLG nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen entsprechend dem SGB XII zu gewähren sind (s. §2 Abs. 1 AsylbLG). Die Leistungen bei Krankheit werden in der Regel nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen, soweit erforderlich, gewährt (vgl. §4 Abs. 1 AsylbLG).

Das Asylbewerberleistungsgesetz trat im Jahre 1993 in Kraft und wurde im Jahre 2012 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, da die vorgesehenen Leistungen kein menschenwürdiges Existenzminimum ermöglichten. Trotz dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts existiert das AsylbLG immer noch und mittlerweile sind im §1a AsylbLG insgesamt 16 Tatbestände zu finden, die es den Behörden erlauben, die ohnehin reduzierten Leistungen weiter einzuschränken. Weitere Infos hier.

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Asylgesetz

Das Asylgesetz gilt für Menschen, die einen Asylantrag stellen und enthält Regelungen zu vielfältigen Komponenten des Asylverfahrens (früher auch: Asylverfahrensgesetz). So enthält es sowohl Regelungen zum Thema Aufenthaltsrecht und Unterbringung während des Asylverfahrens, sowie auch zum Verfahren der Asylantragstellung, des Prüfungsprogramms des BAMF und der Aufenthaltsbeendigung im Falle einer negativen Entscheidung.

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Asylpaket II

Das „Asylpaket II“(Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren) hat mit seiner Einführung am 11.3.2016 vor allem zu Änderungen im Asylgesetz, aber auch im Aufenthaltsgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz geführt. Eine prominente und sehr problematische Änderung war die Aussetzung des → Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten (vgl. §104 Abs. 13 AufenthG). Andere Änderungen betreffen das Thema der Darlegung von Krankheiten als zielstaats- oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen (vgl. §60 Abs. 7 AufenthG und §60 a Abs. 2c und 2d AufenthG) oder auch die Ausgestaltung von BAMF- Unzulässigkeitsentscheidungen (§29 AsylG). Weitere Infos hier.

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Asylverfahrensgesetz (→ Asylgesetz)

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Asylverfahrensrichtlinie

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Aufenthaltsbeendigung

Bei Ablehnung eines Asylantrags wird zwischen zwei Arten unterschieden: die einfache Ablehnung und die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“. Bei einer einfachen Ablehnung, wird der betroffenen Person eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Bei einer Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ beträgt die Ausreisefrist dagegen nur eine Woche. Für die Abschiebungen sind die jeweiligen Ausländerbehörden zuständig. Diese haben allerdings die Möglichkeit, eine Abschiebung vorübergehend auszusetzen und eine Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn Abschiebehindernisse vorliegen.

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Aufenthaltserlaubnis

Drittstaatsangehörige brauchen grundsätzlich eine Erlaubnis, um sich in Deutschland aufhalten zu dürfen. Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Sie ist zeitlich befristet, kann aber verlängert oder, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, in eine (unbefristete) → Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist zweckgebunden, sie kann z. B. zum Zweck der Ausbildung, der Erwerbstätigkeit, der → Familienzusammenführung oder aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Abhängig vom Einzelfall kann zusätzlich zur Aufenthaltserlaubnis eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. (Quelle: SVR)

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Aufenthaltsgesetz

Im Jahre 2005 löste das „Aufenthaltsgesetz“ das „Ausländergesetz“ ab. Aus §1 Abs.1 AufenthG ist zu entnehmen, dass das Aufenthaltsgesetz der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländer*innen in die Bundesrepublik Deutschland dient und die Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen und gestalten soll; zugleich soll das Aufenthaltsgesetz den Rahmen dafür setzen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre humanitären Verpflichtungen etwa im Bereich Schutzgewährung und Aufnahme nachkommt.

Konkret ist das Aufenthaltsgesetz in verschiedenen Kapiteln und Abschnitten unterteilt, in welchen z.T. Paragraphen zu allgemeinen Begriffen des Aufenthaltsrechtes und z.T. spezielle Regelungen zu ganz bestimmten Aufenthaltszwecken, wie etwa Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Familie oder auch humanitäre Gründe zu finden sind.

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Aufenthaltsgestattung

Wer in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, bekommt für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Mit der Aufenthaltsgestattung können sich Asylsuchende bei Behörden oder der Polizei ausweisen. Mit einer Aufenthaltsgestattung ist die Arbeitsaufnahme gestattet, wenn eine Arbeitserlaubnis vorliegt.

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AusreiseverpflichtungAufenthaltsbeendigung

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Ausweisung

Im Unterschied zur → Abschiebung, die eine Zwangsmaßnahme darstellt und mit der die Aufenthaltsbeendigung behördlich durchgesetzt wird, wird mit der Ausweisung allein ein etwaiges Aufenthaltsrecht entzogen und ein Wiedereinreiseverbot ausgesprochen.

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BAMFBundesamt für Migration und Flüchtlinge

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Bereinigte Schutzquote

Die monatlichen Asylstatistiken des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und des Bundesinnenministeriums enthalten immer auch formelle Entscheidungen, etwa wenn ein Asylantrag auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung abgelehnt wird aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates, oder wenn ein Asylantrag zurückgenommen wird. Diese Fälle werden in der amtlichen Statistik unter der Kategorie „sonstige Verfahrenserledigungen“ aufgeführt. Nur eine Darstellung der sogenannten bereinigten Schutzquote gibt Auskunft darüber, in welchem Maße Asylanträge vom BAMF inhaltlich als berechtigt angesehen werden. Die bereinigte Schutzquote umfasst die verschiedenen Formen positiven Schutzes als Ergebnis eines Asylverfahrens. Die formellen Entscheidungen werden entsprechend herausgerechnet, da in all diesen Fällen keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags erfolgt. Amtliche Statistiken der Bundesregierung enthalten in der Regel nie Aussagen über die bereinigte Schutzquote. Zu dieser Quote wird allerdings vielfach im Rahmen von Bundestagsanfragen der Oppositionsfraktionen nachgefragt. Nichtregierungsorganisationen berechnen diese Quote eigenständig.

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Besonderer Schutzbedarf

Die Innenminister der Länder und des Bundes haben sich im Dezember 2012 zum ersten Mal für eine permanente Beteiligung Deutschlands an der Aufnahme und Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus Drittstaaten ( →Resettlement) ausgesprochen. Dabei obliegt es der jeweiligen Bundes- bzw. Landesregierung zu definieren, wer als besonders schutzbedürftig anerkannt wird. In Betracht kommen Personen, die vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge registriert und anerkannt worden sind und mindestens eines der folgenden Kriterien des UNHCR erfüllen:

– Personen mit besonderen rechtlichen und physischen Schutzbedürfnissen
– Personen mit besonderem medizinischem Behandlungsbedarf
– Überlebende Opfer von Gewalt und Folter
– Frauen mit besonderer Risikoexposition,
– Kinder
– Alte
– Personen, die aus anderen Grünen keinerlei Perspektive auf Eingliederung im derzeitigen Aufnahmeland haben
– Personen, deren Familienangehörige sich bereits in einem Drittstaat befinden. (Quelle BAMF) Weitere Informationen hier.

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Das BAMF ist seit 1965 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI) für die Durchführung des Asylverfahrens und Entscheidungen über Asylanträge zuständig. (Davor seit 1953 Bundesdienststelle für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständig vorallem für displaced persons.) Heute führt es zudem das Ausländerzentralregisters (AZR) und organisiert die humanitäre Aufnahme (Bundesaufnahmeprogramm, Kontingente, Resettlement). Außerdem hat das BAMF die Verantwortung für die Konzeptualisierung und Durchführung von Integrationskursen und berufsbezogener Sprachförderung sowie der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer inne. Auch die Aufnahmeverfahren jüdischer Immigranten aus Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion obliegt dem BAMF. Als EU-zuständige Behörde des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) obliegt ihr zudem Rückkehrberatung und -unterstützung. 2018 gabe es bundesweit 84 Außenstellen.

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